Hausfriedensbruch

Autorin: Rechtsanwältin Sophie Reiche

Sie möchten wissen was ein Hausfriedensbruch ist und welche strafrechtlichen Konsequenzen im Falle der Begehung eines Hausfriedensbruchs drohen? Haben Sie Fragen dazu, wann ein Betreten von fremden Grundstücken oder Räumen strafbar ist? Möchten Sie wissen, wie Sie Ihr Hausrecht durchsetzen können oder was zu tun ist, wenn Sie selbst beschuldigt werden? Hier finden Sie Antworten zu den rechtlichen Aspekten des Hausfriedensbruchs, den möglichen Strafen und dem richtigen Vorgehen bei einer Anzeige.

 

II. Die wichtigsten Punkte in Kürze

  • Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB schützt das Hausrecht und die Privatsphäre.
  • Geschützte Orte sind Wohnungen, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum und abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind.
  • Hausfriedensbruch kann auf zwei Arten begangen werden; durch widerrechtliches Eindringen oder durch Nichtentfernen trotz Aufforderung aus einer Wohnung, Geschäftsräumen, befriedeten Besitztum oder abgeschlossenen Räumen, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind.
  • Bei der Begehung kommt es vor allem darauf an, dass das Eindringen oder Verweilen trotz Aufforderung gegen den Willen des Berechtigten erfolgt.
  • Eine verschärfte Form (Qualifikation) ist der schwere Hausfriedensbruch des § 124 StGB.
  • Bei Hausfriedensbruch droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, bei schwerem Hausfriedensbruch droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
  • Der Hausfriedensbruch wird nur verfolgt, wenn der Berechtigte einen Strafantrag stellt oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.

 

III. Was ist ein Hausfriedensbruch? – Definition

Hausfriedensbruch ist ein Straftatbestand, der in § 123 StGB geregelt ist und das Hausrecht sowie die Privatsphäre schützt. Hausfriedensbruch ist immer dann gegeben, wenn jemand widerrechtlich in eine Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum oder abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, eindringt oder sich trotz Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Das Eindringen im Sinne des § 123 StGB muss widerrechtlich, also ohne Erlaubnis des Berechtigten, erfolgen. Dabei ist es ausreichend, dass lediglich ein Teil des Körpers in den befriedeten Bereich gelangt. Ein vollständiges Betreten mit dem ganzen Körper ist nicht vonnöten.

Ziel des Tatbestands des Hausfriedensbruchs ist es, das Hausrecht und die Privatsphäre der Berechtigten zu wahren.

 

IV. Welche Orte werden vor Hausfriedensbruch geschützt?

Als Tatorte eines Hausfriedensbruches können private, geschäftliche und öffentliche Bereiche zählen.

Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB schützt bestimmte Orte, die dem privaten, geschäftlichen oder öffentlichen Bereich zuzuordnen sind. Zu den geschützten Orten gehören zunächst Wohnungen, also alle Räumlichkeiten, die dem privaten Lebensbereich einer Person dienen. Dazu zählen Häuser, Wohnungen, Zimmer in Wohngemeinschaften, aber auch Ferienwohnungen, Hotelzimmer während des Aufenthalts sowie Wohnwagen oder Gartenlauben, wenn sie als Wohnraum genutzt werden.

Ebenfalls geschützt sind Geschäftsräume, also Räume, die für gewerbliche, berufliche oder geschäftliche Zwecke genutzt werden. Hierunter fallen beispielsweise Büros, Ladengeschäfte, Werkstätten, Arztpraxen und sogar temporär genutzte Geschäftsräume wie Marktstände.

Ein weiterer Schutzbereich umfasst das sogenannte befriedete Besitztum, also Grundstücke oder Flächen, die durch sichtbare Abgrenzungen wie Zäune, Mauern oder Hecken erkennbar gegen das Betreten durch Unbefugte geschützt sind. Dies können private Gärten, Firmengelände oder auch Baustellen sein, sofern sie entsprechend abgegrenzt sind.

Zusätzlich schützt der Gesetzgeber abgeschlossene Räume, die dem öffentlichen Dienst oder Verkehr dienen. Dazu zählen unter anderem Behördengebäude wie Gerichte, Rathäuser oder Polizeistationen sowie Verkehrseinrichtungen wie Bahnhöfe, Flughäfen oder Busbahnhöfe. Auch Fahrzeuge des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs, wie Züge, Straßenbahnen oder Busse, fallen unter den Schutzbereich.

