Dublin Verfahren

Autorin: Rechtsanwältin Sophie Reiche

Dublin-Verfahren: Entscheidende Weichenstellung im Asylverfahren?

Für die Frage, in welchem Land Asylsuchende in Europa einen Asylantrag stellen dürfen, stellen das Dublin-Verfahren und Dublin-Abkommen bestimmte Weichen. Ihr Verursacherprinzip führt immer wieder zu Diskussionen. Danach ist grundsätzlich der EU-Staat zuständig für Asylanträge, der die Einreise ermöglicht hat. Für Asylsuchende hat Dublin (noch) große Bedeutung. Welche Rechte und Pflichten sie im Rahmen dieser Vorschriften haben, ist nicht immer auf den ersten Blick verständlich. Es kann sinnvoll sein, sich bei einem Antrag auf Asyl von einem erfahrenen Rechtsanwalt im Ausländerrecht zu den Folgen von Dublin umfassend beraten zu lassen. Hier kann es interessant sein, die möglichen Ausnahmen der EU-Regelungen zu kennen.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Dublin-Verträge und -Verordnungen regeln seit Dekaden die Zuständigkeit von EU-Staaten für die Durchführung von Asylverfahren.
  • In der Öffentlichkeit stehen die Regelungen immer wieder in der Diskussion, weil verschiedene EU-Staaten sich nicht daran halten oder Probleme in der praktischen Umsetzung entstehen.
  • Asylsuchende müssen wissen, welcher Staat für den Asylantrag zuständig ist. Unter Umständen können sie bei eigenmächtiger Weiterreise in andere Staaten und einem dort gestellten Asylantrag zurückgewiesen werden.
  • In der praktischen Umsetzung führt die Anwendung des Dublin-Verfahrens immer wieder zu Problemen, da die EU-Staaten mit Außengrenzen besonders belastet werden.
  • Ausnahmen können bei der Durchführung des Asylverfahrens nach Dublin eine Zuständigkeit in Deutschland begründen.

 

Viele Asylsuchende versuchen gezielt, bestimmte EU-Staaten zu erreichen, um einen Asylantrag zu stellen. Die EU-Staaten haben mit den Dublin-Verfahren eine rechtliche Grundlage für die Zuständigkeit geschaffen. In der Praxis bleiben oftmals Fragen offen. Unter Umständen kann es für Asylsuchende eine sinnvolle Entscheidung sein, mit einem Ausnahmetatbestand für die Zuständigkeit nach Dublin zu argumentieren.

 

Worum geht es beim Dublin-Verfahren?

Die Dublin-Verträge und Dublin-Verordnungen gelten als wichtige rechtliche Bausteine des europäischen Asylsystems. Die EU-Staaten haben sich auf ein gemeinsames rechtliches Gerüst zur Bewältigung von Flüchtlingsströmen und Asylsuchenden geeinigt. Präzise gesagt, wurde das erste Dubliner Abkommen bereits 1990 geschlossen. Was heute unter Dublin-Vertrag bekannt ist, betrifft inzwischen die Dublin-II-Verordnung und Dublin-III-Verordnung. Den Namen verdanken die Regelungen der irischen Stadt Dublin. Die rechtliche Geltung und Würdigung der verschiedenen Dublin-Versionen sind nicht immer eindeutig und unumstritten. Das ursprüngliche Dublin-Abkommen wurde von europäischem Recht verdrängt und wird deshalb nicht mehr angewendet. Jetzt gelten Dublin-II und Dublin-III als EU-Verordnungen. Das europäische Recht zur Aufteilung von Asylsuchenden auf die einzelnen EU-Länder entwickelt sich stetig weiter.

Einbezogen in Dublin sind neben Deutschland alle übrigen EU-Staaten sowie die assoziierten Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Bei der Durchführung und Anwendung des Verfahrens kommt es zwischen den Staaten immer wieder zu Diskussionen. Verschiedene Staaten neigen dazu, Asylverfahren in Nachbarländer verschieben zu wollen, weil sie sich durch die Außengrenzen besonders belastet fühlen. Andererseits müssen Asylsuchende feststellen, dass sie in verschiedenen Ländern keine lebenswerten Bedingungen vorfinden. Sie versuchen deshalb, andere Staaten in der EU zu erreichen und dort einen Asylantrag zu stellen. Ein Land der EU kann unter bestimmten Umständen einen Asylantragsteller in das Land der Erstaufnahme zurückschicken.

