Testzentrum Betrug: Abrechnungsbetrug von Betreibern in Corona-Testzentren
Abrechnungsbetrug von Betreibern in Corona-Testzentren
Betrug in Corona-Testzentren (Testzentrum Betrug) ist ein aktuelles strafrechtliches Thema, das sich im Kontext der Corona Pandemie entwickelt hat. Vorher hat es Einrichtungen, die Private betreiben und bei denen diese gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) abrechnen, nicht in diesem Umfang gegeben. Entstanden ist eine teilweise unübersichtliche Abrechnungslage, mit deren Kontrolle die Kassenärztliche Vereinigung vielfach überfordert ist. Ein Verdacht auf Testzentrum Betrug mit Corona Tests entsteht in der Regel dann, wenn offensichtlich wird, dass private Betreiber Gewinne erwirtschaften, denen keine ungefähr entsprechende Anzahl von Tests gegenübersteht. Rechtlich und faktisch muss jeder Verdachtsfall individuell betrachtet werden. Der Abrechnungsbetrug in Testzentren ist kein eigener Straftatbestand, sondern wird dem allgemeinen Straftatbestand des Betruges (§ 263 Strafgesetzbuch, StGB) untergeordnet. Wir haben uns inzwischen deutschlandweit auf diese Fälle spezialisiert. Häufig gelingt es uns, bereits im Ermittlungsverfahren, das Verfahren zur Einstellung zu bringen.
Das Wichtigste in Kürze
- Testzentrum Betrug: Es handelt sich um ein rechtliches Phänomen, das im Kontext der Corona-Bekämpfung mit dem Betrieb von privaten Testzentren entstanden ist.
- Die Betreiber von privaten Testzentren rechnen mit der kassenärztlichen Vereinigung ab. Die Abrechnungslage ist komplex. Sie verführt einige der Beteiligten zur Abrechnung nicht durchgeführter oder falscher Tests, was den Vorwurf des Betruges auslösen kann.
- Nicht immer handeln Testzentrenbetreiber vorsätzlich. Unter Umständen entsteht der Verdacht des Betruges durch Fahrlässigkeit im Umgang mit den Nachweisen und der Dokumentation.
- Unsere deutschlandweite Spezialisierung rund um den Corona Test Betrug in Testzentren ermöglicht uns eine sehr zielgerichtete Verteidigung sowie Vertretung betroffener Mandanten. In vielen Fällen gelingt es, eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO in einem frühen Verfahrensstadium zu erreichen.
Testzentrum Betrug ist eine spezielle Form des Betruges, der durch die einmalige rechtliche Lage rund um den Betrieb von privaten Testzentren entstanden ist. Die unübersichtliche Abrechnungssituation mit den kassenärztlichen Vereinigungen verleitet einige Beteiligte zu Falschangaben bei tatsächlich durchgeführten Tests und zu falschen Abrechnungen. Hier ist der spezialisierte Strafverteidiger gefragt.
Betrugsverdacht wegen falscher Abrechnung von Antigen Schnelltests durch private Testzentren
Was ist vorgefallen?
Die Corona Pandemie hat viele tatsächliche und rechtliche Neuerungen mit sich gebracht. Eine davon hat zum Entstehen privater Testzentren geführt. Private Betreiber bieten Coronatests für die Allgemeinheit in diesen Zentren an. Sie rechnen gegenüber den zuständigen kassenärztlichen Vereinigungen ab. Die Zulassungsvoraussetzungen für den Betrieb eines Testzentrums sind nicht sonderlich hoch.
Insbesondere ist keine gesonderte Genehmigung notwendig. Wer darlegen kann, über ein Hygienekonzept, entsprechende Tests und geschulte Mitarbeiter zu verfügen, kann dabei sein. Es findet keine intensive Prüfung der Betreiber statt, was deren Zuverlässigkeit und Seriosität angeht.
Aufgrund der angespannten Gesundheitslage durch die Pandemie und fehlenden Strukturen bei den kassenärztlichen Vereinigungen, finden von dort aus Kontrollen selten statt. Die von den Betreibern genannten Zahlen werden zunächst im Wesentlichen ungeprüft 1:1 der Abrechnung zugrunde gelegt; Plausibilitätsprüfungen erfolgen meist – wenn überhaupt - erst Monate später. Eine verführerische Gelegenheit, um den einen oder anderen Test abzurechnen, der überhaupt nicht durchgeführt wurde. In letzter Zeit häufen sich allerdings die Fälle, in denen die Diskrepanz zwischen der abgerechneten Anzahl von Tests und den beim Betreiber entstandenen Kosten so auffällig hoch ist, dass sie das Misstrauen der Abrechnungsstellen weckt.
