Urkundenfälschung
Haben Sie Fragen dazu, was genau als Urkundenfälschung gilt? Haben Sie eine Anklage oder einen Strafbefehl mit dem Tatvorwurf der Urkundenfälschung erhalten? Oder wollen Sie wissen, welche Strafen bei diesem Delikt drohen und wie Sie sich im Verdachtsfall verhalten sollten? Dann sind Sie hier genau richtig. In diesem Artikel erfahren Sie alles Relevante, was Sie rund um das Thema Urkundenfälschung wissen müssen.
II. Die wichtigsten Punkte in Kürze
- Urkundenfälschung ist als Straftatbestand in § 267 StGB geregelt.
- Bei der Urkundenfälschung gibt es drei Tatbestandsvarianten: das vorsätzliche Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer bestehenden echten Urkunde oder die Verwendung einer solchen unechten oder verfälschten Urkunde.
- Tatobjekt ist eine Urkunde, eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.
- Der Täter muss mit der Absicht handeln, durch Erfüllung einer der drei Tatbestandsvarianten im Rechtsverkehr über die Echtheit oder die inhaltliche Unverfälschtheit der Urkunde zu täuschen.
- Es gibt verschiedene Arten von Urkunden, wie z. B. Gesamturkunden oder zusammengesetzte Urkunden.
- Der Strafrahmen der Urkundenfälschung beträgt Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Dieser erhöht oder verringert sich, wenn Qualifikationen, Regelbeispiele oder minder schwere Fälle vorliegen
- Die Verjährung der Urkundenfälschung richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des StGB, § 78 StGB.
- Bei Verdacht auf Urkundenfälschung kann es ratsam sein, einen Anwalt einzuschalten.
III. Was ist Urkundenfälschung – Definition
Die Urkundenfälschung ist ein Straftatbestand aus dem Strafrecht und beschreibt das vorsätzliche Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer bestehenden echten Urkunde oder die Verwendung einer solchen unechten oder verfälschten Urkunde mit der Absicht, im Rechtsverkehr eine Täuschung über deren Echtheit hervorzurufen. Geregelt ist die Urkundenfälschung in § 267 des Strafgesetzbuches (StGB).
Wann handelt es sich um eine Urkundenfälschung? – Schema
Eine Urkundenfälschung liegt immer dann vor, wenn die Voraussetzungen von § 267 StGB erfüllt sind. Konkret handelt es sich um folgende Voraussetzungen:
- Urkunde: Zunächst muss eine Urkunde im rechtlichen Sinne vorliegen. Eine solche ist gegeben, wenn sie drei wesentliche Merkmale aufweist:
- Verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion): Eine Urkunde muss eine menschliche Gedankenerklärung enthalten, die in einem körperlichen Gegenstand festgehalten ist. Dies bedeutet, dass die Erklärung dauerhaft auf einem Medium vorhanden sein muss, beispielsweise in Form eines schriftlichen Vertrags, eines amtlichen Dokuments oder einer Quittung.
- Zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt (Beweisfunktion): Die Urkunde muss dazu bestimmt sein, im Rechtsverkehr eine Tatsache zu beweisen. Sie hat also eine rechtlich relevante Beweiskraft.
- Erkennbarkeit des Ausstellers (Garantiefunktion): Es muss erkennbar sein, von wem die Urkunde stammt, also wem der Inhalt der Erklärung zuzurechnen ist. Diese Erkennbarkeit erfolgt in der Regel durch die Unterschrift, einen Stempel oder andere eindeutige Merkmale.
- Tathandlung: Als nächstes muss eine der drei Tathandlungen erfüllt sein:
- Herstellen einer unechten Urkunde: Das Herstellen einer unechten Urkunde ist die erste der drei Tatbestandsvarianten der Urkundenfälschung nach § 267 StGB und liegt vor, wenn eine Person eine Urkunde anfertigt, die den Anschein erweckt, von einer anderen Person oder Stelle zu stammen, obwohl dies nicht der Fall ist. Eine Urkunde gilt als unecht, wenn der tatsächliche Aussteller nicht mit dem vermeintlichen Aussteller übereinstimmt. Das bedeutet, dass das Dokument fälschlicherweise so gestaltet ist, dass es den Eindruck erweckt, von einer bestimmten Person oder Institution erstellt worden zu sein, die tatsächlich jedoch nicht hinter der Urkunde steht.
- Verfälschen einer echten Urkunde: Dies stellt die zweite Tatbestandsvariante dar und liegt vor, wenn eine bereits existierende und echte Urkunde nachträglich so verändert wird, dass sie einen falschen Inhalt erhält und dadurch in ihrer Beweiskraft täuscht. Dabei bleibt die ursprüngliche Urkunde formal echt, doch durch die nachträgliche Manipulation wird sie inhaltlich verfälscht, sodass der Eindruck entsteht, sie entspreche weiterhin den ursprünglichen Angaben des Ausstellers.
