Integrationskurs für Zugewanderte – der Einstieg in die deutsche Gesellschaft

Autorin: Rechtsanwältin Sophie Reiche

Sie sind neu in Deutschland und möchten so schnell wie möglich Teil der deutschen Gesellschaft werden? Oder leben Sie bereits länger in Deutschland und hatten bisher keine Zeit, die deutsche Sprache zu erlernen? Dann erfahren Sie hier, welcher Integrationskurs für Sie der richtige ist, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und wo Sie einen Antrag zur Teilnahme an einem Integrationskurs stellen können.

II. Die wichtigsten Punkte in Kürze

  • Integrationskurse unterstützen Menschen mit Migrationshintergrund bei der Integration in die Gesellschaft
  • Integrationskurse werden für die Erlangung einiger Aufenthaltstitel in Deutschland benötigt, z. B. für die Niederlassungserlaubnis
  • Sie dienen dem Spracherwerb und vermitteln Grundlagen des deutschen Rechts und der deutschen Kultur
  • Der Teilnahmeanspruch für Integrationskurse ergibt sich aus § 44 AufenthG
  • In einigen Fällen können Personen zur Teilnahme an einem Kurs verpflichtet werden
  • Der allgemeine Integrationskurs umfasst eine Gesamtdauer von 700 Unterrichtsstunden und besteht aus einem Sprach- und einem Orientierungskurs 
  • Neben dem allgemeinen Integrationskurs gibt es noch spezielle Angebote, z. B. für Jugendliche und junge Erwachsene, Eltern und Frauen
  • Am Ende des Integrationskurses folgt eine Abschlussprüfung für alle Teilnehmenden

 

III. Was ist ein Integrationskurs?

Integrationskurse sind Kurse, die angeboten werden, um Menschen mit Migrationshintergrund bei der Integration in die Gesellschaft zu unterstützen. Sie sind wesentlicher Bestandteil des Integrationsprozesses für neu zugewanderte Menschen. Integrationskurse bestehen aus einem Sprachkurs sowie einem Orientierungskurs und enden mit einem Abschlusstest. Der Sprachkurs deckt in der Regel die Niveaustufen A1 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ab und vermittelt grundlegende Deutschkenntnisse für den Alltag, den Beruf und den Umgang mit Behörden. Der Orientierungskurs vermittelt Kenntnisse über Recht, Politik, Kultur und Geschichte Deutschlands. Rechtsgrundlage für den Integrationskurs ist § 43 AufenthG.

 

IV. Wofür wird ein Integrationskurs benötigt

Ein Integrationskurs wir unteranderem dafür benötigt, damit ein Aufenthaltstitel erlangt werden kann.

Integrationskurse dienen dazu, Zuwanderern und deren Familienangehörigen bei der Integration in die deutsche Gesellschaft und Kultur zu helfen. Sie befähigen die Teilnehmenden, die Sprache zu erlernen, die Grundlagen des deutschen Rechts und der deutschen Kultur zu verstehen sowie die deutschen politischen und gesellschaftlichen Normen zu befolgen. Darüber hinaus werden sie für die Erlangung einiger Aufenthaltstitel benötigt z. B. für die Niederlassungserlaubnis. Die Integrationskurse wurden im Jahr 2005 im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes neu eingeführt. Danach besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs für Ausländerinnen und Ausländer, wenn sie sich dauerhaft in Deutschland aufhalten und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, § 44 AufenthG. Grundsätzlich besteht eine Teilnahmeberechtigung. Die Ausländerbehörde kann Personen jedoch auch zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn sie keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse haben oder wenn sie Bürgergeld beziehen und vom Träger der Grundsicherung zur Teilnahme aufgefordert werden.

 

Wer kann einen Integrationskurs machen?

