Nötigung – Rechte, Konsequenzen und Handlungsmöglichkeiten

Autorin: Rechtsanwältin Sophie Reiche

Wurden Sie Opfer von Drohungen, Zwang oder Gewalt und fragen sich, wie Sie sich rechtlich schützen können? Oder stehen Sie im Verdacht, eine Nötigung begangen zu haben und möchten Ihre Verteidigungsmöglichkeiten kennen? Dann sind Sie hier genau richtig. In diesem Artikel informieren wir Sie über alles rund um das Thema Nötigung.

 

II. Die wichtigsten Punkte in Kürze

  • Nötigung erfordert den Einsatz von Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel.
  • Durch die Nötigung soll das Opfer zu einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung bewegt werden.
  • Die Nötigung ist in § 240 StGB geregelt.
  • Nötigung unterscheidet sich von Erpressung vor allem in der Zielsetzung des Täters. Bei der Erpressung geht es um einen wirtschaftlichen Zweck.
  • Nötigung kann durch verschiedene Mittel bewiesen werden, z. B. Aussagen des Opfers, Zeugenaussagen oder materielle Beweise wie Dokumente, Nachrichten oder Audioaufnahmen.
  • Es gibt verschiedene Arten von Nötigung, wie z. B. Nötigung im Straßenverkehr oder sexuelle Nötigung.
  • Der Strafrahmen für eine einfache Nötigung beträgt Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe.

 

III. Was ist Nötigung? – Definition

Im deutschen Strafrecht ist Nötigung ein Straftatbestand, der im § 240 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. Nötigung bedeutet grundsätzlich, jemanden durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen.

 

Wie lauten die Tatbestandsmerkmale einer Nötigung?

Um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Nötigungshandlung: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
  • Gewalt bedeutet hier einen körperlich wirkenden Zwang, der die Willensfreiheit des Opfers beeinflussen soll. Sie kann sowohl direkt auf den Körper des Opfers ausgeübt werden (z.B. Festhalten oder Schubsen) als auch auf dessen Umgebung (z.B. das Blockieren eines Weges).
  • Drohung mit einem empfindlichen Übel bedeutet, dem Opfer ein zukünftiges Übel in Aussicht zu stellen, das so gravierend ist, dass es den Bedrohten dazu bringt, seinen Willen dem des Täters unterzuordnen. Ein "empfindliches Übel" kann etwa der Verlust des Arbeitsplatzes, eine Geldforderung oder eine körperliche Bedrohung sein.
    1. Nötigungserfolg: Das genötigte Opfer muss die mit dem Nötigungsmittel bezweckte Handlung, Duldung oder Unterlassung vorgenommen haben.
    2. Kausalität: Der Einsatz des Nötigungsmittels muss ursächlich für das Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers sein.
    3. Vorsatz: Der Täter muss vorsätzlich handeln, das heißt, er muss die Nötigung bewusst und gewollt begehen.
  • Zweck-Mittel-Relation: Nach § 240 Abs. 2 StGB ist zudem die Verwerflichkeit der Nötigungshandlung zu prüfen. Diese ist gegeben, wenn das Nötigungsmittel, der Nötigungserfolg oder das Verhältnis zwischen Mittel und Erfolg verwerflich ist.

 

IV. Was ist der Unterschied zwischen Nötigung und Erpressung?

Bei dem Unterscheiden zwischen Nötigung und Erpressung müssen wesentliche Elemente beachtet werden.

Der Unterschied zwischen Nötigung und Erpressung im Strafrecht besteht im Wesentlichen in der Zielsetzung der beiden Straftaten und den konkreten Tatbestandsmerkmalen. Beide Straftaten beinhalten Elemente von Zwang und Drohung, doch sie haben unterschiedliche Zwecke und Voraussetzungen, die sie voneinander unterscheiden.

Nötigung ist in § 240 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und beschreibt eine Handlung, bei der eine Person eine andere durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Gewalt kann dabei sowohl physischer Natur sein – also direkt auf den Körper des Opfers wirken – oder sich auf die Umgebung auswirken, wie etwa das Blockieren eines Weges. Eine Drohung wiederum beinhaltet das Androhen eines zukünftigen Übels, das den Bedrohten in seiner Willensfreiheit so stark einschränkt, dass er eine Entscheidung gegen seinen Willen trifft. Der Zweck der Nötigung ist also, das Opfer zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen, ohne dass daraus notwendigerweise eine Bereicherungsabsicht für den Täter entsteht. Der Täter will in der Regel schlicht eine bestimmte Reaktion oder Handlung erzwingen, etwa eine Aussage, ein Unterlassen oder ein Gehorsamsverhalten.

