Beschlagnahme – Verfahren, Rechte und Pflichten im Überblick

 

Autorin: Rechtsanwältin Sophie Reiche

 

Ist bei Ihnen eine Hausdurchsuchung erfolgt und wurden Teile Ihres Eigentums beschlagnahmt? Steht Ihr Führerschein, Ihr Auto oder andere Gegenstände auf dem Spiel und Sie fühlen sich hilflos gegenüber den Behörden? Dann sind Sie hier genau richtig. In diesem Artikel informieren wir Sie über alles Wichtige rund um das Thema Beschlagnahme und wie Sie sich mithilfe eines Anwalts gegen eine Beschlagnahme wehren können.

 

II. Die wichtigsten Punkte in Kürze

  • Die Beschlagnahme ist eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme.
  • Bei der Beschlagnahme werden Gegenstände, die als Beweismittel relevant sein könnten oder die der Einziehung unterliegen, in amtlichen Gewahrsam genommen.
  • Die Beschlagnahme erfolgt i.d.R. gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers.
  • Für die Beschlagnahme ist eine richterliche Anordnung notwendig.
  • Es gibt verschiedene Arten der Beschlagnahme, wie z. B. Postbeschlagnahme oder Führerscheinbeschlagnahme
  • Verschiedene Gegenstände können beschlagnahmt werden, z. B. Tatwerkzeuge, Schriftstücke, Kommunikationsmittel, aber auch elektronische Dokumente.
  • Eine Beschlagnahme dauert längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Straferfahrens.
  • Beschlagnahmungen dürfen an verschiedenen Orten erfolgen, wie z. B. in Privaträumen, Büros oder Fahrzeugen.
  • Ein Beschlagnahmeverbot gilt in den Fällen des § 97 StPO.
  • Gegen eine Beschlagnahme kann man das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 304 StPO) einlegen.

 

III. Definition – Was ist eine Beschlagnahme?

Die Beschlagnahme ist eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme, bei der staatliche Behörden Gegenstände, die als Beweismittel für ein Strafverfahren relevant sein könnten oder die der Einziehung unterliegen, gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers sicherstellen und vorläufig in staatlichen Gewahrsam nehmen. Diese Maßnahme dient der Sicherung des Strafverfahrens und der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs.

Die rechtliche Grundlage für die Beschlagnahme findet sich in der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere in § 94 Abs. 2 StPO.

 

IV. Wann wird etwas beschlagnahmt?

Gegenstände werden immer dann beschlagnahmt, wenn sie als Beweismittel für das Strafverfahren relevant sind oder wenn sie der Einziehung unterliegen. Der Zweck der Beschlagnahme besteht hauptsächlich darin, die Beweismittel zu sichern und vor Manipulation oder Zerstörung zu schützen, illegale Vermögenswerte oder gefährliche Gegenstände sicherzustellen, die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen und das Strafverfahren effektiv zu gestalten. Darüber hinaus dient die Beschlagnahme der Prävention weiterer Straftaten und der Durchsetzung von Gerichtsbeschlüssen.

 

V. Welche Arten der Beschlagnahme gibt es?

Beschlagnahmen dienen den verschiedensten Zwecken und Anwendungsbereichen.

In der Strafprozessordnung finden sich verschiedene Arten der Beschlagnahme, die unterschiedliche Zwecke und Anwendungsbereiche haben.

  • Beweismittelbeschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO): Diese Art der Beschlagnahme dient dazu, Gegenstände sicherzustellen, die als Beweismittel für ein Strafverfahren wichtig sein könnten. Dazu gehören z. B. Dokumente, elektronische Daten, Tatwerkzeuge und andere Gegenstände, die zur Aufklärung einer Straftat beitragen können.
  • Postbeschlagnahme (§ 99 StPO): Bei der Postbeschlagnahme handelt es sich um die Sicherstellung von Briefen, Telegrammen und anderen schriftlichen Mitteilungen, die sich im Gewahrsam von Post- oder Telekommunikationsdienstleistern befinden. 
  • Führerscheinbeschlagnahme (§ 94 Abs. 3 i. V. m. § 111a StPO): Bei der Führerscheinbeschlagnahme wird von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft der Führerschein beschlagnahmt, wenn der Betroffene zum Beispiel bei der Begehung einer Verkehrsstraftat (z. B. Trunkenheit im Verkehr) angetroffen wird.