Eine echte Urkunde wird durch den Willen ihres Ausstellers geschaffen und verkörpert dessen Erklärung. Beim Verfälschen greift der Täter in diese Erklärung ein und ändert sie ab, ohne dass der ursprüngliche Aussteller dem zugestimmt hat. Dadurch wird der Inhalt der Urkunde falsch, da er nicht mehr den Willen des Ausstellers widerspiegelt.
Das Verfälschen unterscheidet sich vom Herstellen einer unechten Urkunde dadurch, dass hier eine ursprünglich echte Urkunde vorliegt, die durch den Eingriff ihre Echtheit verliert.
- Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde: Die dritte Tatbestandsvariante ist das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde und ist dann gegeben, wenn eine gefälschte oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr verwendet wird, um eine andere Person über deren Echtheit oder inhaltliche Unverfälschtheit zu täuschen. Entscheidend ist, dass die manipulierte Urkunde einem Dritten vorgelegt oder zugänglich gemacht wird, um den Anschein zu erwecken, es handle sich um ein echtes und unverändertes Dokument.
Das Gebrauchen umfasst jede Form der Verwendung der gefälschten oder verfälschten Urkunde, die dazu geeignet ist, den getäuschten Empfänger in die Irre zu führen. Dies kann durch das direkte Vorzeigen, Übersenden oder Hinterlegen der Urkunde geschehen
Es reicht jedoch nicht aus, dass die Urkunde nur in den Besitz eines anderen gelangt; der Täter muss aktiv darauf abzielen, dass der Empfänger auf die Echtheit oder Unverfälschtheit der Urkunde vertraut und sie als Beweismittel wahrnimmt.
- Vorsatz: Der Täter muss im subjektiven Tatbestand vorsätzlich handeln, also mit dem Wissen und dem Willen, eine Urkundenfälschung zu begehen.
- Täuschungsabsicht: Zusätzlich ist für die Urkundenfälschung noch die Voraussetzung der Täuschungsabsicht vonnöten. Diese ist zentrales subjektives Merkmal der Urkundenfälschung und beschreibt die Absicht des Täters, durch Erfüllung einer der drei Tatbestandsvarianten über die Echtheit oder die inhaltliche Unverfälschtheit der Urkunde zu täuschen. Ziel dieser Täuschung ist es, die getäuschte Person dazu zu bringen, die Urkunde als echt anzuerkennen und auf deren Inhalt zu vertrauen, wodurch der Täter einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen oder einen anderen schädigen möchte.
Einige relevante Beispiele für Urkundenfälschung sind zum Beispiel:
- Erstellen eines Dokuments (z.B. Führerschein), das vorgibt, von einer staatlichen Behörde ausgestellt worden zu sein, obwohl dies nicht der Fall ist oder das Vorzeigen eines solchen Führerscheins bei einer Polizeikontrolle, um die Existenz einer Fahrerlaubnis vorzutäuschen.
- Einreichen eines gefälschten Zeugnisses bei einer Bewerbung, um eine Stelle zu erhalten, die der Täter ohne die gefälschten Qualifikationen nicht bekommen hätte.
- Erstellen oder Vorzeigen eines Dokuments mit der gefälschten Unterschrift einer anderen Person.
- Entfernen eines originalen Kfz-Kennzeichens vom Pkw und Anbringen eines selbst erstellten, gefälschten Kennzeichens um möglicher Verkehrsüberwachung (Blitzer etc.) zu entgehen.
IV. Welche Arten von Urkunden gibt es?
Neben den klassischen Arten von Urkunden gibt es auch verschiedene Sonderformen, die aufgrund ihrer besonderen Struktur, Funktion oder Verbindung zu anderen Objekten rechtlich relevant sind. Einige Sonderformen sind zum Beispiel:
- Zusammengesetzte Urkunde: Diese entsteht, wenn ein Schriftstück mit einem anderen Gegenstand oder einer Sache so verbunden wird, dass sie gemeinsam eine Beweisfunktion erfüllen. Dies kann zum Beispiel ein Preisschild sein, das fest mit der Ware verbunden ist oder eine Prüfplakette, die auf einem Kfz-Kennzeichen angebracht ist.
- Gesamturkunde: Bei der Gesamturkunde sind mehrere Einzelurkunden oder Einzelerklärungen systematisch zu einem Ganzen zusammengefasst, sodass die Gesamtzusammenstellung eine eigenständige Beweisfunktion erhält. Dies können zum Beispiel Personalakten oder ein Handelsbuch sein.
Ist eine Kopie eine Urkunde?
