Bundeszentralregister und Führungszeugnis

Deutsches Führungszeugnis ohne Eintragungen

Das Bundesamt für Justiz führt das Bundeszentralregister (BZR). Diese amtliche Datenbank erfasst strafgerichtliche Verurteilungen und andere behördliche Entscheidungen. Rechtsgrundlage für die Eintragungen in das Register ist das Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Wer zum ersten Mal in seinem Leben eine strafrechtliche Verurteilung zu befürchten hat, kommt meist erstmalig mit dem Thema Bundeszentralregister in Berührung. Jede strafrechtliche Verurteilung wird dort erfasst. Für Betroffene ist dabei vornehmlich interessant, wie und unter welchen Umständen Dritte von einer Verurteilung und Erfassung im Bundeszentralregister erfahren können. Ein Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Register, das etwa Arbeitgeber bei einer Bewerbung auf einen Arbeitsplatz verlangen können. Auch Vermieter verlangen in vielen Fällen die Vorlage eines Führungszeugnisses. Hier werden bestimmte Eintragungen im Bundeszentralregister für dritte Parteien offengelegt.

I. Worauf Sie unbedingt achten sollten - das Wichtigste vorab

  1. Das Bundeszentralregister erfasst als eine zentrale Datenbank beim Bundesamt für Justiz strafrechtliche Verurteilungen und bestimmte andere Angaben zu Entscheidungen von Verwaltungsbehörden.
  2. Das Erziehungsregister ist ein Teil des Bundeszentralregisters. Dort finden sich Entscheidungen, die auf Grundlage des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ergehen.
  3. Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister. Es dokumentiert in seiner privaten Form nicht alle Eintragungen aus dem Bundeszentralregister.
  4. Mit Ausnahmen bestimmter strafgerichtlicher Verurteilungen (zum Beispiel zu lebenslanger Freiheitsstrafe) werden die Eintragungen im Bundeszentralregister ein Jahr nach der sogenannten Tilgungsreife von Amts wegen gelöscht. Die normale Tilgungsfrist beträgt 15 Jahre. In manchen Fällen können Eintragungen schon nach fünf oder zehn Jahren gelöscht werden, in anderen erst ab 20 Jahren. Betroffene können einen Antrag auf eine vorzeitige Löschung stellen, wenn das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.
  5. EU-Bürger erhalten beim Antrag auf ein Führungszeugnis das Europäische Führungszeugnis. Es informiert nicht nur über Verurteilungen in Deutschland aus den Eintragungen im Bundeszentralregister, sondern auch über strafrechtliche Verurteilungen im jeweiligen europäischen Herkunftsland.

II. Wichtige Information

Da sich Eintragungen im Bundeszentralregister teilweise im Führungszeugnis wiederfinden, streben wir Strafverteidiger eine Einstellung des Verfahrens oder eine Verurteilung bis maximal 90 Tagessätze/drei Monate Freiheitsstrafe an. Diese Entscheidungen werden, solange es keine anderen Vorstrafen gibt, nicht in das polizeiliche Führungszeugnis übernommen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die rechtzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers in das Verfahren. Hier gilt je früher anwaltlich vertreten ist, desto besser.

III. Das Bundeszentralregister und seine Funktion

Führungszeugnis Übergabe

Im Bundeszentralregister werden strafrechtliche Verurteilungen erfasst. Ein Führungszeugnis gibt Auskunft über private Informationen.

Als amtliche Datenbank dient das Bundeszentralregister primär der Erfassung von strafrechtlichen Verurteilungen. Unterschieden werden das Zentralregister und das Erziehungsregister. Ein unbeschränktes Auskunftsrecht für die Informationen im Bundeszentralregister haben ausschließlich amtliche Stellen wie Gerichte, Staatsanwaltschaften, Landesbehörden und Ausländerbehörden sowie der Betroffene selbst. Wesentlicher Zweck des Bundeszentralregisters und ergänzender Register ist die Information der amtlichen Stellen über strafrechtliche Verurteilungen von Bürgern auf Anfrage.

