Anwalt für Sexualstrafrecht
Roland Schulte Holthausen
Sie sind Opfer einer Sexualstraftat geworden oder wurden einer solchen Tat bezichtigt?
Sie haben Angst vor der Konfrontation mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder Strafgerichten? Sie werden zu Unrecht einer Straftat beschuldigt? Dann sind wir von der Rechtsanwaltskanzlei Schulte Holthausen Ihr Ansprechpartner für eine kompetente, ausführliche und professionelle Rechtsberatung.
Wir fühlen uns besonders beim sehr sensiblen und persönlichem Thema der Sexualstraftat den Interessen unserer Mandanten verpflichtet und sind jederzeit gut und schnell erreichbar. Unsere Kanzleien in Braunschweig & Salzgitter sind auf strafrechtliche Verfahren im Sexualstrafrecht spezialisiert. So gelingt es in vielen Fällen, bereits in der Ermittlungsphase das Verfahren zu begleiten oder bei Falschanschuldigungen eine frühzeitige Einstellung zu erzielen.
Welche Straftaten fallen in das Sexualstrafrecht?
Sämtliche Vorgänge, die das Recht eines jeden Menschen auf sexuelle Selbstbestimmung beeinträchtigen, können den Tatbestand einer Sexualstraftat erfüllen. Die bekanntesten und wichtigsten Straftaten in diesem Bereich sind Kindesmissbrauch, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Belästigung und Erwerb und Verbreitung von Kinderpornografie.
Kinder, Jugendliche und Schutzbefohlene unterliegen im Sexualstrafrecht in besonderen Maße dem Schutz der Gesetzgebung und den Tätern drohen dementsprechend hohe Strafen.
Kinderpornografie
Der Vorwurf der Kinderpornografie basiert in der Regel lediglich auf Kenntnis des jeweiligen Internetanschlusses oder Computers, während der tatsächliche Nutzer zur jeweiligen Tatzeit erst eindeutig ermittelt werden muss. Hier setzt die eigentliche Aufgabe des Strafverteidigers für Sexualstrafrecht an.
Vergewaltigung
Eine Vergewaltigung stellt eine der schwersten Tatbestände im Sexualstrafrecht dar. Falls Sie Opfer einer Vergewaltigung wurden oder dem Vorwurf der Vergewaltigung ausgesetzt werden, nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt zu unseren spezialisierten Anwälten für Sexualstrafrecht auf.
Kindesmissbrauch
Der Vorwurf eines Kindesmissbrauchs wiegt schwer und kann sich von Anfang an negativ auf das gesamte Leben auswirken. Umso wichtiger ist es, frühzeitig auf die Unterstützung eines spezialisierten Anwalts für Sexualstrafrecht zurückzugreifen, um den gesamten Prozess über kompetent unterstützt und begleitet zu werden.
Sexuelle Nötigung
Gewalt, Drohungen oder psychischer Druck zur Erzwingung der Ausübung von sexuellen Handlungen werden als sexuelle Nötigung bezeichnet. Falls Sie davon betroffen waren oder einer solchen Nötigung bezichtigt werden, wenden Sie sich unbedingt schnellstmöglich an unsere Anwälte für Sexualstrafrecht.
Sexuelle Belästigung
Die Sensibilität für Tatbestände der sexuellen Belästigung ist in den letzten Jahren stark gestiegen, die Zahl der Delikte steigt ebenfalls. Als Spezialisten für Sexualstrafrecht kennen wir uns in diesem Themenbereich sehr gut aus und kümmern uns kompetent um Ihren Fall.
Exhibitionistische Handlungen
Der Strafbestand des Exhibitionismus ist sehr komplex und weist einige Besonderheiten auf. So werde exhibitionistische Handlungen weiterhin als Vergehen und nicht als Verbrechen angesehen. Als Strafen sind oft Geldstrafen oder Freiheitsstrafen unter einem Jahr üblich.
Was tun, wenn Sie Opfer einer Sexualstraftat werden?
Wenn Sie Opfer einer Sexualstraftat geworden sind, so wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzleien in Braunschweig oder Salzgitter. Wir sind uns bewusst, dass es sich um ein äußerst sensibles und privates Thema handelt. Bei uns können Sie sich gut aufgehoben fühlen. Wir werden gemeinsam mit Ihnen das weitere Vorgehen planen, den Täter anzeigen und Ihnen während des gesamten Strafprozesses zur Seite stehen. Die Interessenvertretung der Geschädigte von Sexualstraftaten sowie der Zeugenbeistand stellen einen wesentlichen Aspekt unserer Tätigkeit dar.
Was tun beim Vorwurf einer Sexualstraftat?
Falls Sie einer Sexualstraftat bezichtigt werden, nehmen Sie unverzüglich und jederzeit Kontakt zu unserer Kanzlei in Braunschweig auf. Dort werden wir eine Verteidigungsstrategie erarbeiten. Es ist bekannt, dass es gerade in diesem Bereich zahlreiche falsche Anschuldigungen gibt. Die Unschuldsvermutung gilt auch hier, stellt jedoch eine sehr sensible und schwierige Herausforderung für alle Beteiligten dar.
Welche Folgen hat eine Verurteilung im Sexualstrafrecht?