Die Integrationskurse sind für Menschen gedacht, die neu nach Deutschland kommen und sich mit ihrem Deutsch noch nicht problemlos im Alltag zurechtfinden. Ob jemand einen Kurs besuchen darf oder eventuell sogar dazu verpflichtet ist, an einem Kurs teilzunehmen, hängt zum einen vom Herkunftsland und zum anderen von den Deutschkenntnissen ab.

 

Deutsche Staatsangehörige

Deutsche Staatsangehörige haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann deutsche Staatsangehörige zu einem Integrationskurs zulassen, wenn sie noch nicht ausreichend Deutsch sprechen, besonders integrationsbedürftig sind und es freie Kursplätze gibt.

 

EU-Bürger

Auch EU-Bürger haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs. EU-Bürger können ebenfalls durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu einem Integrationskurs zugelassen werden, wenn sie noch nicht ausreichend Deutsch sprechen, besonders integrationsbedürftig sind und es freie Kursplätze gibt.

 

Spätaussiedler

      • Aufnahme ab dem 01. Januar 2005 in Deutschland: Spätaussiedler, die ab dem 01. Januar 2005 in Deutschland aufgenommen wurden, ihre Ehepartner sowie ihre Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen kostenlosen Integrationskurs. Die Kosten hierfür trägt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Teilnahmeberechtigung haben Spätaussiedler direkt bei der Einreise in Deutschland vom Bundesverwaltungsamt in Friedland erhalten.
      • Aufnahme vor dem 01. Januar 2005 in Deutschland: Spätaussiedler, die vor dem 01. Januar 2005 in Deutschland aufgenommen wurden und noch keinen Sprachkurs der Bundesagentur für Arbeit (SGB III-Kurs) besucht haben, können kostenlos an einem Integrationskurs teilnehmen.

Wer bereits einen Sprachkurs der Bundesagentur für Arbeit besucht hat und dennoch einen Integrationskurs absolvieren möchte, muss beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen.

 

Ausländer und Ausländerinnen mit Aufenthaltstitel vor 2005

Personen, die ihren Aufenthaltstitel in Deutschland vor dem 01. Januar 2005 erhalten haben, können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Integrationskurs zugelassen werden, wenn noch Kursplätze verfügbar sind. Dies gilt auch für Personen, die einen Aufenthaltstitel nach § 104 a Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 AufenthG haben. In einigen Fällen sind Personen, die ihren Aufenthaltstitel vor dem 01. Januar 2005 erhalten haben, zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Dies ist der Fall, wenn:

      • Die Person Bürgergeld bezieht und vom Träger der Grundsicherung nach § 15 Abs. 5 S. 2 oder Abs. 6 SGB II zur Teilnahme am Integrationskurs aufgefordert wird,
      • sie in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde die Person zur Teilnahme auffordert.

 

Ausländer und Ausländerinnen mit Aufenthaltstitel ab 2005

Wer seinen Aufenthaltstitel ab dem 01. Januar 2005 erhalten hat und folgende Voraussetzungen erfüllt, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs:

      • Dauerhaft in Deutschland leben
      • Erste Aufenthaltserlaubnis nach dem 01. Januar 2005 erhalten
      • In Deutschland
      • zu Erwerbszwecken
      • zum Zweck des Familiennachzugs
      • aus humanitären Gründen
      • als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38 a AufenthG

oder 

 

wer sich dauerhaft in Deutschland aufhält und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 oder 4 AufenthG erhalten hat. Der Aufenthalt gilt als Dauerhaft, wenn die Aufenthaltserlaubnis für mehr als ein Jahr gilt oder die Aufenthaltserlaubnis seit über 18 Monaten besteht.

Darüber hinaus kann vom Träger der Grundsicherung zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden, wer Bürgergeld bezieht und wenn die Teilnahme in einem Kooperationsplan vorgesehen ist.

Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht nicht

      • bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in Deutschland eine Schulausbildung machen,
      • bei erkennbar geringem Integrationsbedarf,
      • wenn bereits ausreichend Deutschkenntnisse vorhanden sind (die Teilnahme an einem Orientierungskurs ist dann trotzdem möglich).