 

Was regeln Dublin-II und Dublin-III?

Mithilfe des Dublin Verfahrens soll die Problematik des Asylantrags auf die gesamteuropäische Ebene gehoben werden.

Mit diesen Verordnungen hat die EU versucht, die Problematik des Asylantrags auf eine gesamteuropäische Ebene zu heben. Grundsatz soll sein, dass ein Asylantrag grundsätzlich nur in einem Mitgliedstaat gestellt und geprüft wird. In Dublin-III sind zwischenzeitlich Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eingeflossen. Obwohl die Verfasser der Dublin-Vereinbarungen dies nicht explizit beabsichtigt hatten, wirkte sich die Anwendungen der Dublin-Regelungen aus der Sicht von Richtern für Asylsuchende zu limitierend aus. Mit Ausnahmen und der Berücksichtigung von humanitären Elementen versucht die EU, dieser Kritik aus der Rechtsprechung entgegenzuwirken.

 

 

Wo wird eine aktuelle Form von Dublin angewendet?

In allen EU-Staaten und assoziierten Ländern gelten die aktuellen Dublin-Verordnungen. Dies soll zumindest theoretisch der Fall sein. Es lässt sich nicht exakt überprüfen, wie welche Länder den Verpflichtungen aus der Verordnung jederzeit nachkommen. Beschwerden über besondere Belastungen, aber auch Verletzungen der Regelungen gehen zwischen verschiedenen Ländern hin und her.

 

Wie läuft das Verfahren ab?

Alle Personen, die in der EU und assoziierten Ländern um internationalen Schutz ersuchen, fallen unter die aktuelle Dublin-Verordnung. Angestrebt wird die Prüfung des Asylverfahrens nur durch einen Staat. Die Verordnung legt gleichermaßen eine bestimmte Prüfreihenfolge vor. Für die Bestimmung des zuständigen Staates gelten folgende Grundsätze:

Zuständig ist zunächst der Staat, in dem die Asylsuchenden erstmalig in den Geltungsbereich der EU und der anderen beteiligten Staaten einreisen. Dabei gelten verschiedene Besonderheiten.

  • Bei unbegleiteten Kindern und Jugendlichen ist der Staat zuständig, in dem sich bereits Familienangehörige aufhalten. Gibt es solche nicht, betreibt der Staat des gegenwärtigen Aufenthalts das Asylverfahren. Dabei muss diese Regelung dem Kindeswohl dienen.
  • Sollten sich bei einem Asylsuchenden bereits enge Familienangehörige (sog. Kernfamilie) innerhalb der Europäischen Union aufhalten, ist auf Wunsch des Asylsuchenden dieser Staat für den aktuellen Asylantrag zuständig. Wenn mehrere Familienmitglieder zeitnah einen Asylantrag stellen, soll regelmäßig für den Antrag ein Staat zuständig sein.
  • Wer mit einem Visum von einem Dublin-Staat legal in die EU eingereist ist und in dessen Verlauf später einen Asylantrag stellt, muss diesen in dem Visum-ausstellenden Staat stellen.
  • Bei illegaler Einreise in die EU ist der Staat für die Prüfung des Antrags auf Asyl zuständig, in den die Person erstmalig eingereist ist.
  • Wenn ein späterer Asylsuchender ohne Visum in einen EU-Staat einreisen durfte, hat dieser Staat die Zuständigkeit für einen folgenden Asylantrag.
  • Im Transitbereich eines Flughafens ist der Staat zuständig, in dem sich der Transitbereich befindet.

Führen sämtliche Kriterien nicht zu einer eindeutigen Bestimmung, dann ist der Staat zuständig, in dem erstmalig ein Asylantrag gestellt wird.

 

Gibt es Ausnahmeregelungen im Verfahren?

Ausnahmeregelungen, die für eine Zuständigkeit in Deutschland sprechen können, knüpfen primär an die Zumutbarkeit und familiäre Rücksichtnahme an. Dem Antragsteller kann es unter Umständen nicht zuzumuten sein, in einem Staat den Antrag durchzuführen, wenn

  • Humanitäre Gründe für die Antragstellung in Deutschland sprechen. Diese können sich beispielsweise aus familiären Bindungen ergeben.
  • In einem anderen europäischen Staat die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung besteht. Zusammengefasst wird dieser Ausnahmetatbestand unter dem Stichwort "systemische Mängel" des Asylverfahrens.
  • Ein EU-Staat selbst entscheidet, in das Asylverfahren einzusteigen. Bei diesem sogenannten Selbsteintrittsrecht eines Staates können humanitäre oder politische Gründe maßgeblich sein. Es handelt sich hier um eine Ermessensentscheidung, bei der kein Rechtsanspruch des Asylsuchenden geltend gemacht werden kann.
  • Ein Staat eine (Überstellungs-) Frist im Asylverfahren verstreichen lässt. Er wird dann automatisch zuständig.