 

VI. Wie läuft eine Beschlagnahme ab?

Eine Beschlagnahme darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Zunächst ist als wichtigste Voraussetzung das Vorliegen eines Anfangsverdachts gemäß § 152 Abs. 2 StPO vonnöten. Der Anfangsverdacht ist immer dann gegeben, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.

Ist ein Anfangsverdacht gegeben, läuft die Beschlagnahme in mehreren Schritten ab.

  • Anordnung der Beschlagnahme: Gemäß § 98 Abs. 1 StPO bedarf eine Beschlagnahme in der Regel einer richterlichen Anordnung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beschlagnahme einen erheblichen Eingriff in Grundrechte darstellt, z. B. bei der Durchsuchung von Wohnungen.

In Fällen von Gefahr im Verzug, bei denen eine richterliche Anordnung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, können auch die Staatsanwaltschaft sowie ihre Ermittlungspersonen (Polizei) eine Beschlagnahme anordnen. 

  • Richterliche Bestätigung (bei Gefahr im Verzug): Ist die Anordnung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen wegen Gefahr im Verzug erfolgt, so ist unverzüglich, binnen drei Tagen, eine richterliche Bestätigung einzuholen (§ 98 Abs. 2, 3 StPO). Der Richter prüft dann die Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
  • Durchführung der Beschlagnahme: Liegt eine Anordnung vor, so wird die Beschlagnahme, meist durch Polizeibeamte oder andere Ermittlungspersonen, durchgeführt. Dabei werden die betroffenen Gegenstände beschlagnahmt und in staatlichen Gewahrsam genommen.

Die Beamten müssen dabei den Beschlagnahmebeschluss vorlegen oder den Grund für die Beschlagnahme erklären, falls die Maßnahme ohne richterlichen Beschluss erfolgt.

Bei Durchführung der Beschlagnahme darf auch unmittelbarer Zwang angewendet werden, insbesondere darf in Wohnungen und andere Räume eingedrungen werden. Gewalt darf sowohl gegen Personen, die sich widersetzen, als auch gegen Sachen angewendet werden, z. B. durch Aufbrechen von Türen und Verschlüssen.

  • Dokumentation und Protokollierung: Über die Beschlagnahme ist ein Protokoll zu erstellen, das den Ablauf und die sichergestellten Gegenstände genau dokumentiert (§ 109 StPO). Das Protokoll dient der Nachvollziehbarkeit und der rechtlichen Überprüfung der Maßnahme.

Der betroffenen Person ist eine schriftliche Mitteilung über die Beschlagnahme auszuhändigen (§ 107 StPO), die Informationen über die Gründe und den Umfang der Maßnahme enthält (§ 98 Abs. 2 StPO).

  • Aufbewahrung und Sicherstellung der Gegenstände: Die beschlagnahmten Gegenstände werden sicher aufbewahrt, um ihre Integrität zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass sie für das Strafverfahren verfügbar bleiben.

Bei Beweismitteln können diese nach Abschluss des Verfahrens an die Eigentümer zurückgegeben werden, sofern sie nicht eingezogen werden müssen.

  • Freigabe oder Einziehung der Gegenstände: Am Ende des Strafverfahrens entscheidet das Gericht über die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände. Sie können als Beweismittel verwertet, eingezogen oder an die Berechtigten zurückgegeben werden (§ 111n StPO).

 

Darüber hinaus ist durch die Ermittlungsbehörden der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Beschlagnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und zudem für die Ermittlungen notwendig sein muss.

 

Wie lange darf etwas beschlagnahmt werden?