Im Gegensatz dazu verfolgt die Erpressung gemäß § 253 StGB einen explizit wirtschaftlichen Zweck. Bei der Erpressung geht es darum, dass der Täter das Opfer durch Drohung oder Gewalt zu einer Vermögensverfügung veranlasst, die eine Bereicherung für den Täter oder eine dritte Person darstellt. Die Erpressung ist somit eine Nötigung, die eine Bereicherungsabsicht enthält und bei der ein Vermögensschaden beim Opfer eintritt. Typische Formen der Erpressung sind Geldforderungen unter Androhung von Gewalt oder das Androhen von Offenlegungen, die dem Opfer schaden könnten, wenn es nicht bezahlt. Die Erpressung ist also auf eine Vermögensverschiebung zugunsten des Täters oder Dritter ausgerichtet und enthält damit ein „verwerfliches Zweck-Mittel-Verhältnis“, da der Täter zum eigenen Vorteil eine drohende Schädigung des Opfers ausnutzt.

 

V. Wie kann Nötigung bewiesen werden?

Der Beweis einer Nötigung hängt in der Regel von einer Vielzahl von Faktoren ab, da Nötigung oft im Verborgenen stattfindet und keine eindeutigen physischen Spuren hinterlässt. Die Kombination aus einer glaubhaften Aussage des Opfers, materiellen Beweisen (z.B. Nachrichten oder Verletzungen), Zeugenaussagen und gegebenenfalls psychologischen Gutachten kann entscheidend dafür sein, den Tatbestand der Nötigung zu beweisen. Hilfreiche Beweise und Methoden sind daher unter anderem:

  • Aussagen des Opfers: Die Aussage des Opfers ist oft der zentrale Beweis. Das Opfer muss detailliert darlegen können, wie und in welcher Form die Nötigung stattgefunden hat, beispielsweise durch eine genaue Schilderung der Drohungen oder der angewandten Gewalt. Aussagen sollten in ihrer Genauigkeit und Konsistenz überprüft werden, da dies zur Glaubwürdigkeit des Opfers beiträgt. Die Schilderungen sollten möglichst mit anderen Beweisen oder Zeugenaussagen übereinstimmen.
  • Zeugenaussagen: Unabhängige Zeugen können den Sachverhalt stützen, insbesondere wenn die Nötigung in Anwesenheit anderer Personen stattgefunden hat. Wenn andere Personen bestätigen können, dass der Täter Drohungen ausgesprochen oder Gewalt angewendet hat, kann dies die Aussage des Opfers untermauern.
  • Materielle Beweise:
    • Dokumente oder Nachrichten: Nachrichten, E-Mails, Briefe oder Textnachrichten, in denen der Täter Drohungen oder Forderungen formuliert hat, sind wertvolle Beweise. Diese Art von Beweisen kann zeigen, dass das Opfer tatsächlich unter Druck gesetzt wurde.
    • Videomaterial oder Audioaufnahmen: Wenn die Nötigung dokumentiert wurde, etwa durch Überwachungskameras oder Aufnahmen, kann dies einen sehr starken Beweis darstellen. In Deutschland sind jedoch verdeckte Aufnahmen in privaten Räumen oft nur eingeschränkt verwertbar und müssen rechtlich geprüft werden.
    • Körperliche Spuren oder Verletzungen: In Fällen, in denen der Täter physische Gewalt eingesetzt hat, können Verletzungen beim Opfer als Beweis herangezogen werden. Ärztliche Atteste oder Fotos von Verletzungen können belegen, dass das Opfer durch Gewalt zur Handlung gezwungen wurde.
  • Indizien: Wenn direkte Beweise fehlen, können Indizien für eine Nötigung sprechen. Dazu gehört etwa ein auffälliges Verhalten des Opfers, das mit den vorgebrachten Schilderungen übereinstimmt, etwa Angst oder Vermeidungskontakt zum Täter. Auch plötzliche Veränderungen im Verhalten des Opfers, etwa unübliche Handlungen oder Entscheidungen, können als Indizien gewertet werden, wenn diese mit der Nötigungssituation in Verbindung gebracht werden können.
  • Gutachterliche Beurteilungen: In Fällen, bei denen der Täter durch psychische Gewalt oder durch subtile Drohungen Druck ausübt, kann ein psychologisches Gutachten des Opfers oder des Tatverdächtigen Aufschluss über die erlittene Nötigung geben. Psychologen oder Psychiater können den psychischen Zustand des Opfers bewerten und bestätigen, ob es unter starkem Druck stand. Ein Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussage des Opfers kann ebenfalls hinzugezogen werden. Ein Sachverständiger kann die Aussage des Opfers auf Konsistenz und Plausibilität prüfen.
  • Verhaltensweisen des Täters: Verhalten des Täters, das auf die Ausübung von Druck schließen lässt, kann ebenfalls als Beweis herangezogen werden. Beispielsweise, wenn der Täter nachweislich Druckmittel in der Hand hatte oder einen Zugang zu sensiblen Informationen, mit denen er das Opfer bedrängt haben könnte. Auch eine Vorgeschichte des Täters, wenn dieser etwa schon einmal durch Drohungen oder Zwang auffällig geworden ist, kann den Verdacht der Nötigung untermauern.

