Verkehrsstrafrecht – Gesetze, Sanktionen und Folgen bei Verkehrsdelikten

Autorin: Rechtsanwältin Sophie Reiche

Sie haben einen Strafbefehl oder eine Anklage aufgrund eines Verkehrsdeliktes erhalten und möchten jetzt wissen, mit welcher Strafe Sie rechnen müssen? Oder möchten Sie wissen, wie Sie im Falle eines Unfalles besonnen reagieren um keine strafrechtlichen Konsequenzen erwarten zu müssen? Dann sind Sie hier genau richtig. Lesen Sie in diesem Artikel alles Wichtige, was Sie über das Verkehrsstrafrecht, seine Sanktionen und Folgen wissen müssen.

II. Die wichtigsten Punkte in Kürze

  • Verkehrsstrafrecht als Teilbereich des Strafrechts, befasst sich mit strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
  • Das Verkehrsstrafrecht ist ein Teil des allgemeinen Verkehrsrechts
  • Das Verkehrsstrafrecht ist überwiegend im Strafgesetzbuch, aber auch im Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrsordnung, in der Straßenverkehrszulassungsordnung, im Pflichtversicherungsgesetz, in der Fahrzeugzulassungsverordnung und in der Fahrerlaubnisverordnung geregelt
  • Zu unterscheiden ist das Verkehrsstrafrecht vom Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
  • Mögliche Folgen einer Verkehrsstraftat sind Geld- oder Freiheitsstrafe, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis oder auch die Verlängerung der Probezeit
  • Die meisten Verkehrsstraftaten sind im StGB geregelt, wie z. B. der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, Verbotene Kraftfahrzeugrennen oder die Trunkenheit im Verkehr
  • Bei Verkehrsstraftaten sind ein Strafbefehl oder eine Anklage möglich

 

 

III. Was ist das Verkehrsstrafrecht?

In einer Welt, in der Mobilität eine zentrale Rolle spielt, ist die Sicherheit auf den Straßen von entscheidender Bedeutung. Das Verkehrsstrafrecht umfasst eine Vielzahl von Gesetzen, Vorschriften und Bestimmungen, die das Verhalten von Personen im Straßenverkehr regeln und strafrechtliche Sanktionen für Verstöße vorsehen. Von Trunkenheit am Steuer über Fahrerflucht bis hin zu gefährlichen Überholmanövern gibt es eine Vielzahl von Verkehrsdelikten, die sowohl die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer als auch die öffentliche Ordnung gefährden können.

Anders als die ebenfalls vom Verkehrsrecht umfassten Verkehrsordnungswidrigkeiten, handelt es sich bei den Verkehrsdelikten im Sinne des Verkehrsstrafrechts um schwerwiegende Verstöße, die ein Gerichtsverfahren nach sich ziehen können.

 

IV. Verkehrsrecht vs. Verkehrsstrafrecht

Bei Verstößen im Straßenverkehr kann zwischen dem Verkehrsrecht und dem Verkehrsstrafrecht unterschieden werden.

Das Verkehrsrecht besteht nicht nur aus dem Verkehrsstrafrecht, sondern auch noch aus einigen weiteren Unterkategorien. Dazu zählen etwa zivilrechtliche Normen, die bei Verstößen im Straßenverkehr ebenfalls zur Anwendung kommen. So beinhaltet auch das Bürgerliche Gesetzbuch Regelungen zu "unerlaubten Handlungen". Hierdurch erhält der Täter jedoch keine Freiheitsstrafe. Vielmehr geht es im zivilrechtlichen Verkehrsrecht um Schadensersatzansprüche sowie Schmerzensgeld.

Bekannt ist auch das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht. Ordnungswidrigkeiten sind die am häufigsten im Straßenverkehr auftretenden Zuwiderhandlungen, welche in der Regel mit Bußgeldern, Punkten in Flensburg (Fahreignungsregister) oder einem Fahrverbot geahndet werden können. Dabei handelt es sich um "kleinere" Verstöße im Straßenverkehr.  Strafbar gemäß dem Verkehrsstrafrecht macht man sich bei einem solchen Verstoß jedoch nicht, sodass auch nicht mit Freiheitsstrafen zu rechnen ist. 