Personen, die ihren Aufenthaltstitel nach dem 01. Januar 2005 erhalten haben können zudem zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden, wenn sie sich nicht auf einfache bzw. ausreichende Art auf Deutsch verständigen können. Die Ausländerbehörde stellt dann die Teilnahmeverpflichtung fest, wenn der Aufenthaltstitel ausgestellt wird.

Darüber hinaus können Personen mit Aufenthaltstitel nach dem 01. Januar 2005 verpflichtet werden, wenn sie Bürgergeld beziehen und vom Träger der Grundsicherung nach § 15 Abs. 5 S. 2 oder Abs. 6 SGB II zur Teilnahme am Integrationskurs aufgefordert werden.

 

V. Wie läuft ein Integrationskurs ab?

Damit an einem Integrationskurs teilnehmen kann, muss ein Einstufungstest absolviert werden.

Vor Beginn des Integrationskurses machen alle Teilnehmenden einen Einstufungstest. Anhand der Testergebnisse werden die Teilnehmenden einem für sie geeigneten Kursmodul zugeordnet und gegebenenfalls einem speziellen Integrationskurs zugewiesen.

Der allgemeine Integrationskurs umfasst in der Regel 700 Unterrichtseinheiten. Bei einigen Kursen kann die Gesamtdauer auch bis zu 1.000 Unterrichtseinheiten betragen. Personen mit guten Lernvoraussetzungen können den Integrationskurs zudem als Intensivkurs mit 430 UE absolvieren. Beim allgemeinen Integrationskurs entfallen dabei 600 Unterrichtseinheiten auf den Sprachkurs. In den speziellen Kursen umfasst der Sprachkurs 900 Unterrichtseinheiten und im Intensivkurs 400 Unterrichtseinheiten.

Im Anschluss an den Sprachkurs erfolgt der sogenannte Orientierungskurs. Dieser umfasst regelmäßig 100 Unterrichtseinheiten. Im Intensivkurs entfallen hierauf 30 Unterrichtseinheiten.

 

Welche Inhalte hat ein Integrationskurs?

Der Sprachkurs deckt in der Regel die Niveaustufen A1 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ab und vermittelt grundlegende Deutschkenntnisse für den Alltag, den Beruf und den Umgang mit Behörden. Zudem wird den Teilnehmenden hier vermittelt, auf Deutsch Briefe und E-Mails zu schreiben, Formulare auszufüllen, zu telefonieren und sich auf eine Arbeitsstelle zu bewerben. Die Themen können variieren, je nachdem welche Kursart besucht wird.

Der Orientierungskurs behandelt insbesondere Themen wie:

  • Die deutsche Rechtsordnung, Geschichte und Kultur
  • Rechte und Pflichten in Deutschland
  • Formen des Zusammenlebens in der Gesellschaft
  • Werte, die in Deutschland wichtig sind (z. B. Toleranz, Gleichberechtigung von Männern und Frauen oder Religionsfreiheit)

Der Orientierungskurs wird dann mit dem Abschlusstest „Leben in Deutschland“ abgeschlossen.

 

Wie lange dauert ein Integrationskurs?

Der allgemeine Integrationskurs umfasst eine Stundenzahl von 700 Unterrichtsstunden. Hiervon entfallen 600 Unterrichtsstunden auf den Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden auf den Orientierungskurs. Je nachdem wie oft der Unterricht in der Woche angeboten wird, kann der allgemeine Integrationskurs etwa sechs bis acht Monate dauern.

Bei Spezialkursen wie z. B. dem Intensivkurs kann sich die Dauer dann jeweils verkürzen bzw. auch verlängern.

 

Welche weiteren Kursarten gibt es?