Eine Kopie ist grundsätzlich keine Urkunde im rechtlichen Sinne, da sie in der Regel keine eigene Beweisfunktion besitzt, sondern lediglich eine Reproduktion oder Abschrift eines Originals darstellt. Eine Urkunde setzt voraus, dass sie eine verkörperte Gedankenerklärung enthält, die eine eigenständige Beweisfunktion hat und den Aussteller erkennen lässt. Eine Kopie hingegen ist lediglich eine Nachbildung des Originals und besitzt daher keine Originalität. Zudem fehlt bei einer einfachen Kopie die rechtliche Beweiskraft, da sie im Rechtsverkehr nicht ohne weiteres als verlässlicher Nachweis gilt und leicht manipuliert werden kann.
In bestimmten Fällen kann eine Kopie jedoch zur Urkunde werden, wenn sie eigenständige Beweiskraft erlangt. Dies ist beispielsweise bei beglaubigten Kopien der Fall, die durch eine autorisierte Stelle, wie einen Notar oder eine Behörde, bestätigt wurden. Eine solche beglaubigte Kopie wird im Rechtsverkehr als eigenständiges Dokument anerkannt und hat rechtliche Beweiskraft.
Darüber hinaus kommt es auch darauf an, ob eine Kopie mit Täuschungsabsicht verwendet wird. Der BGH hat entschieden, dass eine Kopie strafrechtlich wie eine Urkunde behandelt werden kann, wenn sie so eingesetzt wird, dass sie den Eindruck erweckt, ein Original zu sein, und eine Täuschung über ihre Beweiskraft hervorruft. In diesem Fall wird die Kopie funktional zur Urkunde, da sie geeignet ist, den Rechtsverkehr zu beeinflussen. Entscheidend ist dabei die Absicht des Verwenders, den Adressaten über die Echtheit der Kopie zu täuschen.
V. Welche Strafe droht bei Urkundenfälschung?
Die Strafe für Urkundenfälschung richtet sich nach dem Strafrahmen des § 267 StGB und hängt von der Schwere der Tat sowie den Umständen des Einzelfalls ab. Im Grundtatbestand der Urkundenfälschung droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Dabei ist die konkrete Höhe der Strafe abhängig von Faktoren wie der Schadenshöhe, dem Ausmaß der Täuschung und der persönlichen Situation des Täters. Ersttäter, die keine schweren Folgen durch ihre Handlung verursacht haben, können in der Regel mit einer geringeren Strafe rechnen.
Liegt jedoch ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung vor, § 276 Abs. 3 StGB, so erhöht sich das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Solche Fälle liegen zum Beispiel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, also durch wiederholte Fälschungen ein regelmäßiges Einkommen erzielen möchte, oder wenn durch die Fälschung ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wird. Auch das Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zur systematischen Begehung solcher Taten zusammengeschlossen hat, führt zu einer strengeren Strafzumessung.
Das Strafmaß beträgt ein Jahr bis zehn Jahre, wenn die Voraussetzungen zusammenfallen, also der Täter als Mitglied einer Bande und gewerbsmäßig handelt , § 276 Abs. 4 StGB. Damit wird die Tat als Verbrechen eingestuft. Dies gilt insbesondere, wenn die Urkundenfälschung organisiert und arbeitsteilig durchgeführt wurde, etwa durch den systematischen Verkauf gefälschter Ausweise oder amtlicher Dokumente.
Ist eine Urkundenfälschung ohne Schaden strafbar?
Urkundenfälschung ist auch ohne einen tatsächlichen Schaden strafbar, da es sich bei § 267 StGB um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Das bedeutet, dass die bloße Fälschung oder Manipulation einer Urkunde unabhängig davon strafbar ist, ob tatsächlich ein Nachteil oder Schaden für eine andere Person entstanden ist. Entscheidend ist, dass die Tat geeignet ist, den Rechtsverkehr zu gefährden und eine Täuschung über die Echtheit oder den unverfälschten Zustand der Urkunde hervorzurufen. Der Gesetzgeber schützt mit dieser Norm nicht nur konkrete Einzelinteressen, sondern die generelle Verlässlichkeit und Sicherheit des Rechtsverkehrs. Schon die Möglichkeit, dass eine unechte oder verfälschte Urkunde dazu verwendet werden könnte, jemanden zu täuschen, reicht aus, um die Strafbarkeit zu begründen. Ein tatsächlicher Schaden ist für die Verwirklichung des Straftatbestands daher nicht erforderlich.
Während ein tatsächlicher Schaden nicht notwendig ist, kann das Fehlen eines Schadens jedoch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Gerichte wägen bei der Festsetzung der Strafe ab, ob die Tat lediglich eine abstrakte Gefahr darstellte oder ob tatsächlich jemand getäuscht wurde und ein Nachteil entstand. Das Fehlen eines konkreten Schadens kann in solchen Fällen dazu führen, dass die Strafe milder ausfällt, beispielsweise durch die Verhängung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe.