 

Verkehrsordnungswidrigkeit Verkehrsstraftat
Verfolgung und Ahndung Durch Verwaltungsbehörden Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft,

Ahndung durch Strafgerichte

Folgen
  • Geldbuße
  • Fahrverbot
  • Punkte im Fahreignungsregister
  • Geldstrafe
  • Freiheitsstrafe
  • Fahrverbot
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
Eintragung Eintrag ins Fahrzeugregister Eintrag ins Fahreignungs- und Bundeszentralregister

 

Das Verkehrsrecht hat zudem eine verwaltungsrechtliche Seite. Denn Behörden erteilen beispielsweise die Fahrerlaubnis, können diese aber auch wieder entziehen und eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung anordnen. Zudem werden Abschleppmaßnahmen durch die öffentliche Hand veranlasst

Letztlich spielt auch das Versicherungsrecht in verkehrsrechtlichen Fällen eine Rolle. Denken Sie nur an Haftpflicht- sowie Kasko- und Teilkasko-Versicherungen.

Das Verkehrsrecht strahlt also in viele Rechtsgebiete aus, die von einem Rechtsanwalt gut überblickt werden sollten. Unsere Kanzlei Schulte Holthausen in Salzgitter und Braunschweig nimmt selbstverständlich eine Gesamtschau aller möglichen Berührungen zu diesen verschiedenen Rechtsgebieten vor und erklärt Ihnen detailliert, welche rechtlichen Folgen bei einer Straftat im Straßenverkehr drohen. Bei Bedarf können wir Sie an anders spezialisierte Kollegen weiterempfehlen.

 

V. Wie ist das Verkehrsstrafrecht geregelt?

Das Verkehrsstrafrecht als Teil des allgemeinen Strafrechts ist überwiegend im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Das Strafgesetzbuch legt die Bedingungen für die Verfolgung sowie Bestrafung von Straftaten fest, sowohl im Bereich des Straßenverkehrs als auch in anderen Lebensbereichen. Darüber hinaus kommen neben dem Strafgesetzbuch noch weitere Gesetze und Verordnungen zur Anwendung, die Verstöße im Zusammenhang mit dem Verkehr unter Strafe stellen. Dies sind vor allem:

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
  • Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
  • Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

 

VI. Sind Verkehrsdelikte Straftaten?

Verkehrsdelikte können sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Straftaten sein, je nach Schwere des Verstoßes und den Umständen. Leichte Verstöße gegen Verkehrsregeln werden oft als Ordnungswidrigkeiten behandelt und können mit Geldbußen oder Punkten im Verkehrszentralregister geahndet werden. Dies ist geregelt im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Hierzu zählen vor allem das Falschparken, Parken ohne gültigen Parkschein, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Telefonieren am Steuer. Aber auch das Überfahren einer roten Ampel stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Über die Sanktionierung einer Ordnungswidrigkeit wird der Fahrer in der Regel mittels eines Bußgeldbescheides informiert. Kleinere Verstöße werden dann mit einer Verwarnung und einem Verwarngeld geahndet § 56 OWiG.

Schwerwiegendere Verstöße, die beispielsweise zu Gefährdung von Menschenleben oder zu Sachschäden führen, sind als Straftaten im Sinne des Verkehrsstrafrechts zu betrachten. Sie werden nach dem Strafgesetzbuch geahndet und können zu Geldstrafen, Fahrverboten oder sogar Freiheitsstrafen führen.

 

VII . Welche Verkehrsstraftaten gibt es?

Da Verkehrsstraftaten Teil des Strafrechts sind, sind die meisten Verkehrsstraftaten im Strafgesetzbuch normiert. Einige wenige Verkehrsstraftaten finden sich allerdings auch in anderen Gesetzen wie dem Straßenverkehrsgesetz, dem Pflichtversicherungsgesetz oder dem Kraftfahrzeugsteuergesetz. Die wichtigsten Verkehrsstraftaten sind:

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis/Fahren trotz Fahrverbot: Das Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. das Fahren trotz eines bestehenden Fahrverbotes ist gemäß § 21 Abs. 1 StVG eine Verkehrsstraftat. Hierfür droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Bestraft wird nach § 21 StVG auch, wer es als Halter zulässt, dass jemand ein Fahrzeug führt, obwohl dieser nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist bzw. einem bestehenden Fahrverbot unterliegt.
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist in § 315 b StGB geregelt. Hierunter fallen ausschließlich Gefährdungen, die nicht durch die Teilnahme am Straßenverkehr selbst entstehen. Es handelt sich vielmehr um Eingriffe, die von außen in den Straßenverkehr eingreifen und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Hierzu zählen insbesondere das Zerstören oder Beschädigen von Anlagen (z. B. Ampeln) oder das Bereiten von Hindernissen, wie z. B. das Werfen von Steinen auf eine Autobahn.
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen: Der in 2017 neu eingeführte § 315 d StGB sanktioniert zum einen die Teilnahme bzw. die Ausrichtung und Durchführung illegaler Kraftfahrzeugrennen. Zum anderen wird danach auch ein einzelner Fahrzeugführer bestraft, der sich mit überhöhter Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos im Straßenverkehr fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Wird durch das Kraftfahrzeugrennen der Tod bzw. eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
  • Trunkenheit im Verkehr: Bei der Trunkenheit im Verkehr kann es sich sowohl um eine Ordnungswidrigkeit, als auch um eine Straftat handeln. Hierfür ist vor allem der Promillewert relevant. Ab einem Promillewert von 1,1 Promille handelt es sich bei der Trunkenheitsfahrt um eine Straftat. Dies ist unabhängig von weiteren hinzutretenden Ausfallerscheinungen. Aber auch bei einem geringeren Promillewert kann eine Straftat vorliegen, wenn zusätzliche Ausfallerscheinungen hinzutreten und dadurch andere Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet sind, § 315 c StGB. Ausfallerscheinungen können zum Beispiel das Fahren in Schlangenlinien, Auffahren auf parkende Fahrzeuge oder Rotlichtverstöße sein. Der Tatbestand des § 316 StGB sieht für die Trunkenheit im Verkehr eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor, sofern es sich bei der Tat nicht um eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c StGB handelt.

 

Unter § 316 StGB fällt zudem das Fahren unter Drogeneinfluss, da die Vorschrift auch „andere berauschende Mittel“ erfasst. Hierunter fallen vor allem Betäubungsmittel nach dem BtMG wie z. B. Cannabisprodukte, Heroin oder Kokain. Aber auch andere berauschende Mittel, wie z. B. Schlaf- und Weckmittel können hiervon erfasst werden, wenn sie bei entsprechender Anwendung und Dosierung wie ein Rauschmittel wirken.

 

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Hierbei handelt es sich umgangssprachlich um die sog. Unfallflucht bzw. Fahrerflucht. Diese ist in § 142 StGB geregelt. Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort geht es vor allem darum, dass ein Unfallbeteiligter sich vom Unfallort entfernt, ohne dass seine Personalien festgestellt wurden bzw. dass dies nachträglich nicht ermöglicht wurde.
  • Unterlassene Hilfeleistung: Wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323 c StGB macht sich strafbar, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. Als echtes Unterlassungsdelikt reicht hier allein das Unterlassen des Täters (Nichtleisten der Hilfe) zur Erfüllung des Tatbestandes aus.

 

Seit 2017 ist auch das Behindern hilfeleistender Personen vom § 323 c StGB erfasst, also wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Personen behindert, die Hilfe leistet oder Hilfe leisten will. Hierzu zählt vor allem das Blockieren einer Rettungsgasse.

 

  • Kennzeichenmissbrauch: Der Kennzeichenmissbrauch ist einer der Tatbestände, der nicht im Strafgesetzbuch geregelt ist. Dieser findet sich vielmehr im Straßenverkehrsgesetz. Gemäß § 22 StVG macht sich dann strafbar, wer einen täuschenden Zustand herstellt, also z. B. ein falsches Kennzeichen an ein nicht zugelassenes Fahrzeug anbringt, oder wer ein verfälschtes Kennzeichen im öffentlichen Verkehr gebraucht.

 

Darüber hinaus gibt es noch weitere Verkehrsstraftaten, wie z. B. den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB, das Fahren ohne Haftpflichtversicherungsschutz nach § 6 PflVG oder die Steuerhinterziehung der Kfz-Steuer nach § 370 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit §§ 1, 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).