Über ein Führungszeugnis erhalten dritte Parteien im Privatbereich gewisse Informationen aus dem Bundeszentralregister. Hier trägt das Register mit einem Auszug in Form eines Führungszeugnisses dem berechtigten privaten Interesse mancher Beteiligter im Rechtsverkehr Rechnung. Arbeitgeber oder Vermieter möchten vor Abschluss von Arbeits- oder Mietverträgen wissen, wie es um strafrechtliche Verurteilungen bei ihrem potenziellen Vertragspartner steht.

IV. Was im Bundeszentralregister erfasst wird

Grundsätzlich findet sich jede strafrechtliche Verurteilung im Bundeszentralregister. Dabei kommt es nicht auf die Höhe der Strafe und bei Geldstrafen nicht auf die Höhe der Tagessätze an. Neben den durch Urteil verhängten Strafen berücksichtigt das Bundeszentralregister Angaben zu:

- ausländischen Verurteilungen deutscher Staatsbürger
- Besserungs- und Sicherungsmaßregeln
- Strafvorbehalten nach § 59 StGB

V. Wie sich das Erziehungsregister vom Zentralregister unterscheidet

Als Teil des Bundeszentralregisters nimmt das Erziehungsregister Entscheidungen auf, die im Jugendstrafgerichtsverfahren ergehen. Im Jugendstrafrecht werden regelmäßig keine normalen Strafen verhängt, sondern Erziehungsmaßnahmen. Deshalb umfasst das Erziehungsregister folgende Angaben:- Entscheidungen zum Absehen der Verfolgung gemäß § 45 JGG
- richterliche Einstellungen des Verfahrens
- Anordnungen von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln wie Sozialstunden und Jugendarrest nach § 9 bis 16 JGG
- Maßnahmen nach § 3 JGG
- Freisprüche und Einstellungen des Verfahrens wegen mangelnder Reife
- Entscheidungen des Familien- und Betreuungsgerichts gemäß §§ 1666 Abs. 1, 1666a und § 1837 Abs. 4 BGB.

 

VI. Welche weiteren Register das Bundeszentralregister ergänzen

Neben dem Erziehungsregister als Teil des Bundeszentralregisters verwaltet das Bundesamt für Justiz auch das Zentrale Staatsanwaltliche Verfahrensregister. Es umfasst alle in der Bundesrepublik Deutschland anhängigen sowie abgeschlossenen Ermittlungsverfahren. Gespeichert werden auch Verfahren aus dem steuerrechtlichen Bereich.

VII. Welche Verurteilungen im Bundeszentralregister festgehalten werden

Führungszeugnis Deutschland - Verurteilung

Es gibt keine Ausnahmen bei der Eintragung von Verurteilungen in das Bundeszentralregister.

Prinzipiell gelangt jede Verurteilung in das Bundeszentralregister. Von diesem Grundsatz gibt es keine Ausnahme. Es ist deshalb immer das Bestreben einer strategisch angelegten strafrechtlichen Verteidigung, die Verurteilung an sich zu vermeiden.

Vermerkt werden einige Entscheidungen zur Schuldunfähigkeit und besondere gerichtliche Feststellungen. Ebenso erfasst das Register nachträgliche Entscheidungen/Tatsachen, die sich auf eine vorhergehende Eintragung beziehen. Dabei kann es sich beispielsweise um einen Straferlass, um Strafaussetzungen sowie Anordnungen zur Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht handeln.

Im Bundeszentralregister finden sich ferner Angaben zu einer Betäubungsmittelabhängigkeit oder zum Verbot der Ausübung einer Gewerbetätigkeit. Auch der Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit sowie des Wahl- und Stimmrechts wird Teil der Eintragungen im Bundeszentralregister. Wichtig in der Praxis ist, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 69 StGB eintragungspflichtig ist.

