Fahrlässige Tötung

Autorin: Rechtsanwältin Sophie Reiche

Was versteht man unter fahrlässiger Tötung, und welche rechtlichen Konsequenzen drohen Betroffenen? Welche Faktoren spielen bei der Strafbemessung eine Rolle, und wann wird der Führerschein entzogen? Wenn Sie oder jemand in Ihrem Umfeld mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung konfrontiert wird, tauchen oft viele Fragen auf. In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Aspekte zur fahrlässigen Tötung, von der gesetzlichen Definition über die möglichen Strafen bis hin zu den verschiedenen Bereichen, in denen eine fahrlässige Tötung möglich ist.

 

II. Die wichtigsten Punkte in Kürze

  • Die fahrlässige Tötung setzt immer ein unvorsichtiges bzw. sorgfaltspflichtwidriges Verhalten voraus, ohne dass dies absichtlich geschieht.
  • Die fahrlässige Tötung ist in § 222 StGB geregelt.
  • Es gibt verschiedene Arten der Fahrlässigkeit, z. B. einfache Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit
  • Die fahrlässige Tötung kann auch durch Unterlassen begangen werden.
  • Der Unterschied zum Totschlag liegt im fehlenden Vorsatz.
  • Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
  • Fahrlässige Tötung ist in verschiedenen Bereichen möglich, wie z. B. im Straßenverkehr, in der Pflege oder in der Medizin.

 

III. Was bedeutet fahrlässige Tötung? – Definition

Die fahrlässige Tötung wird als eine Straftat in §222 StGB geregelt.

Fahrlässige Tötung bedeutet, dass jemand durch unvorsichtiges oder sorgfaltswidriges Verhalten den Tod einer anderen Person verursacht, ohne dies bewusst oder absichtlich zu wollen. Es handelt sich um eine strafbare Handlung, bei der der Tod durch mangelnde Vorsicht oder Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfaltspflichten verursacht wird. Die Fahrlässige Tötung ist im deutschen Strafrecht in § 222 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.

 

Wann liegt Fahrlässigkeit vor? / Wann handelt es sich um eine fahrlässige Tötung?

Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Person eine Handlung begeht, durch die sie gegen die gesetzlich vorgeschriebene Sorgfaltspflicht verstößt und dadurch einen Schaden oder eine Rechtsgutsverletzung verursacht, die sie bei sorgfältigem Handeln hätte verhindern können. Dabei hat die Person die Konsequenzen ihres Verhaltens nicht bewusst herbeigeführt, sie hätte diese aber voraussehen können und müssen.

 

Was bedeutet grob fahrlässig?

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit.

  • Einfache Fahrlässigkeit: Hier handelt eine Person, ohne die notwendige Sorgfalt walten zu lassen, die eine vernünftige und umsichtige Person in derselben Situation aufgebracht hätte. Die betroffene Person hätte den Schaden durch eine etwas sorgfältigere Überlegung oder Handlung vermeiden können.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Hier handelt eine Person besonders unachtsam, sodass ihre Sorgfaltspflichtverletzung als grob nachlässig eingestuft wird. Es handelt sich um ein Verhalten, bei dem die gebotene Sorgfalt in hohem Maße missachtet wird.

 

Darüber hinaus gibt es auch noch die Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit. Der Unterschied liegt darin, wie der Täter mit den möglichen Folgen seines Handelns umgeht.

  • Bewusste Fahrlässigkeit (luxuria): Bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter die Gefahr seines Handelns, vertraut jedoch darauf, dass der Schaden nicht eintreten wird. Das bedeutet, er ist sich der Möglichkeit bewusst, dass sein Verhalten zu einem schädlichen Ergebnis führen könnte, glaubt aber, dass er es verhindern kann oder dass es nicht passieren wird.
  • Unbewusste Fahrlässigkeit (negligentia): Bei der unbewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter die Gefahr seines Handelns nicht, obwohl er sie bei sorgfältiger Überlegung hätte erkennen müssen. Es handelt sich um eine Sorgfaltspflichtverletzung, bei der der Täter die möglichen negativen Folgen seines Verhaltens gar nicht in Betracht zieht.