Die Beschlagnahme darf nur so lange andauern, wie sie für die Sicherung des Strafverfahrens notwendig ist. Die Dauer richtet sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand und der Notwendigkeit, die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel oder zur Einziehung zu behalten. Gewöhnlich wird die Beschlagnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufrechterhalten. Dies kann dann mehrere Monate oder Jahre dauern, je nach Komplexität des Falls und Dauer des Verfahrens. 

Stellt sich bereits vor Verfahrensbeendigung heraus, dass die beschlagnahmte Sache für Beweiszwecke nicht mehr benötigt wird, ist die Beschlagnahmeanordnung ausdrücklich aufzuheben. Im vorbereitenden Verfahren sowie nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Herausgabe der Sache, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO).

Die Herausgabe erfolgt dann gemäß § 111n Abs. 1 StPO an den letzten Gewahrsamsinhaber, oder abweichend davon nach Abs. 2 an denjenigen, dem die Sache unmittelbar durch die Straftat entzogen wurde.

 

VII. Wo dürfen Beschlagnahmungen erfolgen?

Beschlagnahmen sind oft die Folge einer Durchsuchung.

Der Beschlagnahmung geht in der Regel eine Durchsuchung voraus. Wo Beschlagnahmungen bzw. Durchsuchungen erfolgen dürfen, richtet sich maßgeblich nach §§ 102, 103 StPO. Orte an denen Durchsuchungen und Beschlagnahmungen stattfinden könne sind vor allem:

  • Privaträume: In Wohnungen und Häusern dürfen Gegenstände beschlagnahmt werden, wenn sie sich in der Wohnung des Beschuldigten oder einer anderen Person befinden.
  • Geschäftsräume und Büros: Beschlagnahmungen können in Geschäftsräumen und Büros durchgeführt werden, insbesondere, wenn sie im Zusammenhang mit Wirtschaftsdelikten stehen oder wenn dort Beweismittel vermutet werden.
  • Öffentliche Plätze und Verkehrsmittel: Gegenstände können an öffentlichen Orten, wie auf der Straße, in Parks oder in Verkehrsmitteln (z.B. Autos, Zügen, Flugzeugen) beschlagnahmt werden. Hierbei handelt es sich häufig um spontan durchgeführte Maßnahmen bei akuten Verdachtsmomenten.
  • Post- und Telekommunikationsdienstleister: Schriftstücke und Mitteilungen, die sich im Gewahrsam von Post- oder Telekommunikationsdienstleistern befinden, können beschlagnahmt werden. 
  • Elektronische Speicherorte: Daten und Informationen, die auf elektronischen Geräten wie Computern, Smartphones oder Servern gespeichert sind, können auch beschlagnahmt werden. Hierzu gehört auch der Zugriff auf Cloud-Speicher oder andere externe Datenspeicher.
  • Fahrzeuge: Beschlagnahmungen können in Fahrzeugen durchgeführt werden, wenn dort Beweismittel oder Tatwerkzeuge vermutet werden. Dies kann sowohl auf öffentlichen Straßen als auch auf Privatgelände geschehen.

 

VIII. Wann gilt ein Beschlagnahmeverbot?

Ein Beschlagnahmeverbot im deutschen Strafprozessrecht gilt in bestimmten Fällen, insbesondere um die Rechte und Freiheiten von Einzelpersonen sowie die Integrität bestimmter Berufsgeheimnisse zu schützen. Ein Beschlagnahmeverbot findet sich in § 97 StPO. Nach Abs. 1 unterliegen nicht der Beschlagnahme 

  • schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen,
  • Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
  • andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.

Zeugnisverweigerungsberechtigte Personen nach § 52 StPO sind Angehörige des Beschuldigten, also insb. Verlobt, Ehegatten, Lebenspartner oder Personen, die mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren. Personen, die das Zeugnis nach § 53 StPO verweigern können sind vor allem Berufsgeheimnisträger, wie z. B. Geistliche, Rechtsanwälte, Ärzte, Psychotherapeuten oder Mitarbeiter von Presse und Rundfunk. 

Die Beschränkungen für die Beschlagnahme gelten nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass die Person, die das Zeugnis verweigern darf, selbst an der Straftat beteiligt ist oder sich der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei schuldig gemacht hat, § 97 Abs. 2 S. 2 StPO.