Wichtig ist, dass öffentliche, frei zugängliche Orte wie Parks oder Straßen nicht unter den Schutz von § 123 StGB fallen, da diese grundsätzlich für jeden betretbar sind. Der Schutz kann jedoch auch temporär greifen, wenn ein Ort zeitweise als privat genutzt wird, beispielsweise während einer Veranstaltung. Damit zielt der Tatbestand darauf ab, die Privatsphäre und das Hausrecht der Berechtigten zu wahren und vor unbefugtem Eindringen oder Verweilen zu schützen.

 

V. Wie kann Hausfriedensbruch begangen werden?

Hausfriedensbruch kann auf zwei verschiedene Arten begangen werden, wie in § 123 Abs. 1 StGB festgelegt. Beide Varianten zielen darauf ab, das widerrechtliche Eindringen oder Verweilen in den geschützten Bereichen zu unterbinden.

  • Widerrechtliches Eindringen: Das widerrechtliche Eindringen liegt immer dann vor, wenn eine Person sich ohne Erlaubnis Zugang zu einem geschützten Ort verschafft. Dabei ist es entscheidend, dass die Handlung gegen den Willen des Berechtigten erfolgt. Wenn der Zutritt erlaubt wurde, liegt kein Hausfriedensbruch vor. Beispiele für widerrechtliches Eindringen sind:
    • Betreten einer Wohnung, eines Geschäftes oder eines Firmengeländes ohne Erlaubnis des Berechtigten.
    • Überklettern eines Zauns, um auf ein befriedetes Besitztum zu gelangen.
    • Sich durch Täuschung oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Zutritt zu einem geschützten Bereich verschaffen (z. B. sich als Techniker ausgeben, um in eine Wohnung zu gelangen).
  • Unbefugtes Verweilen (trotz Aufforderung zum Verlassen): Diese Variante liegt vor, wenn eine Person sich zunächst rechtmäßig oder unwissentlich in einem geschützten Bereich aufhält, jedoch nach Aufforderung des Berechtigten nicht geht. Voraussetzung ist eine ausdrückliche Aufforderung durch den Berechtigten, z. B. Eigentümer, Mieter oder ein sonstiger befugter Nutzer. Beispiele für das unbefugte Verweilen sind:
    • Eine Person betritt ein Firmengelände, wird jedoch vom Eigentümer aufgefordert zu gehen, bleibt aber dennoch.
    • Ein Gast in einer Wohnung weigert sich, die Wohnung zu verlassen, nachdem der Gastgeber ihn dazu aufgefordert hat.
    • Demonstranten verweilen trotz Aufforderung durch den Grundstücksbesitzer weiterhin auf einem besetzten Gelände. 

 

Ist es Hausfriedensbruch, wenn die Tür offen ist?

Ein Hausfriedensbruch wird unter anderem begangen, wenn ein geschützter Bereich widerrechtlich und gegen den Willen des Berechtigten erfolgt.

Ob eine offene Tür einen Hausfriedensbruch ausschließt, hängt von den konkreten Umständen  des Einzelfalles ab. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Tür offen oder geschlossen ist, sondern ob das Betreten des geschützten Bereichs widerrechtlich erfolgt und gegen den Willen des Berechtigten geschieht. Nach § 123 StGB bleibt auch eine Wohnung, Geschäftsräume oder ein befriedetes Besitztum, dessen Tür offensteht, weiterhin geschützt. Das Betreten solcher Räume ohne Erlaubnis kann dennoch als Hausfriedensbruch gelten, da das "Eindringen" im rechtlichen Sinne bedeutet, dass jemand gegen den erkennbaren oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten handelt. Dies ist unabhängig davon, ob eine physische Barriere wie eine verschlossene Tür überwunden wurde.

Auch wenn eine Tür offensteht, bleibt das Hausrecht bestehen. Beispielsweise stellt das unbefugte Betreten einer offenstehenden Wohnung oder eines Geschäftes außerhalb der Öffnungszeiten Hausfriedensbruch dar. Hingegen ist der Zutritt zu öffentlich zugänglichen Bereichen, wie einem Ladengeschäft während der Öffnungszeiten, nicht strafbar. Sollte die betroffene Person jedoch aufgefordert werden, den Bereich zu verlassen, und sie dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann ein Hausfriedensbruch vorliegen.