 

Welche Rechte und Pflichten haben Asylsuchende während des Verfahrens?

Die Rechtslage rund um das Dublin Verfahren muss in jedem Einzelfall geklärt werden.

Eine standardmäßige Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Die Rechtslage rund um die Dublin-Abkommen und-Verordnungen hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die rechtliche Situation ist für den Asylsuchenden häufig nicht einfach zu durchschauen. Ob es ihm etwa untersagt ist, in ein anderes EU-Land seiner Wahl zu reisen und dort Schutz zu suchen, nachdem er die Grenzen der EU in einem anderen Staat überquert hat, lässt sich nicht per se bestimmen.

In den meisten Fällen wird es in dieser Konstellation so sein, dass der Asylantrag in dem Erst-Aufnahme-Staat zu stellen ist. Es gibt Ausnahmen. Deshalb kann eine kompetente rechtliche Beratung bei einem ausländerrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt oder bei Beratungsstellen für Asylsuchende hilfreich sein. Die rechtliche Situation ist unübersichtlich. Die möglichen Ausnahmetatbestände und vor allem humanitäre Gründe sind wichtig. Ebenso kann die sich in einigen Aufnahmeländern in Südeuropa zuspitzende Flüchtlingssituation ein Argument dafür sein, dass Asylsuchende auch in Deutschland einen Asylantrag stellen können. Menschenwürdige Bedingungen sind aufgrund der sich verschlechternden Lage in einzelnen Ländern mit Außengrenzen nicht immer zu gewährleisten.

 

Aktuelle Verhandlungen in der EU

Derzeit verhandelt die EU eine große Reform des Asylrechts. Wie sich diese Veränderungen mit geplanten Schnellverfahren und Lagern an den Außengrenzen insgesamt auf die Durchführung der Dublin-Regelungen auswirken werden, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. An sich beabsichtigt die EU, Asylsuchende zukünftig zielgerichteter über alle EU-Länder zu verteilen. Dagegen wehren sich einzelne Länder wie bsw. Polen und Ungarn derzeit noch.

Ob die Reformen zu einer Nichtanwendung von Dublin führen werden, muss abgewartet werden. Geplant ist eine teilweise Durchführung von Asylanträgen bereits an den Außengrenzen. Die rechtliche Situation für Asylsuchende wird sich auf dieser Basis eher verschärfen und zur Zurückweisung vieler Schutzsuchender bereits an den Außengrenzen führen. Diese unsichere Rechtslage erzeugt einen weiteren Beratungsbedarf für Betroffene.

 

Fazit: Rechtsanwaltliche Beratung rund um Dublin

Wir sind im Ausländerrecht spezialisierte Rechtsanwälte. Hier stehen wir für Beratung und rechtliche Begleitung in Asylverfahren zur Verfügung. Wir blicken zurück auf langjährige Erfahrungen in diesen schwierigen Rechtsfragen. Für uns ist selbstverständlich, uns auch mit den aktuellen Entwicklungen im Kontext von Dublin-Verfahren zu beschäftigen und diese in unsere Beratungen einfließen zu lassen. Wir arbeiten bundesweit im Ausländerrecht. In der Vergangenheit konnten wir viele ausländerrechtliche Verfahren erfolgreich für Schutzsuchende bewältigen.

 

Autorin: Rechtsanwältin Sophie Reiche

Die Verfasserin arbeitet als angestellte Rechtsanwältin bei der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Schulte Holthausen, die in Niedersachsen spezialisiert auf den Rechtsgebieten des Strafrechts und des Ausländerrechts arbeitet. Das Team der Rechtsanwaltskanzlei kann hierbei aus den Erfahrungswerten von mehreren 1000 gerichtlichen Verfahren im Strafrecht und im Ausländerrecht schöpfen und verfügt überregional über einen hervorragenden Ruf.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

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