Vorladung von der Polizei erhalten - Und jetzt?
Vorladung zur Polizei - was nun?
Häufig ist der Schreck groß, wenn ein Schreiben der Polizei mit einer Vorladung zu Hause eintrifft. Termine dieser Art wecken bei den meisten Menschen schlechte Gefühle, auch wenn sie sich keiner Schuld bewusst sind. Dabei ist es noch nicht einmal entscheidend, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen worden sind. Allein der formale Charakter verunsichert
Bei vielen Adressaten eines solchen Schreibens kommen diese Fragen auf: Muss ich diesen Termin wahrnehmen? Muss ich ihn im Verhinderungsfall mit einer Begründung absagen? Benötige ich als Beschuldigter für diesen Termin sofort einen Anwalt? Wie verhalte ich mich taktisch geschickt am besten?
In diesem Beitrag beantworten wir Ihnen Ihre Fragen zu polizeilichen Vorladungen und geben Ihnen wichtige Empfehlungen dazu, wie Sie jetzt als Beschuldigter vorgehen sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei jeder Vorladung zur Polizei ist anwaltliche Beratung zu empfehlen.
- Die Vorladung der Polizei als Beschuldigter verpflichtet Sie nicht zum Erscheinen und auch nicht zur Begründung einer möglichen Absage. Sie erfahren durch die Vorladung von einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen sich.
- Im Idealfall schweigen Sie als Beschuldigter nach einer Vorladung, bis Sie mit einem Strafverteidiger Akteneinsicht erhalten konnten und Sie mit ihm gemeinsam eine Verteidigungsstrategie entwickelt haben.
- Erfolgt eine polizeiliche Vorladung als Zeuge im Auftrag der Staatsanwaltschaft, sind Sie zur Aussage verpflichtet. Es könnten Ihnen aber individuelle Aussageverweigerungsrechte zu Gebote stehen.
- Auch bei einer Zeugenvorladung können Sie sich von einem Strafverteidiger beraten lassen. Er prüft mögliche Zeugnisverweigerungsrechte, unterstützt Sie bei der Formulierung der oft heiklen Terminabsage und begleitet Sie bei Bedarf als Zeugenbeistand in eine Zeugenvernehmung. Schnell können Zeugen später zu Beschuldigten im Verfahren werden.
Was ist eine Vorladung?
Mit einer Vorladung zur Polizei fordert man Sie zu einem persönlichen Erscheinen in der bezeichneten Dienststelle auf. In aller Regel wird eine Vorladung schriftlich versandt. In manchen Fällen erfolgt sie telefonisch. Wer vorgeladen wird, erfährt aus dem Schreiben oder Telefongespräch auch, um welchen Sachverhalt es geht. Ebenso informieren die Behörden den Betroffenen darüber, ob er als Beschuldigter oder Zeuge vorgeladen wird. Die Verbindlichkeit der rechtlichen Aufforderung und mögliche Sanktionen bei Versäumnis hängen unter anderem davon ab, ob der Betroffene Beschuldigter oder Zeuge ist.
Was ist ein Beschuldigter, was ist ein Zeuge?
Beschuldigter in einem Strafverfahren ist derjenige, gegen den ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft. Das bedeutet, werden Sie als Beschuldigter vorgeladen, besteht ein Anfangsverdacht gegen Sie. Die Ermittlungen haben ein konkretes Stadium erreicht. Noch immer gilt zu diesem Zeitpunkt die Unschuldsvermutung.
Der Zeuge soll im Strafverfahren Aussagen zur Wahrnehmung von Tatsachen machen. Es wird hier vermutet, dass Sie als Unbeteiligter der Tat maßgebliche Beobachtungen gemacht haben und dazu aussagen können. Gegen Sie werden als Zeuge im Augenblick keine Ermittlungen geführt.
Auf den ersten Blick scheinen Beschuldigte und Zeugen im Strafverfahren deutlich voneinander abgrenzbar. Allerdings kann aus einem Zeugen im Laufe eines Strafverfahrens schnell ein Beschuldigter werden, wenn sich neue Tatsachen und Anhaltspunkte ergeben.
Ebenso kann ein zunächst Beschuldigter später Zeuge werden, wenn sich herausstellt, dass der Tatverdacht gegen ihn keinen Bestand hat. Aufgrund der Nähe des Zeugenstatus zum Beschuldigtenstatus, sollten Sie mitunter auch bei einer Vorladung als Zeuge aufmerksam werden und idealerweise anwaltliche Unterstützung suchen.
Was gilt, wenn die Vorladung zur Polizei als Beschuldigter erfolgt?
