Das Jugendstrafrecht
- Rechte, Maßnahmen und Herausforderungen für junge Straftäter
Sind Sie oder ist Ihr Kind mit dem Jugendstrafrecht in Konflikt geraten? Sie oder Ihr Kind haben bereits eine Anklageschrift erhalten und wollen wissen, wie Sie weiter vorgehen sollen? Oder wollten Sie schon immer einmal Wissen was die Jugendgerichtshilfe ist und was ihre Aufgaben sind? Informieren Sie sich hier über alles Wichtige, was Sie über das Jugendstrafrecht wissen müssen und wie im Falle eines Ermittlungsverfahrens vorgegangen werden sollte.
Bis zu welchem Alter gilt das Jugendstrafrecht?
Strafrechtlich belangt werden kann eine Person erst, wenn Sie das 14. Lebensjahr vollendet hat. Davor ist eine Person schuldunfähig. Für Jugendliche vom 14. bis zum 17. Lebensjahr gelten dann die jugendstrafrechtlichen Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Täter, die bereits älter sind, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben (sogenannte Heranwachsende), können je nach konkretem Einzelfall ebenfalls als Jugendliche behandelt werden, sodass zahlreiche Vorschriften des JGG zum Tragen kommen. Alle anderen Täter werden nach Erwachsenenstrafrecht bestraft.
Ob eine heranwachsende Person (18-20 Jahre) als Erwachsener oder Jugendlicher behandelt wird, hängt maßgeblich davon ab, wie sich der geistige Reifegrad des jeweiligen Täters darstellt und/oder es sich bei der Tat um ein für Jugendliche typisches Verhalten handelt. In vielen Fällen stellt die Frage, ob (schon) Erwachsenenstrafrecht oder (noch) Jugendstrafrecht Anwendung findet, eine entscheidende Weichenstellung dar; findet eine Ahndung der Tat nach Jugendstrafrecht statt, ist dies für den Täter im Hinblick auf die Straferwartung regelmäßig wesentlich günstiger.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Jugendstrafrecht ist ein Teilgebiet des Strafprozesses, das sich insbesondere an Jugendliche und Heranwachsende richtet, die straffällig werden
- Das Jugendstrafrecht unterscheidet zwischen Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren und Heranwachsenden im Alter von 18 bis 21 Jahren
- Gesetzlich geregelt ist das Jugendstrafrecht im Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Das Jugendstrafrecht verfolgt in erster Linie einen Erziehungsgedanken und gibt straffälligen Jugendlichen die Chance zur Resozialisierung sowie eine erneute Straffälligkeit zu vermeiden
- Das Jugendstrafrecht unterscheidet drei Arten von Strafen: die Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe
- Eine Besonderheit im Jugendstrafrecht ist die Jugendgerichtshilfe
- Es gibt keine besonderen jugendspezifischen Delikte, aber solche, an denen Jugendlichen überproportional beteiligt sind
Was ist das Jugendstrafrecht?
Das Jugendstrafrecht, geregelt im Jugendgerichtsgesetz (JGG), ist ein Sonderstrafrecht, das sich auf Personen im Alter von 14 bis 21 Jahren konzentriert, die straffällig geworden sind, zum Zeitpunkt ihrer Tat aber noch nicht vollständig strafmündig sind. Dabei berücksichtig es die besonderen Entwicklungsstufen und Bedürfnisse von Jugendlichen und Heranwachsenden, um für sie angemessene Maßnahmen ergreifen zu können. Ziel des Jugendstrafrechts ist es nicht nur, junge Straftäter zu bestrafen, sondern vor allem, ihnen eine Chance zur Resozialisierung und zur Vermeidung weiterer Straftaten zu geben. Die noch andauernde persönliche und soziale Entwicklung im Prozess des Heranwachsens machen dies aussichtsreich.
In jungen Jahren ist die persönliche Entwicklung in der Regel noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund haben Jugendliche noch nicht dieselbe Verantwortungsreife wie ein Erwachsener. Ihre Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ist meistens geringer ausgeprägt. Auch diesem Umstand soll mit dem Jugendstrafrecht Rechnung getragen werden.