 

IV. Unterschied zwischen Totschlag und fahrlässiger Tötung

Der Unterschied zwischen Totschlag und fahrlässiger Tötung liegt vor allem im Vorsatz und der Intention des Täters. Beim Totschlag, welche in § 212 StGB geregelt ist, handelt es sich um eine vorsätzliche Tötung, bei der der Täter den Tod einer anderen Person bewusst und willentlich herbeiführt, ohne dass dabei die besonderen Merkmale des Mordes (z. B. Mordmerkmale wie Heimtücke oder niedere Beweggründe) vorliegen.

Bei der fahrlässigen Tötung handelt der Täter ohne Vorsatz, also unabsichtlich. Der Tod einer Person wird durch Unachtsamkeit oder mangelnde Sorgfaltspflicht verursacht. Der Täter hätte die Möglichkeit des tödlichen Ausgangs seines Verhaltens erkennen können oder müssen, hat aber nicht bewusst darauf abgezielt, jemanden zu töten.

  • Vorsatz = Der Täter hat den festen Willen, eine andere Person zu töten, oder nimmt den Tod zumindest billigend in Kauf.
  • Fahrlässigkeit = Es liegt keine Absicht oder bewusste Inkaufnahme des Todes vor. Der Täter hat durch unvorsichtiges Verhalten den Tod einer Person herbeigeführt.

 

V. Welche Strafe droht bei fahrlässiger Tötung?

Der Strafrahmen einer fahrlässigen Tötung wird anhand von unterschiedlichen Faktoren festgelegt.

Der Strafrahmen des § 222 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Strafmaß hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Faktoren wie das Ausmaß der Sorgfaltspflichtverletzung, die Schwere der Fahrlässigkeit (ob einfach oder grob), sowie die persönlichen und situativen Umstände des Täters werden dabei berücksichtigt.

 

Strafe fahrlässige Tötung wegen Unterlassen

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen zu begehen. Hierbei wird, anders als bei der fahrlässigen Tötung, nicht eine aktive Handlung, sondern das Nicht-Handeln des Täters bestraft, obwohl der Täter nach den Umständen verpflichtet gewesen wäre, einzugreifen und den Tod zu verhindern.

Damit eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen auch strafbar ist, muss der Täter allerdings eine sogenannte Garantenstellung haben. Dies folgt aus § 13 Abs. 1 StGB. Das bedeutet, er muss rechtlich dazu verpflichtet gewesen sein, aktiv zu werden und den Tod zu verhindern. Diese Verpflichtung kann sich aus verschiedenen Rechtsquellen ergeben, wie z. B. aus familiären Pflichten (Eltern gegenüber ihren Kindern), beruflichen Pflichten (Arzt gegenüber seinen Patienten) oder aus einer besonderen Verantwortungssituation (Rettungsschwimmer gegenüber Badegästen oder bsw. Erzieherin ggü. Betreutem Kind).

Darüber hinaus muss auch hier das Fahrlässigkeitselement gegeben sein. Der Täter muss also auch beim Unterlassen fahrlässig gehandelt haben, d. h., er hätte die Gefahr des Todes erkennen können und müssen und hatte die Möglichkeit, diesen zu verhindern, aber er hat nicht gehandelt.

Bei einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen droht grundsätzlich erst einmal dieselbe Strafe wie bei einer aktiven fahrlässigen Tötung. Das bedeutet, gemäß § 222 StGB kann auch hier eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe verhängt werden. Jedoch kann bei einer Tat durch Unterlassen gemäß § 13 Abs. 2 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB die Strafe gemildert werden. Da es sich hierbei um eine sogenannte „kann“-Vorschrift handelt, ist das Gericht jedoch nicht daran gebunden.

 

Ist versuchte fahrlässige Tötung strafbar?

Der Begriff  Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Täter den schädlichen Ausgang (in diesem Fall den Tod einer anderen Person) weder gewollt noch bewusst in Kauf genommen hat. Der Täter handelt unvorsichtig oder verletzt eine Sorgfaltspflicht, ohne die Absicht, eine Straftat zu begehen oder einen bestimmten Schaden zu verursachen. Da ein Versuch jedoch immer eine gewisse Willenskomponente voraussetzt, also ein bewusstes Herbeiführen oder Inkaufnehmen eines bestimmten Erfolgs, ist ein „versuchtes“ Fahrlässigkeitsdelikt rechtlich nicht möglich und somit auch nicht strafbar.