 

IX. Was ist der Unterschied zwischen Sicherstellung und Beschlagnahmung? 

Die Begriffe Sicherstellung und Beschlagnahmung werden häufig synonym verwendet. Beide haben den gleichen Zweck und dienen in erster Linie der Sicherung von Beweismitteln oder der Vorbereitung auf eine mögliche Einziehung. Sie unterscheiden sich jedoch in ihren formellen Anforderungen und der Durchführung.

Im Gegensatz zu der Beschlagnahme erfolgt bei der Sicherstellung die Herausgabe des Beweismittels freiwillig. Die Sache ist dann, wie bei der Beschlagnahme auch, in amtliche Verwahrung zu nehmen. 

 

X. Was kann man bei einer Beschlagnahmung tun?

Betroffenen stehen mehrere rechtliche Wege offen, um gegen eine Beschlagnahme vorzugehen. Dabei ist es wichtig, schnell zu handeln und die entsprechenden Rechtsmittel fristgerecht einzulegen, um die Rechte effektiv zu schützen. Gegen die Beschlagnahme können Sie

  1. Beschwerde einlegen (§ 304 StPO): Die betroffene Person kann Beschwerde gegen die Beschlagnahme einlegen. Diese Beschwerde ist an das zuständige Gericht zu richten und muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Maßnahme erfolgen. Das Gericht prüft dann die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme und entscheidet, ob diese aufrecht erhalten bleibt oder aufgehoben wird.
  2. Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (§ 98 Abs. 2 StPO): Wenn die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine Ermittlungsperson ohne richterlichen Beschluss angeordnet wurde, kann die betroffene Person beim Gericht beantragen, die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme zu überprüfen. Das Gericht entscheidet dann, ob die Beschlagnahme rechtmäßig war und gegebenenfalls aufrecht erhalten bleibt oder aufgehoben wird.

 

XI. Kanzlei Schulte Holthausen – Warum Sie einen Anwalt beauftragen sollten

Sollte bei Ihnen eine Durchsuchung bzw. eine Beschlagnahme erfolgt sein, gilt es erst einmal, Ruhe zu bewahren. Es ist vor allem ratsam, einen Anwalt der auf das Strafrecht spezialisiert ist, zu beauftragen. Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmaßnahme, die regelmäßig in Grundrechte eingreift.. Ein versierter Anwalt kennt sich mit den relevanten Vorschriften der Strafprozessordnung aus und kann beurteilen, ob die Maßnahme rechtmäßig erfolgt ist.

Darüber hinaus sind ggf. auch Fristen einzuhalten, insbesondere wenn ein Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme eingelegt werden soll. Ein Anwalt kann die geeigneten Schritte einleiten, um gegen die Beschlagnahme vorzugehen und stellt sicher, dass diese fristgerecht und korrekt erfolgen.

Wir von der Kanzlei Schulte Holthausen, mit Sitz in Salzgitter und Braunschweig, sind auf das Strafrecht spezialisiert und verfügen über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung. Wir beraten Sie gerne im Falle einer bei Ihnen durchgeführten Beschlagnahme. Wir bieten Ihnen umfassende Unterstützung während des gesamten Verfahrens und erarbeiten gemeinsam eine auf Sie abgestimmte Strategie. Kontaktieren Sie uns daher gerne telefonisch oder per E-Mail und wir finden gemeinsam eine für Sie geeignete Lösung.

 

 

 

Autorin: Rechtsanwältin Sophie Reiche

Die Verfasserin arbeitet als angestellte Rechtsanwältin bei der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Schulte Holthausen, die in Niedersachsen spezialisiert auf den Rechtsgebieten des Strafrechts und des Ausländerrechts arbeitet. Das Team der Rechtsanwaltskanzlei kann hierbei aus den Erfahrungswerten von mehreren 1000 gerichtlichen Verfahren im Strafrecht und im Ausländerrecht schöpfen und verfügt überregional über einen hervorragenden Ruf.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

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