 

VIII. Welche Arten von Strafen gibt es im Verkehrsstrafrecht?

Aufgrund einem Verstoß im Straßenverkehr können verschiedene Strafen folgen.

Im Verkehrsstrafrecht können, wie auch bei allgemeinen Straftaten, verschiedene Strafen verhängt werden. Diese sind abhängig von Art und Schwere des Verstoßes sowie den Umständen des Einzelfalles. Je nach Art und Schwere des Delikts kommt zunächst eine Geld- oder Freiheitsstrafe in Betracht, deren Umfang in den jeweiligen Vorschriften geregelt ist. Die Höhe richtet sich hier nach individuellen Umständen. Darüber hinaus gibt es für Verkehrsstraftaten noch weitere Folgen. Dies sind vor allem:

  • Fahrverbot: Das Fahrverbot nach § 44 StGB stellt eine Nebenstrafe dar. Sie kann also neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden. Das Fahrverbot kann ein Monat bis zu sechs Monaten betragen. Wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Urteils wirksam, gilt das Führen eines Kraftfahrzeugs ab diesem Zeitpunkt als Fahren ohne Fahrerlaubnis, was gemäß § 21 StVG strafbar ist.
  • Entziehung der Fahrerlaubnis: Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Im Unterschied zum Fahrverbot führt die Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst zu einem endgültigen Zustand. Nach Ablauf einer etwaigen Sperrfrist wird die Fahrerlaubnis nicht automatisch neu erteilt. Sie muss vielmehr vom Betroffenen neu beantragt werden. 

Die Fahrerlaubnis kann auch bereits im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen werden, § 111 a StPO, da von der Straftat bis zum Urteil häufig viel Zeit vergeht. Voraussetzung für die vorläufige Entziehung ist jedoch, dass dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Fahrerlaubnis im späteren Urteil endgültig entzogen wird.

    • Medizinisch-Psychologische Untersuchung: Bereits eine einzige erhebliche Verkehrsstraftat kann zu Zweifeln an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führen, sodass die Straßenverkehrsbehörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen kann.
    • Verlängerung der Probezeit: Für Fahranfänger, die die Probezeit noch nicht beendet haben, kommt auch die Verlängerung der Probezeit als Nebenstrafe in Betracht. Die Verlängerung wird üblicherweise auf vier Jahre festgesetzt.
  • Eintrag im Fahreignungsregister: Bei einer Verkehrsstraftat kommt auch die Eintragung von Punkten in das Fahreignungsregister in Betracht. Wie viele Punkte eingetragen werden, hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Mit zwei Punkten werden Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis, aber mit Fahrverbot, bewertet. Mit drei Punkten werden Straftaten bewertet, sofern in der Entscheidung die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre verhängt wird.
  • Einziehung des Tatmittels/des Führerscheins: Häufig wird schon von der Polizei der Führerschein beschlagnahmt. In bestimmten Fällen kann es zudem passieren, dass auch das Fahrzeug als Tatmittel eingezogen wird. Dies ist in der Regel nur bei vorsätzlichen Straftaten üblich.

 

IX. Wie verhalte ich mich im Falle eines Unfalls richtig?

Bevor Sie nach einem Unfall an den Austausch von Personalien und Versicherungsdaten denken, sollten Sie zunächst die Unfallstelle zum Beispiel durch das Aufstellen eines Warndreiecks absichern, so dass Folgeunfälle vermieden werden. So können Sie auch gefahrenfrei Erste Hilfe leisten, falls Personen verletzt wurden. Wählen Sie in diesem Falle auch den Notruf, schildern Sie die Unfallsituation und nennen Sie Ihren genauen Aufenthaltsort. Danach können Sie daran denken, Fotos der Unfallstelle zu schießen und Ihre Daten zu übermitteln.