 

Wann verjährt die fahrlässige Tötung?

Die Verjährungsfrist für eine fahrlässige Tötung beträgt in Deutschland fünf Jahre. Diese Verjährungsfrist ist in § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB geregelt.

Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Tat begangen wurde, also ab dem Moment, in dem der Tod der Person eingetreten ist. Innerhalb dieser fünf Jahre muss die Straftat verfolgt werden; danach kann der Täter für die fahrlässige Tötung nicht mehr strafrechtlich belangt werden.

Es gibt jedoch auch bestimmte Umstände, die die Verjährung unterbrechen oder hemmen können, zum Beispiel durch gerichtliche Verfahren, bestimmte amtliche Ermittlungen oder wenn der Täter flüchtig ist. In solchen Fällen kann sich die Verjährung hinauszögern.

 

VI. Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr

Eine fahrlässige Tötung kann im Straßenverkehr vorliegen, wenn die Tat aufgrund von sorgfaltswidrigem Verhalten ausgeübt wurde.

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr liegt vor, wenn eine Person durch sorgfaltspflichtwidriges Verhalten im Straßenverkehr den Tod eines anderen Menschen verursacht, ohne dies bewusst zu wollen. Dabei handelt der Verursacher unachtsam oder verstößt gegen eine Sorgfaltspflicht, die im Straßenverkehr üblich und erforderlich ist. Diese Sorgfaltspflicht ergibt sich aus Verkehrsregeln und -vorschriften, wie z. B.:

  • Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzungen
  • Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss oder Drogen
  • Beachtung von Verkehrszeichen wie Stoppschilder oder rote Ampeln
  • Abstandsregelungen zu anderen Fahrzeugen.
  • Benutzen des Mobiltelefons oder anderer ablenken der Geräte während der Fahrt.

 

Welche Strafe droht bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr?

Bei der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr handelt es sich um eine Form der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB, sodass auch hier mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe zu rechnen ist. 

 

Wie lange wird bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr der Führerschein entzogen?

Liegt eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr vor, hat dies meist auch Auswirkungen auf den Führerschein des Täters, da das Verhalten des Täters seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs infrage stellt. Gemäß § 69 StGB ordnet das Gericht den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. § 69a StGB regelt dabei die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Diese Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate, kann aber in schwerwiegenden Fällen auch auf mehrere Jahre verlängert werden. In besonders schwerwiegenden Fällen oder bei wiederholten Verstößen kann die Sperre unbefristet verhängt werden. 

Nach Ablauf dieser Sperrfrist kann die Wiedererteilung des Führerscheins zusätzlich an eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) oder an eine erneute Fahrprüfung gekoppelt sein, um sicherzustellen, dass der Betroffene wieder als verkehrstauglich gilt. Ergeben die Ermittlungen, dass der Fahrzeugführer am Tattag nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, kann das genutzte Kraftfahrzeug zudem eingezogen werden. Regelungen hierzu finden sich in § 21 StVG.

 

VII. Fahrlässige Tötung beim Arzt und in der Pflege

In der Pflege liegt eine fahrlässige Tötung vor, wenn durch unzureichende Sorgfalt oder einer Fehlbehandlung der Tod eines Patienten verursacht wurde.

Bei einer fahrlässigen Tötung durch einen Arzt handelt es sich um eine strafbare Handlung, die eintritt, wenn ein Arzt durch unzureichende Sorgfalt oder Pflichtverletzung den Tod eines Patienten verursacht, ohne dies beabsichtigt zu haben. Dies kann zum Beispiel geschehen durch Fehldiagnosen, unzureichende Aufklärung oder Behandlungsfehler wie das Übersehen von Symptomen einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Ärzte tragen aufgrund ihres Berufs eine besondere Sorgfaltspflicht und sind verpflichtet, stets nach bestem Wissen und Gewissen sowie unter Einhaltung aller fachlichen Standards zu handeln. Wird diese Sorgfaltspflicht fahrlässig verletzt und führt dies zum Tod des Patienten, kann dies gemäß § 222 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