In manchen Fällen mag hinter dem vermeintlichen Corona Test Betrug auch schlichtes Organisationsversagen und der fahrlässige Umgang mit Abrechnungsunterlagen stehen. Da grundsätzlich jeder ein solches Testzentrum betreiben darf, konnte nicht erwartet werden, dass nur erfahrene Unternehmer profitieren möchten.
Die Grenzen zwischen strafbarem, vorsätzlichem Handeln in Bereicherungsabsicht und fahrlässiger Schlamperei können deshalb fließend sein. Immerhin sind unter anderem die Betreiber gehalten, die entsprechenden Unterlagen bis Ende 2024 aufzuheben. Diese Aufbewahrungspflicht deutet bereits darauf hin, dass sich die Abrechnungsstellen im Einvernehmen mit weiteren Behörden nachträgliche Kontrollen vorbehalten. Vielen Betreibern schien diese Kontrollmöglichkeit der Behörden weniger bewusst zu sein. So einfach war es, ein Testzentrum zu eröffnen und Gelder mit den kassenärztlichen Vereinigungen abzurechnen.
Selbst wer seine Bücher und Abrechnungen ordnungsgemäß geführt hat, kann durch Missverständnisse bei der komplexen Abrechnungslage in der Pandemie in den Fokus der Behörden geraten.
Es kommen deshalb immer mehr Fälle auf, in denen der Testzentrum Betrugsverdacht im Raum steht. Dabei kann es im Einzelfall um sehr viel Geld gehen. Insgesamt sollen in der Hochzeit der Pandemie über 600.000 Millionen Euro an die privaten Testzentren geflossen sein. Die Beträge setzen sich zusammen aus zwölf Euro für jeden Test sowie bis zu 6 Euro für die Materialkosten.
Die Spitze des Eisbergs - verstärkte Kontrollen zu erwarten
Womit müssen Betreiber von Testzentren rechnen?
In nächster Zeit ist abzusehen, dass Bund und Länder verstärkt Kontrollen durchführen. Hier kommen unter anderem Finanzbeamte zum Zuge, was zu intensiven ermittlungsrechtlichen Eingriffen und Untersuchungen führt. Hausdurchsuchungen, die Durchsuchung von Testzentren-Räumen, die Beschlagnahme von Unterlagen und im Zweifelsfall sogar Untersuchungshaft sind nicht auszuschließen.
Wer von Kontrollen betroffen ist, kann damit rechnen, dass die Behörden aufgrund vorangegangener Erfahrung mit echten "schwarzen Schafen" in diesem Bereich auch bei unbescholtenen Betreibern Betrug vermuten werden. Die ermittlungstechnischen Maßnahmen werden mit der entsprechenden Konsequenz und Härte durchgeführt. Problematisch daran ist, dass die Ermittlungsbeamten auf den ersten Blick kaum überblicken können, ob tatsächlich betrügerisches Verhalten oder eine unklare Abrechnungslage vorliegt. Hier besteht eine große Gefahr, in den Fokus von weiteren strafrechtlichen Ermittlungen zu geraten. Dabei sind auch juristische Personen - der Betreiber ist eine GmbH - nicht vor Ermittlungen sicher. Die Flucht in die Rechtsform der juristischen Person ist keine Möglichkeit, einer potenziellen persönlichen strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen. Bei juristischen Personen haften die Organe wie Geschäftsführer persönlich.
Was droht den Betreibern der Testzentren bei Betrugsverdacht?
Über das Strafmaß lässt sich im Falle einer Verurteilung bei dem Tatbestand des Betruges § 263 StGB (natürlich) keine Standardaussage treffen. Bei dem Delikt ist Geldstrafe und Freiheitsstrafe vorgesehen. Bei Fällen des Testzentrum Betruges wird vielfach ein sog. besonders schwerer Fall i.S.d. § 263 Abs. 3 StGB anzunehmen sein. Es kommt bei der Strafzumessung auf die Schwere der Tat, die Schadenshöhe und auf die weiteren Umstände der Begehung an. § 263 StGB ist ein vergleichsweise komplexer Straftatbestand. Er verlangt mit der Absicht bei der Begehung einen besonders zielgerichteten und starken Willen (Vorsatz), sich zu bereichern.