Versuchen Sie, bei einer Vorladung als Beschuldigter einen kühlen Kopf zu bewahren. Sie wissen durch diese Vorladung jetzt, dass man gegen Sie polizeiliche Ermittlungen führt. Die Einleitung von Ermittlungen sagt noch nichts darüber aus, ob Sie schuldig oder unschuldig sind. Es kann leicht passieren, in polizeiliche Ermittlungsverfahren hineingezogen zu werden. Für Sie gilt jetzt der Grundsatz, dass Sie ohne eine vorhergehende Akteneinsicht durch Ihren Anwalt nicht mit den Polizeibehörden kommunizieren sollten. Nicht ohne meinen Anwalt - das sollte Ihr Prinzip werden. Das bedeutet in der Praxis, dass Sie zeitnah einen Beratungstermin bei einem Strafverteidiger vereinbaren.
Vorladungstermin absagen - ist das möglich und kann es negative Konsequenzen haben?
Mit Blick auf eine Absage bei einem Vorladungstermin sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden:
1. Sie sind Beschuldigter
Sie haben das Recht zu schweigen. Aus Sicht Ihres Strafverteidigers haben Sie jetzt die Pflicht zu schweigen.
In jedem Fall sind Sie nicht verpflichtet, zu dem Vorladungstermin zu erscheinen. Sie müssen den Termin auch nicht formal absagen und/oder für Ihre Absage eine Begründung geben. Nachteilige Schlüsse mit Blick auf Ihre Schuld oder Unschuld können aus einem Versäumnis des Termins nicht gezogen werden.
Ein Strafverteidiger wird Ihnen bei einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter immer raten:
Nehmen Sie den Termin nicht wahr! Es geht jetzt darum, zunächst über Akteneinsicht genauer zu erfahren, was Ihnen vorgeworfen wird. Dann können Sie sich vor einer Aussage vor der Polizei mit Ihrem Strafverteidiger besprechen. Indem Sie den Termin jetzt nicht wahrnehmen, schaffen Sie die beste Grundlage dafür, dass Ihr Rechtsanwalt Ihre rechtlichen Interessen im Strafverfahren optimal wahrnehmen kann. Deshalb führt Sie Ihr Weg grundsätzlich nicht zum Ort der Vorladung, sondern in die Anwaltskanzlei. Diese Handlungsempfehlungen gilt insbesondere auch dann, wenn Sie sich unschuldig fühlen und unschuldig sind.
Sie sollten auch deshalb so schnell wie möglich einen versierten Strafverteidiger hinzuziehen, weil der Vorladung als Beschuldigter weitere Maßnahmen folgen können. Vielleicht wird man Ihre Geschäftsräume und/oder Ihre Wohnung durchsuchen. Unter Umständen will man Gegenstände beschlagnahmen. Auch die Anordnung von Untersuchungshaft und ein Haftbefehl können im Fortgang des Ermittlungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden. Derartige Maßnahmen können sich sehr nachteilig für Sie auswirken, selbst wenn sich am Ende ihre Unschuld beweist. Denken Sie nur daran, welche Folgen eine zu Unrecht erfolgte Inhaftierung für Ihren Arbeitsplatz und Ihre wirtschaftliche Existenz haben kann.
Gerade mit Blick auf ein laufendes Ermittlungsverfahren ist es besonders wichtig, dass Ihr Anwalt in einem ersten Schritt Akteneinsicht erlangt. Solange nur die Ermittlungsbehörden die Akten kennen, sind Sie im Nachteil bei Ihrer Einlassung. Auch wenn Sie unschuldig sind. Der Strafverteidiger kann nur dann eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln, wenn die derzeitigen Ermittlungsergebnisse ihm bekannt sind. Er wird mit Ihnen in der Folge beraten, ob Sie eine Einlassung zum Sachverhalt machen oder besser weiter schweigen.
Nehmen Sie einen Vorladungstermin bei der Polizei als Beschuldigter niemals ohne anwaltliche Begleitung wahr.
Achtung: Eine Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft als Beschuldigter können Sie ohne Angabe von Gründen versäumen.
2. Sie sind Zeuge
Vielleicht fühlen Sie sich weniger unsicher, weil Sie nur als Zeuge vorgeladen worden sind. Die Vorladung von der Polizei als Beschuldigter würde Ihnen mehr Angst machen? Hier könnten Sie einem Irrtum unterliegen. Auch als Zeuge sollten Sie sich bei einer Vorladung möglichst klug verhalten.
Anders als Beschuldigte dürfen Sie dem Termin möglicherweise nicht einfach fernbleiben oder ihn ohne Begründung absagen. Sie sind dann als Zeuge zur Aussage verpflichtet, wenn die Vorladung auf Anordnung der Staatsanwalt erfolgte. Zeugen treffen nach der Strafprozessordnung unter gewissen Umständen Aussagepflichten.
Allerdings könnten Sie auch bei einer grundsätzlichen Aussagepflicht bestimmte Aussageverweigerungsrechte haben.
Ihr Strafverteidiger hilft Ihnen nicht nur dabei, die Fragen von Aussagepflicht, von Zeugnisverweigerungs- und Aussageverweigerungsrechten zu prüfen. Er unterstützt Sie außerdem dabei, eine mögliche Absage des Termins in der angemessenen Art und Weise zu begründen.