Neben dem allgemeinen Integrationskurs gibt es weitere spezielle Integrationskurse, die sich an Personen mit besonderen Bedürfnissen richten. Hierzu zählen vor allem:

  • Jugendintegrationskurs: Für Jugendliche und junge Erwachsene bis 26 Jahre besteht die Möglichkeit einen speziellen Jugendintegrationskurs zu belegen. In 1.000 Unterrichtsstunden bekommen junge Leute die Möglichkeit, mit gleichaltrigen über für sie relevante Themen zu lernen wie z.B. Schule und Ausbildung, Kultur und Freizeit oder Arbeiten und Beruf.
    • Zweitschriftlernerkurse: Der Zweitschriftlernerkurs richtet sich an Menschen, die in einem nicht-lateinischen Schriftsystem Schreiben und Lesen gelernt haben. Er umfasst etwa 1.000 Unterrichtseinheiten, in denen die Teilnehmenden zunächst das lateinische Alphabet und im Anschluss die deutsche Sprache erlernen.
  • Elternkurs: Der Elternkurs richtet sich an Eltern, die das deutsche Bildungssystem kennen lernen und andere Eltern treffen möchten. Der Kurs umfasst 1.000 Unterrichtsstunden in denen zusätzlich die Kindergärten und Schulen der Kinder sowie Erzieher und Lehrer kennengelernt werden.
    • Frauenintegrationskurs: Der Frauenintegrationskurs umfasst 1.000 Unterrichtsstunden und richtet sich explizit an Frauen, die mit anderen Frauen Deutsch lernen wollen, Kinder erziehen und/oder bisher keinen Deutschkurs besuchen konnten oder wegen familiärer Verpflichtungen selten am Unterricht teilnehmen konnten.
    • Alphabetisierungskurse: Dieser Kurs ist speziell für Zugewanderte, die weder lesen noch schreiben können. Im Alphabetisierungskurs sollen die Teilnehmenden in 1.200 Unterrichtsstunden lateinisch alphabetisiert werden und gleichzeitig Deutsch lernen.
  • Integrationskurse für Menschen, die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben: Der Förderkurs umfasst eine Dauer von 1.000 Unterrichtsstunden und richtet sich an Menschen, die bereits seit längerem in Deutschland leben, aber noch keine Gelegenheit hatten, richtig Deutsch zu lernen.
  • Integrationskurse für Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen
  • Intensivkurse: Der Intensivkurs bietet sich an für Menschen, denen das Lernen von Sprachen leichtfällt oder die gerne schnellstmöglich am gesellschaftlichen Leben in Deutschland teilhaben wollen. Der Kurs umfasst eine Gesamtdauer von 430 Unterrichtsstunden.

 

Welcher Kurs für Sie am geeignetsten ist, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde oder bei einer Migrationsberatungsstelle. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben oder Hilfe benötigen, sollten Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Kontaktieren Sie uns hierfür gerne.

 

VI. Wie finde ich einen Integrationskurs?

Integrationskurse werden in Deutschland von über 1.300 Sprachschulen angeboten und von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gefördert

  • Teilnehmende aus einem Nicht-EU-Land suchen die für sie zuständige Ausländerbehörde hier. Hier erhalten sie einen sogenannten Berechtigungsschein. Dieser stellt die Erlaubnis dar, an einem Integrationskurs teilnehmen zu dürfen. EU-Bürger beantragen die Zulassung zu einem Integrationskurs beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
  • Im Anschluss daran, suchen sich die Teilnehmenden einen Kursträger in ihrer Nähe aus, bei dem sie den Kurs absolvieren möchten. Wer Hilfe bei der Suche benötigt kann sich an die zuständige Ausländerbehörde oder die Migrationsberatungsstelle wenden.
  • Hat der Teilnehmende einen Kursträger gefunden, sollte dieser persönlich oder telefonisch kontaktiert werden, um mit diesem den für den Teilnehmenden geeignetsten Kurs auszuwählen. Anschließend informiert der Kursträger über Beginn und Ablauf des Kurses.