Neben einer möglichen Verurteilung wegen Betruges können bereits intensive und lange ermittlungsrechtliche Maßnahmen Betroffene in ihrer wirtschaftlichen sowie tatsächlichen Existenz intensiv beschädigen. Selbst wenn sich später herausstellt, dass der Betrugsverdacht nicht aufrechtzuerhalten ist, kann schon ein großer Schaden entstanden sein; so frieren Strafermittlungsbehörden bereits im frühen Ermittlungsstadium vorsorglich mitunter sämtliche Konten der Betroffenen ein, um spätere Ansprüche der Staatskasse abzusichern (sog. Vermögensarrest, § 111e Strafprozessordnung, StPO). Zwar genügt für einen solchen Arrest ein sogenannter einfacher Verdachtsgrad; häufig lässt sich aus Sicht der Verteidigung aber im Rahmen des Ermessens damit argumentieren, dass der Vermögensarrest zu unverhältnismäßig harten Folgen bei den Betroffenen führt. In solchen Fällen droht, wenn nicht sogleich gehandelt wird, ein erheblicher finanzieller Schaden bis hin zur Insolvenz. Es ist deshalb übergeordnetes Ziel einer strafrechtlichen Verteidigungsstrategie, je nach Sachlage den Verdacht schon möglichst früh im Ermittlungsverfahren auszuräumen. Denn auch die Ausgangslage für die ermittelnden Staatsanwaltschaften ist schwierig: Wird ein Vermögensarrest zu Unrecht angeordnet können unter gewissen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche der Betroffenen entstehen. Damit gegen einen Vermögensarrest erfolgreich vorgegangen werden kann und das Ermittlungsverfahren zur Einstellung gebracht werden kann, sollten Sie sich als Betroffener bestimmte Verhaltensweisen vergegenwärtigen.
Wie sollten sich Betreiber von Testzentren bei Ermittlungshandlungen der Behörden verhalten?
Wer sich unschuldig fühlt, mag versucht sein, mögliche Missverständnisse schnell mit den Ermittlungsbeamten vor Ort klären zu wollen. Davon raten wir dringend ab. Verhalten Sie sich kooperativ, aber schweigen Sie zur Sache, wenn gegen Sie der Verdacht des Betruges aufkommt. Schalten Sie uns so früh wie möglich in das Verfahren ein. Je eher wir für Sie Akteneinsicht beantragen und die konkreten Vorwürfe analysieren können, desto effektiver können wir eine individuelle Strategie zur Verteidigung aufbauen. Auch das vergrößert die Wahrscheinlichkeit, dass bei Missverständnissen oder fahrlässigem Handeln möglichst schnell eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann.
Versuchen Sie nicht, bei Hausdurchsuchungen und ähnlichen Ermittlungsschritten die Sachlage für sich zu klären. Der Betrug bei Corona Tests ist ein komplexer Tatbestand. Auch die Komplexität der Abrechnungen ist hoch. Hier reicht schon ein Komma an der falschen Stelle, um den Verdacht auf einen Betrug zu wecken.
Sollten Sie selbst noch vor ermittlungstechnischen Maßnahmen Zweifel an Ihren Abrechnungen haben, kann es sich lohnen, uns bereits im Vorfeld eines Ermittlungsverdachts zu kontaktieren. Möglicherweise wissen Sie noch gar nichts davon, dass eine Behörde Ermittlungen gegen Sie aufgenommen hat. Sind Sie sich unsicher, ob Sie alles korrekt abgerechnet haben, lassen Sie sich von uns beraten, wie man bereits im Vorfeld einen Verdacht auf Betrug bei Corona Tests ausräumen könnte.
Fazit: Abrechnungsbetrug im Corona Testzentrum ist kein Bagatelldelikt
Der Tatbestand des (Testzentrum) Betruges nach § 263 StGB ist ein komplexer Tatbestand und ein hart sanktioniertes strafrechtliches Delikt. Aus der unübersichtlichen Situation der Corona Pandemie ist eine ebensolche Gesetzeslage rund um den privaten Betrieb von Testzentren entstanden. Der verständliche Drang, möglichst unkompliziert vielen Menschen Zugang zu einem Corona Test zu verschaffen, hat teilweise zu ungeordneten Verhältnissen bei der Abrechnung mit den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Ebenso hat diese Situation einige Betreiber dazu verführt, sich betrügerisch Geldbeträge durch Vorspiegelung nicht durchgeführter Tests zu verschaffen.
Auf diese Weise geraten viele Betreiber von Testzentren ins Visier von Behörden. Hier ist in nächster Zeit verstärkt mit Kontrollen und Ermittlungsmaßnahmen zu rechnen. Wir haben uns als eine der ersten Kanzleien bundesweit auf das Thema Betrug im Testzentrum spezialisiert. Sie finden bei uns erfahrene, fachkundige Beratung sowie strafrechtliche Verteidigung bei Verdacht auf Testzentrumbetrug.