Auch im Bereich der Pflege kann es zu fahrlässigen Tötungen durch unzureichende Sorgfalt oder Pflichtverletzungen des Pflegepersonals kommen, ohne dass dies beabsichtigt war. Häufige Beispiele sind das falsche Verabreichen von Medikamenten, das Unterlassen notwendiger Pflegehandlungen oder mangelnde Aufmerksamkeit bei der Überwachung des Gesundheitszustands. Pflegekräfte tragen ebenso wie Ärzte eine besondere Verantwortung und sind verpflichtet, sorgfältig und nach fachlichen Standards zu handeln. Wenn durch eine fahrlässige Handlung der Tod eines Patienten eintritt, kann dies auch gemäß § 222 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe zur Folge haben.

 

VIII. Wer muss eine fahrlässige Tötung anzeigen?

Eine fahrlässige Tötung ist in Deutschland ein sogenanntes Offizialdelikt, was bedeutet, dass sie von den Behörden – also Polizei und Staatsanwaltschaft – von Amts wegen verfolgt wird, sobald sie Kenntnis von der Tat erlangen. Niemand ist gesetzlich verpflichtet, eine fahrlässige Tötung anzuzeigen; jedoch können Zeugen oder Beteiligte den Vorfall bei den Behörden melden. In einigen Berufsgruppen, wie etwa bei Ärzten oder Pflegekräften, kann eine berufliche oder ethische Pflicht bestehen, entsprechende Vorfälle zu melden, auch wenn sie nicht explizit gesetzlich vorgeschrieben ist. Sobald die Behörden informiert sind, sind sie verpflichtet, die Ermittlungen aufzunehmen und den Sachverhalt aufzuklären.

 

IX. Kanzlei Schulte Holthausen – Warum Sie einen Anwalt beauftragen sollten

Wenn gegen Sie der Verdacht einer Straftat wegen fahrlässiger Tötung besteht oder Sie bereits eine Anklageschrift erhalten haben, gilt es zunächst einmal Ruhe zu bewahren. Wir raten Ihnen in einem solchen Fall dringend dazu, möglichst zeitnah eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Anspruch zu nehmen. Sie sollten sich an die Kanzlei Schulte Holthausen wenden, noch bevor Sie eine Einlassung gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft abgeben.

Außerdem laufen unter Umständen auch Rechtsmittelfristen: Wenn gegen Sie beispielsweise ein Strafbefehl ergangen sein sollte, so können Sie hiergegen nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen vorgehen. In einigen Fällen kann zudem eine Pflichtverteidigung in Betracht kommen – auch insoweit beraten wir Sie gerne über Ihre Rechte und Möglichkeiten. Kontaktieren Sie uns, damit wir nach erfolgter Akteneinsichtnahme gemeinsam eine Verteidigungsstrategie für Ihren speziellen Fall ausarbeiten können.

Auch wenn eine ihn nahestehende Person Opfer einer fahrlässigen Tötung geworden ist, stehen wir von der Kanzlei Schulte Holthausen Ihnen ebenso mit unserer fachlichen Expertise zur Seite. Wir beraten Sie zudem zu möglichen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen.

Wir von der Kanzlei Schulte Holthausen, mit Sitz in Salzgitter und Braunschweig, sind auf das Strafrecht spezialisiert und verfügen über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung. Wir bieten Ihnen umfassende Unterstützung während des gesamten Verfahrens und erarbeiten gemeinsam eine auf Sie abgestimmte Strategie. Kontaktieren Sie uns daher gerne telefonisch oder per E-Mail und wir finden gemeinsam eine für Sie geeignete Lösung.

 

Autorin: Rechtsanwältin Sophie Reiche

Die Verfasserin arbeitet als angestellte Rechtsanwältin bei der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Schulte Holthausen, die in Niedersachsen spezialisiert auf den Rechtsgebieten des Strafrechts und des Ausländerrechts arbeitet. Das Team der Rechtsanwaltskanzlei kann hierbei aus den Erfahrungswerten von mehreren 1000 gerichtlichen Verfahren im Strafrecht und im Ausländerrecht schöpfen und verfügt überregional über einen hervorragenden Ruf.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

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