 

VII. Was sind die Voraussetzungen für einen Integrationskurs?

 

Bevor eine Teilnahme an einem Integrationskurs möglich ist, müssen einige Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Antrag

Für die Anmeldung zu einem Integrationskurs ist ein sogenannter „Berechtigungsschein“ notwendig. Dieser hat eine Gültigkeit von einem Jahr. Wer zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ist, erhält automatisch einen Berechtigungsschein von seiner zuständigen Ausländerbehörde.

Wer nicht verpflichtet ist, aber dennoch an einem Integrationskurs teilnehmen möchte, muss einen Antrag auf Zulassung zum Kurs beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen. Das Antragsformular kann auf der Seite des BAMF heruntergeladen werden. Der ausgefüllte Antrag ist dann bei der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzureichen. Welche Regionalstelle zuständig ist, kann durch Eingabe der Postleitzahl in der Suchfunktion auf der Website des BAMF in Erfahrung gebracht werden. Nach Bearbeitung des Antrages stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Berechtigungsschein aus.

Darüber hinaus muss ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland sowie der Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nachgewiesen werden.

 

Kosten

Für einen Integrationskurs entstehen auch Kosten. Der Kostenbeitrag beträgt pro Unterrichtsstunde 2,29 €. Wenn eine Anmeldung zum Integrationskurs bereits vor dem 01.08.2022 erfolgt ist, beträgt der Kostenbeitrag pro Unterrichtsstunde 2,20 €.

Der allgemeine Integrationskurs besteht regelmäßig aus 700 Stunden. Der gesamte Kurs kostet daher 1.603 €, bei Anmeldung vor dem 01.08.2022 1.540 €. Bei Spezialkursen mit mehr Unterrichtseinheiten ist der Kostenbeitrag dementsprechend höher (z. B. bei 1.000 Unterrichtsstunden beträgt der Beitrag 2.290 €).

Der Kostenbeitrag muss nicht sofort vollständig gezahlt werden. Es besteht die Möglichkeit den Beitrag pro Kursabschnitte á 100 Unterrichtsstunden zu entrichten. 

Darüber hinaus besteht für Neuzugewanderte die Möglichkeit, vom Kostenbeitrag befreit zu werden, wenn sie auf Sozialleistungen wie Bürgergeld, Arbeitslosengeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) angewiesen oder aus anderen Gründen finanziell bedürftig sind. Vom Kostenbeitrag kann auch befreit werden, wer beschäftigt ist, aber ein Bruttomonatsgehalt von nicht mehr als 2.491,50 € hat. Der Betrag erhöht sich abhängig von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

      • Betrag mit einem Kind: 3.246,50 €
      • Betrag ab zwei Kindern: 4.001,50 €

Hierüber ist bei Antragstellung ein entsprechender Nachweis beizufügen. 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Teilnehmer nach Bestehen des Abschlusstests am Ende des Integrationskurses innerhalb von zwei Jahren (bzw. nach drei Jahren bei speziellen Zielgruppenkursen) nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung die Hälfte ihrer Kurskosten zurückerstattet bekommen.

 

Befreiung von der Teilnahme

In einigen Fällen besteht die Möglichkeit, von der Teilnahme an einem Integrationskurs befreit zu werden. Dies ist vor allem der Fall für Personen, die in Deutschland eine Ausbildung machen oder an vergleichbaren Bildungsangeboten (z. B. Weiterbildung, Fortbildung) teilnehmen bzw. teilgenommen haben oder wenn die Teilnahme an einem Integrationskurs auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist, z. B. aufgrund von Pflege eines Familienangehörigen. Auch Personen, die bereits Arbeiten, können von der Teilnahme befreit werden, wenn auch die Teilnahme an einem Teilzeitkurs nicht möglich ist.