VIII. Welche Angaben das Bundeszentralregister bei einer Verurteilung im Detail enthält

Die Eintragung zu einer strafgerichtlichen Verurteilung umfasst Angaben

- zur Person des Verurteilten.
- zum Aktenzeichen und Gerichtsort.
- zum Tag der letzten Tat und der Rechtskraft des Urteils.
- zu den angewandten Strafvorschriften.
- zu den verhängten Rechtsfolgen.

IX. Warum es für Betroffene relevant ist, was im Bundeszentralregister steht

Ein Eintrag im Bundeszentralregister kann insbesondere bei Verurteilungen ab einer bestimmten Höhe nachteilig für den Betroffenen sein. Viele Arbeitgeber oder Vermieter fordern ein Führungszeugnis an. Sie erhalten so Auskunft zu Strafen über 90 Tagessätzen oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe.

X. Was nicht ins Bundeszentralregister kommt

Verstöße gegen das Ordnungswidrigkeitengesetz werden nicht im Bundeszentralregister erfasst. Sie erscheinen auch nicht im Führungszeugnis. Jedoch können Punkte in Flensburg im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten im Verkehr im Fahreignungsregister erfasst sein.

Nicht aufgenommen werden ins Bundeszentralregister Verfahrenseinstellungen. Vor allem erscheint dort nicht eine Einstellung im Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO.

XI. Wer das Bundeszentralregister einsehen darf

Jeder Bürger ab mindestens 14 Jahren darf grundsätzlich einen Antrag auf Einsicht in das Bundeszentralregister stellen. Auch die gesetzlichen Vertreter noch nicht volljähriger Personen können die Einsicht beantragen.

Der Antrag darf sich nur auf die zur Person des Antragstellers gehörigen Daten beziehen. Er muss Angaben zum Namen und Vornamen (alle amtlichen Vornamen), zum Geburtsdatum und Geburtsort enthalten. Die Einsicht kann bei der Registerbehörde oder bei einem Amtsgericht am Ort erfolgen. Schriftliche Mitteilungen im Kontext der Einsichtnahme werden danach vernichtet.

XII.Wie lange die Eintragungen im Bundeszentralregister bleiben

Führungszeugnis Deutschland

Die Tilgungsfrist ist abhängig von der Schwere der Verurteilung und beträgt in der Regel zwischen 5 und 20 Jahren.

In der Regel gibt es für die Bundeszentralregister erfassten Verurteilungen/ Einträge eine Tilgungsfrist. Die Dauer dieser Frist ist abhängig von den Delikten und der Schwere der Strafe. Ausnahmsweise werden Verurteilungen zu lebenslanger Haft nicht aus dem Register gelöscht. Auch eine angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung/in einem psychiatrischen Krankenhaus verbleibt im Register.

Die Tilgungsfristen bewegen sich zwischen 5 und 20 Jahren.

Betroffene können einen Antrag auf eine vorzeitige Löschung stellen. Wenn die Strafe bereits vollstreckt worden ist, ist eine Tilgung möglich, wenn das öffentliche Interesse dem nicht entgegensteht.

Besonders lange Fristen haben unter anderem Verurteilungen bei Sexualstraftaten mit 20 Jahren Tilgungsfrist.

Die Eintragung von mehreren strafrechtlichen Verurteilungen kann dazu führen, dass eine Tilgung der Eintragung innerhalb einer kurzen Frist nicht erfolgt. Dies ist insbesondere interessant, wenn der Betroffene zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von längstens drei Monaten verurteilt wurde. Hier kommt eine Tilgung nach fünf Jahren oder auf Antrag früher nur dann Betracht, wenn keine weiteren Freiheitsstrafen, Jugendstrafen oder Strafarreste im Bundeszentralregister eingetragen sind.