 

Kann es den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllen, wenn man in einen Garten geht?

Das Betreten eines Gartens kann Hausfriedensbruch im Sinne von § 123 StGB darstellen, wenn der Garten als befriedetes Besitztum gilt und das Betreten gegen den Willen des Berechtigten erfolgt. Ein Garten ist in der Regel dann geschützt, wenn er durch Zäune, Hecken, Mauern oder andere erkennbare Barrieren klar abgegrenzt ist, sodass deutlich wird, dass unbefugtes Betreten nicht erlaubt ist. In einem solchen Fall liegt Hausfriedensbruch vor, wenn jemand den Garten ohne Erlaubnis betritt, insbesondere, wenn dies gegen den erkennbaren Willen des Eigentümers oder Mieters geschieht.

Auch wenn keine explizite Barriere wie ein Zaun vorhanden ist, kann ein Garten geschützt sein, wenn er eindeutig zum privaten Bereich gehört, etwa durch die Nutzung für persönliche Zwecke wie Gartenmöbel, Beete oder Spielgeräte. In solchen Fällen macht der private Charakter des Gartens das unbefugte Betreten strafbar. 

 

VI. Was ist schwerer Hausfriedensbruch?

Der schwere Hausfriedensbruch ist in § 124 StGB geregelt und stellt eine verschärfte Form des Hausfriedensbruchs dar. Er liegt vor, wenn eine Menschenmenge in einer den öffentlichen Frieden störenden Weise in eine Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum oder abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, eindringt oder dort verweilt. Dabei muss die Handlung der Gruppe geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören, also Angst, Unruhe oder Unsicherheit in der Allgemeinheit hervorzurufen. Dies kann durch Gewalt, Drohungen oder Sachbeschädigungen geschehen, die das gesellschaftliche Zusammenleben gefährden.

Eine Menschenmenge im Sinne des Gesetzes ist nicht zahlenmäßig genau definiert, umfasst jedoch mehrere Personen, deren kollektives Verhalten eine besondere Wirkung entfaltet. Erforderlich ist eine räumlich vereinte Gruppe von Personen, die so zahlreich ist, dass eine direkte Kommunikation zwischen allen Beteiligten nicht mehr stattfinden kann und deren genaue Zusammensetzung nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Bei Unüberschaubarkeit kann schon eine Gruppe von 10 Personen ausreichend sein.

Wie beim einfachen Hausfriedensbruch handelt es sich um eine strafbare Handlung, wenn das Eindringen oder Verweilen gegen den Willen des Berechtigten erfolgt. Der Täter muss zudem vorsätzlich handeln und sich bewusst an der kollektiven Aktion beteiligen.

 

VII. Welche Strafe droht bei Hausfriedensbruch?

Das Strafmaß richtet sich nach bestimmten Voraussetzungen.

Hausfriedensbruch wird nach § 123 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft. Die genaue Strafhöhe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters sowie den Umständen der Tat. Hausfriedensbruch ist ein sogenanntes Antragsdelikt, das bedeutet, dass die Strafverfolgung in der Regel nur dann eingeleitet wird, wenn der Betroffene, wie der Eigentümer oder Mieter, einen Strafantrag stellt. Ohne einen solchen Antrag wird die Tat nur in Ausnahmefällen, etwa bei besonderem öffentlichem Interesse, verfolgt.

Besonders strafverschärfend können begleitende Straftaten wie Sachbeschädigung, Diebstahl oder Körperverletzung wirken, ebenso wie Wiederholungsfälle. In solchen Fällen kann das Strafmaß erhöht werden, und es können auch Freiheitsstrafen verhängt werden.

Der schwere Hausfriedensbruch unterscheidet sich vom einfachen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB vor allem durch die kollektive Dimension und die Gefahr für den öffentlichen Frieden, was eine strafschärfende Wirkung hat. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor, wobei auch der Versuch strafbar ist. Damit betont der Gesetzgeber die besondere Gefährlichkeit solcher Taten, die nicht nur das Hausrecht, sondern auch die öffentliche Sicherheit bedrohen.

Das tatsächliche Strafmaß wird immer anhand des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Tatumstände sowie der persönlichen Situation des Täters festgelegt. Ein einmaliger Hausfriedensbruch ohne weitere Straftaten wird meist mit einer Geldstrafe geahndet, während wiederholte oder besonders gravierende Fälle zu härteren Strafen, einschließlich Freiheitsstrafen, führen können.