Für Sie bedeutet das: Ziehen Sie auch als Zeuge bei einer Vorladung einen erfahrenen Rechtsanwalt zurate. Er wird vor allem darauf hinwirken, dass Sie nach Ihrer Aussage als Zeuge nicht als Beschuldigter enden. Er kann ihn auch zur Seite stehen, wenn Ermittlungsbehörden unangemessenen Druck auf Sie als Zeugen ausüben. Hierzu kann es sinnvoll sein, Ihren Anwalt als Zeugenbeistand zu einer Vernehmung hinzuzuziehen. Er kann vorrangig darauf achten, dass Sie sich durch eigene Einlassungen nicht selbst belassen.
Beschuldigtenvorladung - erkennungsdienstliche Behandlung
Bei manchen Polizeibehörden ergeht schon sehr früh im Ermittlungsverfahren eine Vorladung zur Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen mit der Abnahme von Fingerabdrücken und Lichtbildern. Manche Ermittler wünschen sich jetzt hier auch sofort eine DNA-Probe. Allgemein sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81 b StPO zulässig. Das gilt allerdings weniger in einer besonders frühen Phase des Verfahrens.
Wenden Sie sich deshalb bei einer Beschuldigtenvorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung unbedingt an einen erfahrenen Strafverteidiger. Er kann gegen diese Vorladung eine Absage durch einen Widerspruch vorbereiten oder eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass von der Polizei angeordnete Speichelproben zur DNA-Probe immer freiwillig sind. Zur Abgabe verpflichtet sind Sie erst dann, wenn die Speichelprobe durch einen Richter angeordnet wird.
Der Ablauf von Vernehmungen bei der Polizei
Essenziell: Vor Beginn der Vernehmung werden Sie über Ihre Rechte belehrt.
Sie haben unter anderem als Beschuldigter folgende Rechte:
- Es steht Ihnen zu, zu erfahren, was man ihnen genau vorwirft.
- Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht.
- Sie haben das Recht auf einen Anwalt.
- Sie können eigene Beweisanträge stellen.
- Theoretisch können Sie bei Zeugenvernehmungen anwesend sein.
Eine nicht ordnungsgemäße Belehrung kann dazu führen, dass Ihre Aussage im Ermittlungsverfahren in einem später nachfolgenden Prozess nicht verwertet werden darf.
Die eigentliche Vernehmung beginnt mit der Aufnahme der Personalien.
Dann werden Sie zur für die Tat maßgeblichen Tatsachen und zur Tat selbst befragt. Vielleicht fragt Sie etwa der vernehmende Beamte, wo Sie zum Tatzeitpunkt waren. Sie haben auch in einer Vernehmung Rechte. Außerdem sind bestimmte Vernehmungsmethoden wie Schlafentzug, Quälerei, körperliche Gewalt oder die Verabreichung von bewusstseinstrübungen Mitteln verboten.
Lassen Sie sich unbedingt zum Vernehmungstermin von einem Anwalt begleiten, der Ihre Rechte jederzeit wahrt. Er wird auch verhindern, dass man unzulässig Druck auf Sie ausübt, wenn Sie sich nicht zur Sache einlassen möchten.
Bei einer Zeugenvernehmung werden Sie zu Wahrnehmungen als ein an der Tat Unbeteiligter befragt. Auch hier werden in einem ersten Schritt Ihre Personalien aufgenommen. Manche Vernehmer bauen in einer Zeugenvernehmung unzulässig Druck auf oder drängen einen Zeugen in die Beschuldigtenrolle.
Mit einem Zeugenbeistand, dem Anwalt Ihres Vertrauens, wird sichergestellt, dass Sie sich in diesem Fall bei der Vorladung zur Polizei zur Wehr setzen können.
Die Anwesenheit eines Anwalts ist auch dann von Vorteil, wenn sich Ihre Rolle in der Vernehmung vom Zeugen zum Beschuldigten wandelt. In diesem Fall müssen Sie zunächst gesondert zu Ihren Rechten belehrt werden. Sie können ab diesem Zeitpunkt Ihre Aussage als Beschuldigter verweigern.
Der Fachanwalt für Strafrecht - Ihr erster Ansprechpartner bei (polizeilichen) Vorladungen
Fachanwälte für Strafrecht haben sich in diesem Bereich besonders qualifiziert. Sie können Beteiligte eines Strafverfahrens erfahren und umsichtig beraten sowie deren Interessen vertreten. Sie haben eine Vorladung zur Polizei erhalten?
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Wir empfehlen Ihnen das, gleich ob Sie Beschuldigter oder Zeuge sind. Mit Akteneinsicht und nach Abwägung aller Tatsachen können wir Ihre rechtlichen Interessen im Strafverfahren angemessen wahrnehmen.
Nehmen Sie polizeiliche oder andere behördliche Vorladungen im Strafverfahren nicht zu leicht. Bedenken Sie auch, dass Sie durch ungeschickte Einlassungen oder Unsicherheiten selbst als Zeuge schnell zum Beschuldigten werden können.