Insbesondere bei der Gestaltung des Verfahrens müssen das Alter und daraus resultierend auch der Entwicklungsstand der Jugendlichen besonders berücksichtig werden. Meist ist es für sie im Vergleich zu erwachsenen Beschuldigten schwieriger, den Verlauf des Verfahrens nachzuvollziehen, die eigene Sichtweise zum Ausdruck zu bringen und sich selbst gegen den Tatvorwurf zu verteidigen. Nach Vorgaben der Europäischen Union sowie Bestimmungen und Empfehlungen des Europarates und der Vereinten Nationen besteht daher für sie ein besonderer Schutzbedarf.
Die Grundsätze des Jugendstrafrechts
Erziehung vor Bestrafung: Sowohl das Verfahren als auch die Rechtsfolgen sind im Jugendstrafrecht demnach in erster Linie am Erziehungsgedanken auszurichten (§ 2 Abs. 1 JGG). Das Jugendstrafrecht betont die Bedeutung der Erziehung und der pädagogischen Maßnahmen. Die Idee ist, dass junge Menschen durch positive Einflüsse und Unterstützung auf den richtigen Weg gebracht werden können.
Verhältnismäßigkeit: Jugendliche Strafen sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der begangenen Straftat stehen. Dies bedeutet, dass drakonische Strafen vermieden werden sollen, insbesondere bei weniger schwerwiegenden Vergehen.
Individualisierung: Das Jugendstrafrecht berücksichtigt die persönlichen Umstände und den Entwicklungsstand des jugendlichen Täters. Jeder Fall wird individuell bewertet, um die beste Lösung zu finden.
Wann findet Jugendstrafrecht Anwendung?
Strafrechtlich belangt werden kann eine Person erst, wenn Sie das 14. Lebensjahr vollendet hat. Davor ist eine Person schuldunfähig im Sinne des § 19 StGB. In Betracht kommen hier dann lediglich Maßnahmen des Familiengerichts nach den §§ 1631 Abs. 3, 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Für Jugendliche vom 14. bis zum 17. Lebensjahr gelten dann die jugendstrafrechtlichen Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Täter, die bereits älter sind, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben (sogenannte Heranwachsende), können je nach konkretem Einzelfall ebenfalls als Jugendliche behandelt werden, sodass zahlreiche Vorschriften des JGG nach Maßgabe der §§ 105 ff. JGG zum Tragen kommen. Das Jugendstrafrecht gilt somit bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Alle anderen Täter werden nach Erwachsenenstrafrecht bestraft.
Ob eine heranwachsende Person (18-20 Jahre) als Erwachsener oder Jugendlicher behandelt wird, hängt maßgeblich davon ab, wie sich der geistige Reifegrad des jeweiligen Täters darstellt und/oder ob es sich bei der Tat um ein für Jugendliche typisches Verhalten handelt. Hilfreich bei der Feststellung ist hierbei die sogenannte Marburger Richtlinie, um jugendtümliche Kriterien oder das Fehlen erwachsenenspezifischer Kriterien zu erhalten. Hierzu zählen vor allem:
- Mangelhafte Ausbildung der Persönlichkeit
- Hilflosigkeit
- Naivität
- Neigung zu abenteuerlichen Unternehmungen
- Spielerische Einstellung zur Arbeit
- Mangelnder Anschluss an Altersgenossen
- Nicht vorhandene Lebensplanung
- Mangelnde Eigenständigkeit
In vielen Fällen stellt die Frage, ob (schon) Erwachsenenstrafrecht oder (noch) Jugendstrafrecht Anwendung findet, eine entscheidende Weichenstellung dar; findet eine Ahndung der Tat nach Jugendstrafrecht statt, ist dies für den Täter im Hinblick auf die Straferwartung regelmäßig wesentlich günstiger.