VI. Wann verjährt Urkundenfälschung?
Die Verjährung bei Urkundenfälschung richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB), insbesondere nach § 78 StGB, und hängt vom Strafmaß ab, das für die jeweilige Tat droht. Im Grundtatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre, da die Höchststrafe in diesen Fällen bei fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe liegt. Diese Frist gilt für die meisten Fälle von Urkundenfälschung, in denen keine erschwerenden Umstände vorliegen.
In einem besonders schweren Fall der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 3 StGB, bei dem die Höchststrafe auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe angehoben ist, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre. Solche Fälle können beispielsweise vorliegen, wenn die Tat gewerbsmäßig begangen wird oder amtliche Dokumente, wie Pässe oder Führerscheine, betroffen sind. Ebenso beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre, wenn die Urkundenfälschung unter die Qualifikation des § 267 Abs. 4 StGB fällt, also gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande begangen wird. Diese erhöhten Fristen berücksichtigen die besondere Schwere der Tat und die höhere kriminelle Energie, die solchen Fällen zugrunde liegt.
VII. Was tun bei Verdacht auf Urkundenfälschung?
Wenn Sie den Verdacht auf Urkundenfälschung haben, ist es wichtig, überlegt vorzugehen, um für einen Nachweis Beweise zu sichern und den Sachverhalt zu klären. Zunächst sollte die verdächtige Urkunde gründlich geprüft werden. Achten Sie dabei auf äußere Merkmale wie das Layout, die Schriftart, das Papier sowie auf mögliche Stempel, Siegel oder Sicherheitsmerkmale wie Wasserzeichen oder Hologramme. Überprüfen Sie, ob die Unterschriften authentisch wirken und ob der Inhalt der Urkunde mit bekannten Fakten übereinstimmt. Unstimmigkeiten wie Rechtschreibfehler, unplausible Angaben oder fehlende Sicherheitsmerkmale können auf eine Fälschung hindeuten. Falls möglich, sollten Sie die verdächtige Urkunde mit anderen, echten Dokumenten derselben Art vergleichen, um Unterschiede festzustellen.
Ein wichtiger Schritt ist die Kontaktaufnahme mit der Institution oder Person, die als Aussteller der Urkunde angegeben ist. Fragen Sie dort nach, ob die Urkunde tatsächlich von ihnen stammt. Viele Behörden, Unternehmen oder Bildungseinrichtungen können bestätigen, ob ein bestimmtes Dokument authentisch ist.
Sollte der Verdacht erhärtet werden, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um sich über die nächsten Schritte beraten zu lassen. Der Anwalt kann klären, ob strafrechtliche oder zivilrechtliche Ansprüche bestehen, und gegebenenfalls Maßnahmen einleiten. Wenn die Beweise ausreichend sind, sollten Sie außerdem eine Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Die Polizei kann die Urkunde kriminaltechnisch untersuchen lassen und Ermittlungen einleiten, um die Tat aufzuklären.
VIII. Vorladung wegen Urkundenfälschung erhalten? – Warum Sie einen Anwalt beauftragen sollten
Wenn gegen Sie der Verdacht einer Straftat im Bereich der Urkundenfälschung besteht oder Sie bereits eine Anklageschrift erhalten haben, gilt es zunächst einmal Ruhe zu bewahren. Wir raten Ihnen in einem solchen Fall dringend dazu, möglichst zeitnah eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Anspruch zu nehmen. Sie sollten sich an die Kanzlei Schulte Holthausen wenden, noch bevor Sie eine Einlassung gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft abgeben.
Außerdem laufen unter Umständen auch Rechtsmittelfristen: Wenn gegen Sie beispielsweise ein Strafbefehl ergangen sein sollte, so können Sie hiergegen nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen vorgehen. In einigen Fällen kann zudem eine Pflichtverteidigung in Betracht kommen – auch insoweit beraten wir Sie gerne über Ihre Rechte und Möglichkeiten. Kontaktieren Sie uns, damit wir nach erfolgter Akteneinsichtnahme gemeinsam eine Verteidigungsstrategie für Ihren speziellen Fall ausarbeiten können.
Sind Sie selber Opfer einer Urkundenfälschung geworden? Auch hierbei stehen wir von der Kanzlei Schulte Holthausen Ihnen mit unserer fachlichen Expertise zur Seite. Wir beraten Sie zudem zu möglichen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen.
Wir von der Kanzlei Schulte Holthausen, mit Sitz in Salzgitter und Braunschweig, sind auf das Strafrecht spezialisiert und verfügen über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung. Wir bieten Ihnen umfassende Unterstützung während des gesamten Verfahrens und erarbeiten gemeinsam eine auf Sie abgestimmte Strategie. Kontaktieren Sie uns daher gerne telefonisch oder per E-Mail und wir finden gemeinsam eine für Sie geeignete Lösung.