 

VI. Verschiedene Arten der Nötigung

Eine Nötigung kann in verschiedenen Arten vorliegen.

Im Strafrecht gibt es verschiedene Arten von Nötigung, die sich durch die Art des angewandten Zwangs, das Ziel der Tat und den Kontext unterscheiden. Die zentrale Grundlage ist meist der Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB, doch je nach Situation können unterschiedliche Formen der Nötigung vorliegen:

 

Nötigung im Straßenverkehr

Im Straßenverkehr kommt es oft zu Situationen, die als Nötigung gewertet werden können, etwa durch aggressives Drängeln, dichtes Auffahren oder absichtliches Abbremsen. Hierbei wird eine andere Person durch bewusst riskantes Fahrverhalten unter Druck gesetzt und in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt.

Beispiel: Ein Fahrer fährt dicht auf ein anderes Auto auf und blendet, um den anderen Fahrer zum schnelleren Fahren oder Spurwechsel zu zwingen.

 

Sexuelle Nötigung

Die sexuelle Nötigung ist eine spezielle Form der Nötigung im Sinne von § 177 Abs. 5 StGB (Sexuelle Nötigung, sexuelle Übergriffe). Hierbei zwingt der Täter das Opfer durch Gewalt oder Drohung zu sexuellen Handlungen. Diese Form der Nötigung wird aufgrund ihrer Schwere gesondert im Strafgesetzbuch behandelt und ist mit hohen Strafen belegt.

 

Was zählt alles zur sexuellen Nötigung?

Zur sexuellen Nötigung zählen alle Handlungen, bei denen eine Person durch Zwang, Gewalt, Drohung oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gezwungen wird. Der Straftatbestand ist im deutschen Strafrecht in § 177 Abs. 5 StGB geregelt und umfasst verschiedene Konstellationen, in denen das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper verletzt wird. Die Formen der sexuellen Nötigung variieren je nach Art des Zwangs, der Schwere der Tat und dem Grad der physischen oder psychischen Beeinträchtigung des Opfers.

 

Wann ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt?

Der Straftatbestand der sexuellen Nötigung erfordert bestimmte Voraussetzungen, um als erfüllt zu gelten. Diese Voraussetzungen setzen eine klare Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung des Opfers voraus und beinhalten verschiedene Formen des Zwangs, die den Willen des Opfers brechen oder übergehen. Folgende Kriterien müssen unter anderem erfüllt sein:

  • Sexuelle Handlung: Es muss eine sexuelle Handlung erfolgen oder beabsichtigt sein. Dazu zählen alle Handlungen, die einen sexuellen Bezug haben und nicht bloß beiläufig oder belanglos sind. 
  • Zwangsmittel: Der Täter wendet eines der folgenden Zwangsmittel an, um das Opfer zu dieser sexuellen Handlung zu bringen:
    • Gewalt: Der Täter setzt physische Gewalt ein, um das Opfer zur sexuellen Handlung zu zwingen. Dies kann durch Festhalten, Schubsen oder andere körperliche Beeinträchtigungen geschehen, die das Opfer daran hindern, sich zu wehren.
    • Drohung mit einem empfindlichen Übel: Der Täter droht dem Opfer mit ernsthaften Konsequenzen, falls es die sexuelle Handlung verweigert. Ein "empfindliches Übel" kann sowohl körperliche, soziale oder berufliche Nachteile betreffen, die das Opfer erheblich belasten würden.
    • Ausnutzen einer schutzlosen Lage: Der Täter nutzt eine Situation aus, in der das Opfer aufgrund von Umständen wie Bewusstlosigkeit, Alkohol, Drogen oder anderen Einschränkungen nicht in der Lage ist, sich zu wehren oder seinen Willen zu äußern.
  • Gegen den erkennbaren Willen des Opfers: Die Handlung muss gegen den erkennbaren Willen des Opfers erfolgen. Nach dem "Nein-heißt-Nein"-Prinzip genügt es, wenn das Opfer deutlich oder erkennbar zu verstehen gibt, dass es die sexuelle Handlung ablehnt. Auch wenn das Opfer keinen aktiven Widerstand leistet, wird ein klares "Nein" als ausreichender Ausdruck des entgegenstehenden Willens angesehen.