Kanzlei Schulte-Holthausen - Ihr Rechtsanwalt im Jugendstrafverfahren
Gerade im Jugendstrafrecht können die Konsequenzen eines Urteils für den Angeklagten weit reichen. Außerdem fällt es mitunter gerade jungen Angeklagten besonders schwer, sich selber zu verteidigen. Der Beistand durch einen Pflicht- bzw. Strafverteidiger ist daher gerade im Jugendstrafrecht von großer Bedeutung. Unsere Kanzlei Schulte-Holthausen in Braunschweig und Salzgitter verfügt über einen großen Erfahrungsschatz im Strafrecht und kennt sich bestens mit den Besonderheiten des Jugendstrafrechts aus.
Kontaktieren Sie daher gerne unseren Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht.
Was für Strafen gibt es im Jugendstrafrecht?
Im deutschen Jugendstrafrecht gibt es eine Vielzahl von Sanktionen und Maßnahmen, die angewendet werden können, um auf straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende angemessen zu reagieren. Diese Strafen und Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, die individuellen Bedürfnisse und Entwicklungsstufen der Jugendlichen zu berücksichtigen und sollen dazu dienen, eine Resozialisierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern. § 5 JGG unterscheidet hierzu zwischen drei Gruppen
- Erziehungsmaßregeln
- Zuchtmittel
- Jugendstrafe
Erziehungsmaßregeln
Erziehungsmaßregeln sind pädagogische Maßnahmen, die darauf abzielen das Verhalten des jugendlichen Straftäters positiv zu beeinflussen und seine Entwicklung zu fördern. Diese Maßnahmen können je nach Einzelfall unterschiedlich ausgestaltet sein und sollen dem Jugendlichen dabei helfen, seine strafbare Handlung zu reflektieren und die Konsequenzen seines Verhaltens zu verstehen. Die Erziehungsmaßregel sind in den §§ 9 ff. JGG geregelt und es werden dabei zwei Arten unterschieden:
- Weisungen: Dies sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Diese sind in § 10 Abs. 1 S. 3 JGG enumerativ aufgezählt. Beispiele hierfür sind
- Sozialstunden: Der Jugendliche wird verpflichtet, gemeinnützige Arbeit zu leisten, um Verantwortung zu übernehmen und einen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten.
- Anti-Gewalt-Training: In bestimmten Fällen kann ein Anti-Gewalt-Training angeordnet werden, um das aggressive Verhalten des Jugendlichen zu reduzieren und Konfliktlösungsfähigkeiten zu entwickeln.
- Therapie und Beratung: Wenn psychische Probleme oder Suchtprobleme vorliegen, kann eine therapeutische oder beratende Unterstützung in Anspruch genommen werden, um die Ursachen für das strafbare Verhalten anzugehen.
- Hilfe zur Erziehung: Dem Jugendlichen kann auch auferlegt werden, Hilfe zur Erziehung in Form von Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 SGB VIII oder in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 SGB VIII in Anspruch zu nehmen
Erziehungsmaßregeln gelten zwar nicht als strafgerichtliche Verurteilung, werden aber in ein sogenanntes Erziehungsregister eingetragen. Erst wenn diese nicht mehr ausreichen, kann die Straftat eines Jugendlichen mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet werden.
Zuchtmittel
Zuchtmittel sind Maßnahmen, die darauf abzielen, den jugendlichen Straftäter durch disziplinierende Maßnahmen zur Einsicht zu bringen und sein Verhalten zu korrigieren. Diese Maßnahmen können in Form von strengeren Auflagen und Regeln verhängt werden und dienen dazu, dem Jugendlichen klare Grenzen aufzuzeigen. Zu den Zuchtmitteln im Sinne des § 13 JGG gehören:
- Verwarnung: Der Jugendliche wird mündlich oder schriftlich verwarnt mit dem Vorhalt des Unrechts und über die Konsequenzen weiteren strafbaren Verhaltens aufgeklärt. Die Verwarnung erfolgt nach dem Urteil.