XIII. Löschungen von Angaben im Bundeszentralregister - automatisch oder auf Antrag?

Die Löschung von Eintragungen innerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Tilgungsfristen erfolgt von Amts wegen und damit automatisch. Wer eine vorzeitige Tilgung aus dem Bundeszentralregister anstrebt, muss diese gesondert beantragen.

XIV. Bundeszentralregister und Führungszeugnis

Die Bezeichnung Führungszeugnis erklärt bereits, worum es dabei geht. Dieses Dokument bezeugt bestimmte Angaben, die im Bundeszentralregister eingetragen sind. Jeder Bürger ab 14 Jahren kann die Ausstellung eines Führungszeugnisses beantragen. Da nur jeder Bürger selbst und bestimmte amtliche Stellen Zugriff auf die unbeschränkte Einsicht in das Bundeszentralregister haben, enthalten Führungszeugnisse im privaten Bereich nicht alle Eintragungen aus dem Bundeszentralregister.

XV. Verschiedene Arten von Führungszeugnissen

führungszeugnis für soziale Arbeit

Wer einer Tätigkeit in der Kinde- & Jugendarbeit nachgehen möchte, braucht ein erweitertes Führungszeugnis.

Unterschieden werden das einfache und das erweiterte Führungszeugnis im privaten Bereich. Im behördlichen Bereich handelt es sich immer um ein behördlich erweitertes Führungszeugnis, wenn etwa Staatsanwälte oder Gerichte Führungszeugnisse beantragen.

Das erweiterte Führungszeugnis enthält Angaben zu Verurteilungen, die im Bereich Kinder- und Jugendschutz relevant sind. Dabei kommt es auf die Höhe der Strafe nicht an. Das erweiterte Führungszeugnis muss vorgelegt werden, wenn jemand eine Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit anstrebt. Es dient dem Kinder- und Jugendschutz.

Amtliche Stellen wie Staatsanwaltschaften und Gerichte nehmen im vollen Ausmaß Einsicht in die Eintragungen im Bundeszentralregister. Deshalb erhalten sie ein erweitertes behördliches Führungszeugnis.

XVI. Was ein Führungszeugnis ausmacht

Das Führungszeugnis ist ein Dokument, das bestimmte Eintragungen aus dem Bundeszentralregister enthält. Die jeweils erfassten Inhalte richten sich nach der Art des Führungszeugnisses. Anders als schriftliche Mitteilungen bei der Einsichtnahme ins Bundeszentralregister durch den Bürger selbst, können einfache und erweiterte Führungszeugnisse etwa Arbeitgebern oder Vermietern zur Verfügung gestellt werden.

Auf Antrag oder von Amts wegen können auf Anordnung Verurteilungen davon ausgenommen werden, ins Führungszeugnis aufgenommen zu werden. Der Anordnung darf das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen.

XVII. Wann Betroffene vorbestraft sind

Da sämtliche strafrechtlichen Verurteilungen ins Bundeszentralregister eingetragen werden, gilt man registerrechtlich betrachtet auch bei einer geringfügigen Strafe als vorbestraft. Hier ist jedoch ein wichtiger Unterschied bei den Angaben im Führungszeugnis zu beachten: Normalerweise muss ein verurteilter Straftäter berücksichtigen, dass seine Strafen im Führungszeugnis erscheinen. Nach § 32 BundeszentralregisterG gibt es Ausnahmen zu diesem Grundsatz. Besonders praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass Strafen von maximal 90 Tagessätzen/3 Monaten Freiheitsstrafe keinen Eingang in das einfache Führungszeugnis nehmen. Das gilt allerdings nur, wenn keine weiteren Strafen im Bundeszentralregister eingetragen sind. Im privaten Bereich dürfen sich Personen als nicht vorbestraft bezeichnen, wenn Verurteilungen nicht in ihrem Führungszeugnis auftauchen.