 

VII. Welche Strafe droht bei Nötigung?

Der Strafumfang bei einer Nötigung hängt bei einer Verurteilung von den konkreten Umständen ab.

Die Strafe für eine Nötigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben in § 240 StGB und hängt von den konkreten Umständen des Falls ab. Dabei können verschiedene Strafrahmen zur Anwendung kommen.

Bei einer einfachen Nötigung beträgt die Strafe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Der Strafrahmen erlaubt es, je nach Schwere des Falls und unter Berücksichtigung mildernder Umstände eine Geldstrafe zu verhängen oder eine Freiheitsstrafe, die in der Regel auch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn es sich um einen erstmaligen oder weniger schweren Fall handelt.

Das Gesetz sieht in § 240 Abs. 4 StGB auch besonders schwere Fälle der Nötigung vor, die mit einem höheren Strafmaß geahndet werden können. In solchen Fällen kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden. Als besonders schwere Fälle sind die Nötigung einer Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch sowie der Missbrauch von Befugnissen oder der Stellung als Amtsträger gesetzlich normiert. Weitere besonders schwere Fälle können vorliegen, wenn die Nötigung mit extremer Gewalt, Brutalität oder einer schwerwiegenden Drohung ausgeführt wurde. Auch eine Nötigung, die dazu führt, dass das Opfer eine Straftat begeht oder in eine ausweglose Situation gebracht wird, kann als besonders schwerer Fall eingestuft werden.

 

VIII. Kanzlei Schulte Holthausen – Ihre Experten bei Nötigung

Wenn gegen Sie der Verdacht einer Straftat im Bereich der Nötigung besteht oder Sie bereits eine Anklageschrift erhalten haben, gilt es zunächst einmal Ruhe zu bewahren. Wir raten Ihnen in einem solchen Fall dringend dazu, möglichst zeitnah eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Anspruch zu nehmen. Sie sollten sich an die Kanzlei Schulte Holthausen wenden, noch bevor Sie eine Einlassung gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft abgeben.

Außerdem laufen unter Umständen auch Rechtsmittelfristen: Wenn gegen Sie beispielsweise ein Strafbefehl ergangen sein sollte, so können Sie hiergegen nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen vorgehen. In einigen Fällen kann zudem eine Pflichtverteidigung in Betracht kommen – auch insoweit beraten wir Sie gerne über Ihre Rechte und Möglichkeiten. Kontaktieren Sie uns, damit wir nach erfolgter Akteneinsichtnahme gemeinsam eine Verteidigungsstrategie für Ihren speziellen Fall ausarbeiten können.

Auch wenn Sie selbst Opfer einer Nötigung geworden sind, stehen wir von der Kanzlei Schulte Holthausen Ihnen ebenso mit unserer fachlichen Expertise zur Seite. Wir beraten Sie zudem zu möglichen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen.

Wir von der Kanzlei Schulte Holthausen, mit Sitz in Salzgitter und Braunschweig, sind auf das Strafrecht spezialisiert und verfügen über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung. Wir bieten Ihnen umfassende Unterstützung während des gesamten Verfahrens und erarbeiten gemeinsam eine auf Sie abgestimmte Strategie. Kontaktieren Sie uns daher gerne telefonisch oder per E-Mail und wir finden gemeinsam eine für Sie geeignete Lösung.

 

Autorin: Rechtsanwältin Sophie Reiche

Die Verfasserin arbeitet als angestellte Rechtsanwältin bei der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Schulte Holthausen, die in Niedersachsen spezialisiert auf den Rechtsgebieten des Strafrechts und des Ausländerrechts arbeitet. Das Team der Rechtsanwaltskanzlei kann hierbei aus den Erfahrungswerten von mehreren 1000 gerichtlichen Verfahren im Strafrecht und im Ausländerrecht schöpfen und verfügt überregional über einen hervorragenden Ruf.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

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