 

VIII. Wann verjährt Hausfriedensbruch?

Die Verjährung von Hausfriedensbruch richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des Strafgesetzbuches und beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre. Diese Frist gilt für den einfachen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, da dieser mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bedroht ist. Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Hausfriedensbruch begangen wurde, und endet drei Jahre später. Bei fortdauerndem Verweilen beginnt die Verjährung erst, wenn die unbefugte Anwesenheit beendet ist.

Die Frist kann allerdings durch bestimmte Ereignisse wie die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterbrochen werden, wodurch die Verjährung von neuem beginnt. 

Für den schweren Hausfriedensbruch nach § 124 StGB, der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet wird, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.

 

IX. Anzeige erstatten bei Hausfriedensbruch

Das Anzeigen eines Hausfriedensbruchs ist der erste Schritt, um eine Strafverfolgung einzuleiten. Da Hausfriedensbruch nach § 123 StGB ein Antragsdelikt ist, werden die Strafverfolgungsbehörden nur tätig, wenn der Betroffene, also die Person, die das Hausrecht innehat, einen Strafantrag stellt. Ohne diesen Antrag wird die Tat in der Regel nicht verfolgt, es sei denn, ein besonderes öffentliches Interesse liegt vor. Der Strafantrag kann von Personen gestellt werden, die berechtigt sind, das Hausrecht auszuüben, wie Eigentümer, Mieter, Pächter oder Betreiber von Geschäftsräumen. Falls der Berechtigte nicht selbst handeln kann, kann dies auch ein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter übernehmen.

Wichtig ist, dass der Strafantrag innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Tat und des Täters gestellt wird, da andernfalls die Möglichkeit zur Strafverfolgung erlischt. Nach Eingang der Anzeige prüfen Polizei oder Staatsanwaltschaft, ob ein Hausfriedensbruch vorliegt.

 

X. Kanzlei Schulte Holthausen – Ihre Experten bei Hausfriedensbruch

Wenn gegen Sie der Verdacht einer Straftat im Bereich des Hausfriedensbruchs besteht oder Sie bereits eine Anklageschrift erhalten haben, gilt es zunächst einmal Ruhe zu bewahren. Wir raten Ihnen in einem solchen Fall dringend dazu, möglichst zeitnah eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Anspruch zu nehmen. Sie sollten sich an die Kanzlei Schulte Holthausen wenden, noch bevor Sie eine Einlassung gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft abgeben.

Außerdem laufen unter Umständen auch Rechtsmittelfristen: Wenn gegen Sie beispielsweise ein Strafbefehl ergangen sein sollte, so können Sie hiergegen nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen vorgehen. In einigen Fällen kann zudem eine Pflichtverteidigung in Betracht kommen – auch insoweit beraten wir Sie gerne über Ihre Rechte und Möglichkeiten. Kontaktieren Sie uns, damit wir nach erfolgter Akteneinsichtnahme gemeinsam eine Verteidigungsstrategie für Ihren speziellen Fall ausarbeiten können.

Auch wenn Sie selbst Opfer eines Hausfriedensbruchs geworden sind, stehen wir von der Kanzlei Schulte Holthausen Ihnen ebenso mit unserer fachlichen Expertise zur Seite. Wir beraten Sie zudem zu möglichen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen.

Wir von der Kanzlei Schulte Holthausen, mit Sitz in Salzgitter und Braunschweig, sind auf das Strafrecht spezialisiert und verfügen über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung. Wir bieten Ihnen umfassende Unterstützung während des gesamten Verfahrens und erarbeiten gemeinsam eine auf Sie abgestimmte Strategie. Kontaktieren Sie uns daher gerne telefonisch oder per E-Mail und wir finden gemeinsam eine für Sie geeignete Lösung.

 

Autorin: Rechtsanwältin Sophie Reiche

Die Verfasserin arbeitet als angestellte Rechtsanwältin bei der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Schulte Holthausen, die in Niedersachsen spezialisiert auf den Rechtsgebieten des Strafrechts und des Ausländerrechts arbeitet. Das Team der Rechtsanwaltskanzlei kann hierbei aus den Erfahrungswerten von mehreren 1000 gerichtlichen Verfahren im Strafrecht und im Ausländerrecht schöpfen und verfügt überregional über einen hervorragenden Ruf.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

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