Die Fahrerflucht ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht; also nicht gerade belanglos. Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie also besonnen handeln und vor allem die Aufnahme Ihrer Personalien ermöglichen. Hierzu können Sie am besten die Polizei rufen, die Ihre Daten dann aufnimmt. Sie können diese aber auch anderen Personen mitteilen. Erscheint die Polizei nicht und ist auch sonst keine Person in der Nähe, dürfen Sie die Unfallstelle nach angemessener Zeit verlassen - Sie müssen die Feststellungen Ihrer Daten jedoch unverzüglich nachträglich ermöglichen. Hierzu können Sie beispielsweise eine Polizeidienststelle in Ihrer Nähe aufsuchen.

 

X. Verfahrensablauf im Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstraftaten werden bei Hinzuziehung grundsätzlich von der Polizei ermittelt. Sobald die Polizei ihre Ermittlungen abgeschlossen hat, entscheidet die Staatsanwaltschaft darüber, wie weiter zu verfahren ist. Hier hat sie zwei Möglichkeiten:

    • Strafbefehl, § 407 StPO: Handelt es sich bei der Verkehrsstraftat um eine Straftat, bei der eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorgesehen ist (Vergehen), hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, einen Strafbefehl zu beantragen. Wenn das Gericht den Betroffenen für hinreichend tatverdächtig hält und es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, erlässt das zuständige Amtsgericht einen Strafbefehl. Eine Hauptverhandlung findet dann grundsätzlich nicht statt. Gegen den Strafbefehl kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Wird die Frist versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Anderenfalls wird das Gericht einen Termin für eine Hauptverhandlung anberaumen.
  • Anklage, § 170 StPO: Schwerwiegendere Verkehrsstraftaten, also solche mit einer höheren Straferwartung oder Taten, wo der Sachverhalt komplizierter ist, werden von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht. Das Gericht erhält dann von der Staatsanwaltschaft den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Dem Angeschuldigten wird die Anklageschrift zugestellt, die eine Frist zur Stellungnahme enthält. Anschließend entscheidet das Gericht, ob das Hauptverfahren eröffnet wird oder ob das Verfahren vorläufig eingestellt wird. Falls das Gericht sich für die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, wird gleichzeitig ein Termin zur Hauptverhandlung festgelegt und eine Ladung verschickt.

 

XI. Rechtsanwalt Schulte Holthausen – Ihr Experte im Verkehrsstrafrecht

Ein Anwalt für Verkehrsstrafrecht ist bei Verfahren vor den Amtsgerichten keine Pflicht, es sei denn, bei der zur Last gelegten Tat handelt es sich um ein Verbrechen, also einen Tatbestand, dessen Strafrahmen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht. Bei kleineren Straftaten oder auch im Strafbefehlsverfahren ist also eine Selbstverteidigung möglich. Ein Strafverteidiger im Verkehrsstrafrecht kann jedoch von entscheidender Bedeutung sein, um die Rechte des Angeklagten zu schützen, eine gerechte Verteidigung sicherzustellen und vor allem um unerwünschte rechtliche Konsequenzen, wie z. B. ein Fahrverbot, zu vermeiden bzw. zu minimieren.  

Haben Sie also einen Strafbefehl oder eine Anklage wegen eines Verkehrsdelikts erhalten, sollten Sie sich möglichst zeitnah mit einem Anwalt für Verkehrsstrafrecht in Verbindung setzen, um wichtige laufende Fristen einzuhalten. Wir von der Kanzlei Schulte Holthausen sind bundesweit tätig und verfügen aufgrund langjähriger Tätigkeit über umfassende Erfahrungen im Bereich des Verkehrsstrafrechts. Kontaktieren Sie uns daher gerne jederzeit, sodass wir gemeinsam die für Sie am besten geeignete Strategie entwickeln und das bestmögliche Ziel erreichen können.

 

 

Autorin: Rechtsanwältin Sophie Reiche

Die Verfasserin arbeitet als angestellte Rechtsanwältin bei der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Schulte Holthausen, die in Niedersachsen spezialisiert auf den Rechtsgebieten des Strafrechts und des Ausländerrechts arbeitet. Das Team der Rechtsanwaltskanzlei kann hierbei aus den Erfahrungswerten von mehreren 1000 gerichtlichen Verfahren im Strafrecht und im Ausländerrecht schöpfen und verfügt überregional über einen hervorragenden Ruf.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Telefon: 05341 - 268 98 88
E-Mail: info@strafverteidiger-salzgitter.de

Mehr zu Frau Reiche