- Erteilung von Auflagen: Auflagen im Sinne des § 15 JGG sind verschärfte Verwarnungen in Form einer möglichst tatbezogenen Sühneleistung. Hierzu zählen:
- Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens
- Entschuldigung beim Verletzten
- Erbringung von Arbeitsleistungen
- Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung
- Jugendarrest: Jugendarrest im Sinne des § 16 JGG ist eine kurzzeitige Freiheitsentziehung mit schuldausgleichendem und erzieherischem Charakter. Der Jugendarrest wird in drei Kategorien eingeteilt:
- Freizeitarrest: 1 bis 2 Wochenenden
- Kurzarrest: bis zu vier zusammenhängende Tage
- Dauerarrest: 1 bis 4 Wochen
Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkung einer Strafe. Sie sollen vielmehr Teil des zweispurigen Sanktionssystems im Jugendgerichtsgesetz sein (Erziehung statt Strafe und Erziehung durch Strafe).
Jugendstrafe
Die Jugendstrafe im Sinne der §§ 17 ff. JGG ist die schwerwiegendste Sanktion im Jugendstrafrecht und wird nur in besonders schweren Fällen verhängt. Im Jugendstrafrecht ist sie die einzige vorgesehene Kriminalstrafe und hebt sich dadurch von den Zuchtmitteln und den Erziehungsmaßnahmen ab. Die Jugendstrafe darf nur wegen sogenannter schädlicher Neigungen oder wegen der besonderen Schwere der Schuld verhängt werden, wenn Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmittel nicht mehr ausreichen. Sie kann in Form von Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe zur Bewährung verhängt werden. Die Dauer der Jugendstrafe richtet sich nach der Schwere der begangenen Straftat. Während der Haftstrafe erhalten die Jugendlichen pädagogische Betreuung und Unterstützung, um ihre Resozialisierung zu fördern.
Die Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Wenn es sich bei der abgeurteilten Tat um ein Verbrechen handelt, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren zulässig wäre, beträgt das Höchstmaß im Jugendstrafrecht zehn Jahre. Bei zur Tatzeit Heranwachsenden beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre, beim Tatvorwurf Mord unter Umständen sogar fünfzehn Jahre.
Nach § 21 JGG besteht die Möglichkeit eine Jugendstrafe, die die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet, unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung auszusetzen.
Besonderheiten im Jugendstrafrecht
Da es sich bei dem Jugendstrafrecht um ein Sonderstrafrecht handelt, gibt es hier im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht einige Besonderheiten.
Besondere Jugendgerichte
Bei Strafverfahren, die sich gegen Jugendliche und Heranwachsende richten, sind besondere Jugendgerichte zuständig. Hierbei handelt es sich nicht um selbständige Gerichtsbehörden. Vielmehr sind sie Teil der Amts- und Landgerichte und damit dem Strafrechtszweig in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugeordnet. Hier werden Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte eingesetzt, die in der Lage sein sollen, dem Alter und Entwicklungsstand sowie der erzieherischen Zielsetzung angemessen mit den jungen Personen umzugehen. Darüber hinaus sollen sie gemäß § 37 JGG über Kenntnisse auf den Gebieten der Kriminologie, Pädagogik und Sozialpädagogik sowie der Jugendpsychologie verfügen.
Die Jugendgerichtshilfe – Was ist das und welche Aufgaben hat sie?
Eine weitere Besonderheit im Jugendstrafrecht ist die sogenannte Jugendgerichtshilfe. Nach § 38 Abs. 1 JGG wird die Jugendgerichtshilfe von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt. Die Jugendgerichtshilfe ist eine wichtige Einrichtung im Jugendstrafrechtssystem, die sich darauf spezialisiert hat, junge Menschen, die straffällig geworden sind, während des gesamten Jugendstrafverfahrens zu unterstützen und zu begleiten. Sie trägt außerdem dazu bei, junge Menschen auf den richtigen Weg zu führen und ihnen eine Chance auf eine straffreie Zukunft zu geben. Die Jugendgerichtshilfe hat verschiedene Aufgaben:
- Beratung und Unterstützung: Die Jugendgerichtshilfe übernimmt eine beratende Funktion und bietet Unterstützung für Jugendliche, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe helfen den Jugendlichen und ihren Familien dabei, die Hintergründe und Ursachen für strafbares Verhalten zu verstehen und Lösungswege zu finden.