 

VIII. Abschluss eines Integrationskurses

Am Ende eines jeden Integrationskurses gibt es eine kostenlose Abschlussprüfung für alle Kursteilnehmer. Diese besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung dauert 100 Minuten und beinhaltet Aufgaben zum Hören und Lesen. Hier sollen die Teilnehmenden gesprochene und geschriebene Texte verstehen. Zu den verschiedenen Texten sollen insgesamt 45 Aufgaben durch Markieren der Lösung auf einem Antwortbogen gelöst werden. Darüber hinaus muss ein kurzer Brief verfasst werden. Die mündliche Prüfung hat eine Dauer von etwa 15 Minuten. Inhalt der mündlichen Prüfung ist eine kurze Vorstellung der eignen Person sowie ein Gespräch über ein bestimmtes Thema welches mit den Prüfenden und einer anderen an der Prüfung teilnehmenden Person durchgeführt wird. Näheres zu den Inhalten des Abschlusstests erfahren Sie hier.

Abschließend erhalten die Kursteilnehmer ein Zertifikat, welches im Gesamtergebnis Sprachkenntnisse der Stufe B1 oder A2 bescheinigt. Liegen die Sprachkenntnisse noch unter der Stufe A2, wird kein Zertifikat erteilt, sondern nur eine Mitteilung zum Ergebnis.

Um in der Prüfung das Sprachniveau B1 oder das Sprachniveau A2 zu erreichen, müssen Sie im Prüfungsteil "Sprechen" sowie mindestens in einem der anderen beiden Prüfungsteile – "Hören und Lesen" beziehungsweise "Schreiben" – das jeweilige Niveau erreichen.

Wird der Test nicht bestanden, besteht die Möglichkeit weitere 300 Unterrichtsstunden zu erhalten. Auch der Abschlusstest kann noch einmal wiederholt werden.

Der Orientierungskurs wird durch den Test „Leben in Deutschland“ abgeschlossen. Bei diesem Test erhält jeder Teilnehmende einen Fragebogen mit insgesamt 33 Fragen. Zu jeder Frage gibt es vier Antwortmöglichkeiten, wovon die richtige anzukreuzen ist. Der Test hat eine Dauer von 60 Minuten. Für das Bestehen des Orientierungskurses müssen 15 von 33 Fragen richtig beantwortet werden.

Zusätzlich zu der Prüfungsvorbereitung im Integrationskurs besteht die Möglichkeit, den Übungstest zum Deutschtest für Zuwanderer herunterzuladen, um sich so einen ersten Überblick über die Prüfung zu verschaffen. Nähere Informationen zu den Übungstests finden Sie hier.

 

IX. Kanzlei Schulte Holthausen – Ihr Ansprechpartner bei Fragen zum Integrationskurs

Wenn Sie neu in Deutschland sind oder auch wenn Sie bereits seit längerem in Deutschland leben und nun Deutsch lernen möchten um Teil der deutschen Gesellschaft zu werden und weitergehende Fragen zum Integrationskurs haben, nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt zu uns auf.

Als eine auf das Ausländerrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei bieten wir Ihnen eine auf Sie abgestimmte Betreuung im gesamten Antragsverfahren sowie bei der Klärung aller rechtlich relevanten Fragen zum Integrationskurs.

Es ist ratsam, sich frühzeitig bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde über alle relevanten Voraussetzungen zu informieren und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Kanzlei Schulte Holthausen ist Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Integrationskurse. Wir stehen Ihnen jederzeit bundesweit. zur Verfügung.

Der Integrationskurs ist eine großartige Möglichkeit für Ihre Integration und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Deutschland. Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren, Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei Ihrem Vorhaben zu Unterstützen.

 

 

Autorin: Rechtsanwältin Sophie Reiche

Die Verfasserin arbeitet als angestellte Rechtsanwältin bei der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Schulte Holthausen, die in Niedersachsen spezialisiert auf den Rechtsgebieten des Strafrechts und des Ausländerrechts arbeitet. Das Team der Rechtsanwaltskanzlei kann hierbei aus den Erfahrungswerten von mehreren 1000 gerichtlichen Verfahren im Strafrecht und im Ausländerrecht schöpfen und verfügt überregional über einen hervorragenden Ruf.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

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