XVII. Ein Führungszeugnis beantragen

Bürger können unter Vorlage des amtlichen Personalausweises oder des Reisepasses bei der örtlichen Meldestelle persönlich ein Führungszeugnis beantragen. Ebenso kann der Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses schriftlich online gestellt werden.

Das Bundesamt für Justiz stellt die Führungszeugnisse aus und übersendet es ausschließlich an den Antragsteller. Am Standort des Bundesamtes für Justiz in Bonn kann beim Besucherservice einem Antragsteller ein Führungszeugnis auch direkt ausgehändigt werden.

Die Ausstellung des Führungszeugnisses ist gebührenpflichtig. In der Regel kostet der Verwaltungsvorgang zurzeit 13 EUR. Nach ein bis zwei Wochen erhält der Antragsteller normalerweise sein Führungszeugnis übersandt.

Behörden wie Staatsanwaltschaften können unmittelbar beim Bundesamt für Justiz das Führungszeugnis beantragen und erhalten es übersandt.

XVIII. Was das Europäische Führungszeugnis umfasst

Wer Staatsbürger eines anderen Landes in der Europäischen Union ist, erhält bei Beantragung eines Führungszeugnisses ein Europäisches Führungszeugnis. Dieses umfasst nicht nur Eintragungen aus dem Bundeszentralregister, sondern auch Verurteilungen, die in dem jeweiligen Herkunftsland erfolgt sind. Auch die Beantragung eines Europäischen Führungszeugnisses kostet 13 EUR.

XIX. Der Strafverteidiger und das Bundeszentralregister - die beste Verteidigung

Ein Strafverteidiger kann bei einer strafrechtlichen Verurteilung nichts daran ändern, dass dieser Eingang in das Bundeszentralregister findet. Jedoch wird er zumindest versuchen, auf die Höhe der Strafe Einfluss zu nehmen. Bleibt die Verurteilung bei der Strafzumessung unter den genannten Grenzen von maximal 90 Tagessätzen/drei Monaten Freiheitsstrafe, erscheinen diese Verurteilungen jedenfalls nicht im üblichen Führungszeugnis im privaten Verkehr. Das gilt jedenfalls so lange, wie keine weitere Strafe im Bundeszentralregister eingetragen ist.

Um Eintragungen ins Bundeszentralregister zu verhindern, streben wir mit Ihnen gemeinsam eine Einstellung des Verfahrens ein. Das gelingt uns regelmäßig nur, wenn Sie uns möglichst frühzeitig und bereits im Ermittlungsverfahren einschalten. Je früher Sie den Weg zu uns finden, desto effektiver können wir gemeinsam mit Ihnen eine angemessene Verteidigungsstrategie entwickeln.

Zögern Sie deshalb nicht, uns möglichst frühzeitig ins Vertrauen zu ziehen. Das gilt bereits, wenn Sie nur die Möglichkeit sehen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eröffnet wird.

Die Eintragungen ins Bundeszentralregister haben ein gewisses Gewicht. Das sollten Sie immer berücksichtigen. Insbesondere wenn die Angaben den Weg in ein privates Führungszeugnis finden, werden Sie Nachteile im täglichen Leben haben.

Wir beraten Sie auch bei Fragen zur Löschung/Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister oder zur Nichtberücksichtigung von Verurteilungen im Führungszeugnis. Hier beantragen wir auch für Sie etwaige frühzeitige Löschungen.

 

Autorin: Rechtsanwältin Sophie Reiche

Die Verfasserin arbeitet als angestellte Rechtsanwältin bei der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Schulte Holthausen, die in Niedersachsen spezialisiert auf den Rechtsgebieten des Strafrechts und des Ausländerrechts arbeitet. Das Team der Rechtsanwaltskanzlei kann hierbei aus den Erfahrungswerten von mehreren 1000 gerichtlichen Verfahren im Strafrecht und im Ausländerrecht schöpfen und verfügt überregional über einen hervorragenden Ruf.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Telefon: 05341 - 268 98 88
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