- Einschätzung und Gutachten: Die Jugendgerichtshilfe erstellt oft Gutachten über den sozialen Hintergrund und die individuelle Situation der Jugendlichen. Diese Gutachten sind wichtige Entscheidungshilfen für das Gericht bei der Auswahl der angemessenen Sanktionen oder Maßnahmen. Sie prüft zudem, ob für den Jugendlichen oder Heranwachsenden erzieherische Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen, die ein Absehen von der Strafverfolgung durch die Justiz oder die Einstellung des Gerichtsverfahrens möglich machen.
- Vermittlung zu geeigneten Hilfsangeboten: Die Jugendgerichtshilfe arbeitet eng mit anderen sozialen Einrichtungen zusammen und vermittelt die Jugendlichen zu geeigneten Hilfsangeboten, wie Therapie, Beratung, Ausbildung oder Arbeitsangebote.
- Entwicklung individueller Interventionspläne: Auf Grundlage der Einschätzungen und Gutachten entwickelt die Jugendgerichtshilfe gemeinsam mit den Jugendlichen individuelle Interventionspläne. Diese Pläne umfassen Maßnahmen zur Resozialisierung, zur Verbesserung der Lebenssituation und zur Vermeidung weiterer Straftaten.
- Begleitung während des Strafverfahrens: Die Jugendgerichtshilfe begleitet die Jugendlichen während des gesamten Strafverfahrens, von der polizeilichen Vernehmung bis zur Urteilsverkündung. Sie steht den Jugendlichen zur Seite, um sicherzustellen, dass ihre Rechte gewahrt werden.
Die Jugendgerichtshilfe ist während des gesamten Verfahrens heranzuziehen und nimmt auch an den Verhandlungen teil. Hierbei bringt sie ihre Einschätzungen und Empfehlungen in einer mündlichen Stellungnahme oder einem schriftlichen Gutachten ein.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit
Der Grundsatz der Öffentlichkeit aus § 169 Abs. 1 GVG ist eine der grundlegenden Prozessmaxime im Strafrecht. Danach sind Verhandlungen einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschluss für die Öffentlichkeit zugänglich. Dies gilt jedoch nicht für das Jugendstrafrecht. Hier macht § 48 JGG eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsgrundsatz und schließt die Öffentlichkeit in Strafverfahren, die sich gegen Jugendliche richten, aus. Dies dient in erster Linie dem Schutz der Jugendlichen. Bei Verfahren, die sich (auch) gegen Heranwachsende richten, gilt der § 48 JGG nicht.
Altersspezifische Delikte im Jugendstrafrecht
Grundsätzlich gibt es keine besonderen jugend- bzw. altersspezifischen Delikte. Dennoch gibt es Delikte, an denen Jugendliche überproportional beteiligt sind. Hierzu zählen vor allem die (gefährliche) Körperverletzung, Diebstahl und Sachbeschädigung (z. B. in Form von Graffiti). Darüber hinaus gibt es hinsichtlich der Begehungsform und den konkreten Tatumständen jugendspezifische Ausprägungen verschiedener Delikte zum Beispiel Mobbing in der Schule (Beleidigung, Nötigung, Erpressung, Körperverletzung) oder das sogenannte „Abziehen“ oder „Abrippen“ also Raub oder Diebstahl hochwertiger Artikel von Mitschülern.
Bei Heranwachsenden treten vermehrt Delikte auf wie Betrug, Straßenverkehrsdelikte (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis) oder Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (z.B. Drogenbesitz) auf. Aber auch andere Delikte wie zum Beispiel Mord, Totschlag oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Sexuelle Übergriffe), Brandstiftung oder bewaffnete Raubüberfälle sind im Jugendstrafrecht nicht ausgeschlossen.