Eine Verurteilung im Sexualstrafrecht hat in der Regel Freiheitsstrafen zur Folge, auch bei Ersttätern. Ab dem Überschreiten von zwei Jahren Freiheitsstrafe kann diese nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Strafen werden als Vorstrafen in der Regel mindestens 20 Jahre im Bundeszentralregister gespeichert. Bei Sexualstraftaten gibt es darüber hinaus spezielle Besonderheiten bezüglich der Eintragungen im polizeilichen Führungszeugnis und zusätzlich existieren zahlreiche Regelungen zu Berufsverboten sowie Einreiseverbote für eine Vielzahl von Ländern. Hinzu kommen in der Regel hohe Schmerzensgeldforderungen, die die wirtschaftliche Existenz bedrohen.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Sexualstrafrecht
Anwalt für Sexualstrafrecht
Was bedeutet sexuelle Selbstbestimmung?
Auf dem Begriff der "sexuellen Selbstbestimmung" basieren alle Straftatbestände, die zum Sexualstrafrecht zählen. Die sexuelle Selbstbestimmung leitet sich aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und damit aus dem Gedanken ab, dass die Würde eines Menschen unantastbar ist. Umfasst werden dabei sowohl die Entfaltung der eigenen sexuellen Identität und Orientierung als auch die freie Partnerwahl beim Geschlechtsverkehr unter Erwachsenen sowie der Schutz vor sexuellen Übergriffen verbaler und nonverbaler Art. Jedermann darf also grundsätzlich frei über seine Sexualität bestimmen.
Diese Freiheit endet jedoch dort, wo die Rechte anderer Personen beginnen. Besonders geschützt sind zudem Kinder.
Welche Altersgrenzen gibt es im Sexualstrafrecht?
Wenn im Sexualstrafrecht von "Altersgrenzen" oder "Schutzalter" gesprochen wird, geht es um die Frage, ab welchem Alter eine Person in die Vornahme oder Ausführung sexueller Handlungen einwilligen kann; wann sie also sexualmündig ist.
Generell gilt, dass in Deutschland alle sexuellen Handlungen an Kindern, also an Menschen unter 14 Jahren, unter Strafe stehen und auch trotz einer (vermeintlichen) „Einwilligung“ des Kindes strafbar sind. Dies ist § 176 Absatz 1 StGB zu entnehmen, der für sexuellen Missbrauch an Kindern ein Strafmaß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Kommt es hierbei beispielsweise zum Eindringen in den Körper des Kindes oder erfolgt eine schwere Gesundheitsschädigung, so kommt sogar der schwere sexuelle Missbrauch gemäß § 176a StGB in Betracht. Hierbei handelt es sich um ein Verbrechen.
Aber auch ab einem Alter von 14 Jahren bleiben Minderjährige vor sexuellen Übergriffen in besonderem Maße geschützt. Dies ergibt sich etwa aus § 182 StGB, der beispielsweise sexuelle Handlungen an oder durch unter 18-Jährige gegen Geld unter Strafe stellt. Zudem wird bestraft, wer mit einer Person unter 16 Jahren sexuell aktiv wird und hierbei die fehlende Fähigkeit der sexuellen Selbstbestimmung des oder der Minderjährigen ausnutzt.
Was zählt zum sexuellen Missbrauch?
Bei Straftaten wie Vergewaltigung, exhibitionistische Handlungen oder sexuelle Belästigung wird stets gegen den Willen des Opfers gehandelt. Eine Sexualstraftat kann aber auch trotz der Einwilligung des Opfers zu einer Bestrafung führen, nämlich dann, wenn das Opfer besonders schützenswert und sich der Tragweite seiner Einwilligung nicht bewusst ist oder wenn es in einer besonderen Beziehung zum Täter steht. Die vermeintliche Einwilligung wird also vom Täter durch Ausnutzen der Schutzbedürftigkeit des Opfers oder seiner besonderen Stellung herbeigeführt.
Ein Beispiel hierfür ist etwa der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen aus § 174 StGB. Hierbei geht es darum, dass beispielsweise durch Erzieher, Vorgesetzte, Ausbilder oder Eltern sexuelle Handlungen an Minderjährigen vorgenommen werden bzw. dass Minderjährige solche Handlungen bei den genannten Personen ausführen müssen. Hierauf steht ein Strafmaß von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Weitere Beispiele für Normen rund um den sexuellen Missbrauch sind zum Beispiel:
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung gemäß § 174b StGB
- Sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB
- Sexueller Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 StGB
Was uns auszeichnet
Anwalt für Sexualstrafrecht
Ambitionierte Individualvertretung
Wir vertreten durchsetzungsstark und zeigen für Sie Haltung
Hohe Fachkompetenz
Erfahrung aus vielen Jahren praktischer Tätigkeit und wissenschaftlicher Arbeit;
Experte im Strafrecht und im Ausländerrecht
Lösungsorientierte Strategien
Flexibel und mit Fingerspitzengefühl den Verfahrenssituationen und den
individuellen Bedürfnissen des Mandanten angepasst
Lassen Sie sich also nicht durch den Gedanken an hohe Anwaltskosten verunsichern.
Lassen Sie uns vielmehr gemeinsam in unserer Rechtsanwaltskanzlei besprechen, welche Möglichkeiten für eine Kostenübernahme oder Pflichtverteidigung bestehen.