Wie diese Delikte dann bestraft werden, hängt schließlich von vielen Faktoren ab, wie z.B. der Schwere der Tat und der Absicht des Täters, sodass individuell geguckt werden muss, ob Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe anzuwenden sind.
Warum ein Anwalt im Jugendstrafrecht sinnvoll ist
Das Jugendstrafrecht ist ein hochspezialisiertes Rechtsgebiet, das die Rechtsangelegenheiten von jugendlichen Straftätern behandelt. Gerade im Jugendstrafrecht können die Konsequenzen eines Urteils für den Angeklagten weit reichen. Wenn ein junger Mensch mit dem Gesetz in Konflikt gerät, kann dies zudem für ihn und seine Familie eine äußerst stressige und herausfordernde Situation darstellen. Außerdem fällt es mitunter gerade jungen Angeklagten besonders schwer, sich selber zu verteidigen. In solchen Momenten kann die Inanspruchnahme eines qualifizierten Anwalts, der auf das Jugendstrafrecht spezialisiert ist, von entscheidender Bedeutung sein.
Die Kanzlei Schulte Holthausen als eine auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei verfügt über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung, um die komplexen Gesetze und Verfahren in diesem Bereich zu verstehen und zu navigieren. Dadurch können wir sicherstellen, dass die Rechte unserer jungen Mandanten während des gesamten Verfahrens gewahrt werden und wir gemeinsam eine für Sie passende Strategie erarbeiten. Zudem können wir die Chancen auf ein positives Ergebnis verbessern sei es in Form eines Freispruchs, einer geringeren Strafe oder einer alternativen Sanktion.
Der Prozess im Jugendstrafrecht kann eine immense Belastung für die Familie des jugendlichen Straftäters darstellen. Wir leisten daher nicht nur rechtliche Unterstützung, sondern auch emotionalen Beistand und Orientierung in einer schwierigen Zeit.
Die Inanspruchnahme eines Anwalts im Jugendstrafrecht ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Rechte und Interessen des jugendlichen Angeklagten geschützt werden. Es kann den Unterschied zwischen einer erfolgreichen Verteidigung und schwerwiegenden Konsequenzen für den Jugendlichen ausmachen. Kontaktieren Sie uns frühzeitig für professionelle rechtliche Unterstützung, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.
Was kostet ein Anwalt für Jugendstrafrecht?
Da Jugendliche und Heranwachsende in der Regel noch kein oder nur ein geringes Einkommen haben, stellt sich natürlich noch die Frage, wer nach einer Pflichtverteidigerbeiordnung, die im Jugendstrafrecht nicht selten ist, die Kosten trägt.
Auch im Jugendstrafrecht gilt grundsätzlich die Regelung, dass die Kosten des Pflichtverteidigers zu den Verfahrenskosten zählen und daher vom Verurteilten zu tragen sind. Das bedeutet, dass der Pflichtverteidiger seine Gebühren mit der Landeskasse abrechnet, die Landeskasse sich aber später die Gebühren vom Verurteilten zurückholt. Im Jugendstrafrecht gibt es jedoch die wichtige Ausnahme des § 74 JGG, wonach davon Abgesehen werden kann dem Jugendlichen im Jugendstrafverfahren die Kosten aufzuerlegen.
Von dieser Regelung wird in der Praxis häufig Gebrauch gemacht. Die Verfahrenskosten werden dem Jugendlichen somit nur dann auferlegt, wenn er die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln tragen kann und wenn die Auferlegung der Kosten aus erzieherischen Gründen angebracht ist. Scheuen Sie sich nicht bei Fragen auch wegen der Kostentragung Kontakt zu uns aufzunehmen. Ratenzahlungen sind bei uns in der Regel möglich. Auch erläutern wir Ihnen gerne die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung oder versuchen auf anderem Wege eine Lösung wegen der Kostentragung zu finden.